Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen Begründungsmängeln (§21, §64 StGB) und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 134/96
Datum
08.05.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft hat mit Revision Erfolg: Der BGH hebt den Rechtsfolgenausspruch des Landgerichts auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Das Landgericht habe unzureichend begründet, warum §21 StGB nicht greift, die Strafrahmenwahl nicht umfassend gewürdigt und die Frage einer Unterbringung nach §64 StGB nicht geprüft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Begründung, warum die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht vorliegen, muss konkret darstellen, welche der in §§ 20, 21 StGB genannten krankhaften oder tiefgreifenden seelischen Störungen vorliegen; pauschale Hinweise auf eine „Basisstörung“ genügen nicht.

2

Die nachträgliche Einnahme von Betäubungsmitteln nach der Entschließung zur Tat begründet allein nicht die Annahme verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB; für die Anwendung kommt es auf die zeitliche und ursächliche Wirkung der Substanzeinwirkung an.

3

Bei der Strafrahmenwahl ist eine umfassende Gesamtwürdigung vorzunehmen; hierzu gehören insbesondere erhebliche Vorstrafen, Bewährungsversagen, zeitliche Nähe und Häufung von Taten, gesteigerte kriminelle Energie sowie das Ausmaß der Folgen für die Opfer.

4

Das Gericht hat zu prüfen, ob statt einer Freiheitsstrafe eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB in Betracht kommt, wenn die Taten auf einer Betäubungsmittelabhängigkeit beruhen und Therapie- bzw. Behandlungsbedürftigkeit und -willigkeit festgestellt sind; das Unterlassen dieser Prüfung kann einen sachlich-rechtlichen Mangel darstellen.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 28. November 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 134/96 vom 8. Mai 1996 in der Strafsache gegen █, geboren am ██ in ███ (Türkei), wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Mai 1996, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Richterin am Bundesgerichtshof Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Dr. Winkler, Pfister als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 28. November 1995 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird, hat Erfolg.

1. Die Begründung, mit der das Landgericht die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht ausgeschlossen hat, genügt nicht den rechtlichen Anforderungen. Sie stützt sich auf eine vom Sachverständigen festgestellte „psychische Basisstörung“ (UA S. 14a), „die auf die Erziehungserfahrungen durch den Vater und die Polytoxikomanie des Angeklagten zurückzuführen“ seien (UA S. 8); sie lässt nicht erkennen, welche der in den §§ 20, 21 StGB genannten biologischen Voraussetzungen (krankhafte seelische Störung, tiefgreifende Bewusstseinsstörung oder schwere andere seelische Abartigkeit) das Landgericht annehmen wollte. Was es unter dem mehrfach verwendeten Begriff der „Basisstörung“ versteht, bleibt unklar. Eine strenge Erziehung durch den Vater führt in aller Regel weder zu einer psychischen Krankheit noch zu einer seelischen Abartigkeit. Dass der betäubungsmittelabhängige Angeklagte sich bei allen drei Raubüberfällen in einem Zustand befand, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Annahme des § 21 StGB rechtfertigt (vgl. dazu BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 1–11), ergibt sich aus den Feststellungen nicht. Soweit das Landgericht darauf abgestellt haben sollte, dass der Angeklagte jeweils vor den Raubüberfällen Rohypnol und Valium zu sich genommen hat, ist dies unerheblich, wenn der Angeklagte die Tabletten erst nach der Entschließung zur Tat eingenommen hat. Schließlich ist auch die Erwägung, der – erheblich und einschlägig vorbestrafte – Angeklagte habe „nicht aus Gewinnsucht, sondern zur Befriedigung seiner Drogenabhängigkeit“ gehandelt (UA S. 15), mit der Auffassung des Sachverständigen nicht vereinbar, dass „der Gifthunger nicht ausschließlich Auslöser der Straftaten gewesen“ sei (UA S. 14a).

2. Auch im Übrigen genügt die Begründung, mit der das Landgericht das Vorliegen minder schwerer Fälle bejaht hat, nicht den Anforderungen an eine notwendige Gesamtwürdigung. Sie ist unvollständig, weil für die Strafrahmenwahl bestimmende Gesichtspunkte unerörtert geblieben sind. Zu ihr gehört bei der Würdigung der Täterpersönlichkeit die Berücksichtigung erheblicher Vorstrafen sowie der Umstand, dass der Angeklagte Bewährungsversager ist. Für die Bewertung des konkreten Tatunrechts hätte sich das Landgericht zudem damit auseinandersetzen müssen, dass zwischen der ersten und zweiten Tat weniger als drei Wochen, zwischen der zweiten und dritten nur vier Tage lagen, der Angeklagte mit zunehmender krimineller Energie zu Werke ging und die Folgen der Taten für die Opfer erheblich waren.

Das Landgericht hat nicht geprüft, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt hätte untergebracht werden müssen. Nach den Urteilsfeststellungen drängte sich eine solche Prüfung aber auf (BGH NStZ 1992, 33). Danach ist der Angeklagte drogenabhängig. Die abgeurteilten Taten sind auf die Betäubungsmittelabhängigkeit zurückzuführen; sie wurden jedenfalls auch mit dem Ziel begangen, Geld zum Erwerb von Rauschgift zu beschaffen. Die Strafkammer ist zudem davon ausgegangen, dass das Hemmungsvermögen des Angeklagten auch infolge seiner Abhängigkeit bei sämtlichen Taten nicht ausschließbar erheblich vermindert war. Angesichts der festgestellten Umstände und der Therapiewilligkeit des Angeklagten lag – auch unter Berücksichtigung der Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG NStZ 1994, 578) – eine Anordnung nach § 64 StGB in einer Weise nahe, dass sich das Fehlen der Prüfung unter diesem Gesichtspunkt als sachlichrechtlicher Mangel darstellt (vgl. BGHR StGB § 64 Anordnung 2).

KutzerMiebachPfister
Rissing-van SaanWinkler
BGH: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen Begründungsmängeln (§21, §64 StGB) und Zurückverweisung — Themis