Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen unklarer Feststellungen und fehlendem Fortsetzungszusammenhang

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 134/89
Datum
21.06.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs von Kindern (§§ 176, 175 StGB) verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Feststellungen unklar sind und nicht erkennen lassen, welche konkreten Handlungen welchen Tatbeständen zuzuordnen sind sowie zu welchen Tatzeiten und Beteiligten die Angaben gelten. Zudem hielt der Senat den angenommenen Fortsetzungszusammenhang zwischen Taten an verschiedenen Kindern rechtlich nicht für tragfähig. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Feststellungen müssen deutlich ausweisen, welche konkreten Handlungen welchem Tatbestand des § 176 StGB (z. B. Abs. 1 gegenüber Abs. 5) zuzuordnen sind; unterbleibt eine solche Differenzierung sind die Feststellungen unklar und das Urteil aufzuheben.

2

§ 175 StGB ist nicht anwendbar, soweit allein Handlungen vorliegen, die vom Tatbestand des § 176 Abs. 5 StGB erfasst werden.

3

Bei Delikten, die ein höchstpersönliches Rechtsgut betreffen (insbesondere §§ 175, 176 StGB), scheidet ein Fortsetzungszusammenhang aus, soweit sich die Taten gegen verschiedene Kinder richten.

4

Feststellungen müssen Tatzeiten und die Konkretisierung, ob Kinder gemeinsam oder einzeln betroffen waren, so darstellen, dass eine rechtsfehlerfreie rechtliche Würdigung möglich ist; ansonsten ist die Sache zur neuerlichen Feststellung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 11. November 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 134/89 in der Strafsache gegen den Kraftfahrzeugmeister Wilfried Günther K. ███ aus ███████, geboren am ███ 1950 in [REDACTED], wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Juni 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 11. November 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit fortgesetzten homosexuellen Handlungen (§ 175 Abs. 1 StGB) zu einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel greift mit der allgemeinen Sachrüge durch.

1. Die Feststellungen sind unklar; sie lassen nicht erkennen, in welchem Umfang die Tatbestände der §§ 176 Abs. 1 und 175 Abs. 1 StGB erfüllt sind.

a) Im Tatkomplex Sch[REDACTED] nahm der Angeklagte im ersten Einzelfall sexuelle Handlungen vor dem Jungen vor, indem er das eigene Geschlechtsteil entblößte und (später) daran bis zum Samenerguss manipulierte (§ 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB). Ferner bestimmte er den Jungen dazu, sich vor ihm zu entblößen (§ 176 Abs. 5 Nr. 2 StGB). Schließlich nahm er an dem Jungen eine sexuelle Handlung vor, indem er dessen Penis in den Mund nahm (§ 176 Abs. 1 StGB). Das Landgericht unterscheidet nicht zwischen den verschiedenen Tatbeständen des § 176 StGB. Infolgedessen bleibt unklar, was es mit der Feststellung meint, nach dem ersten Einzelfall habe der Angeklagte in der Folgezeit bis März 1988 in mindestens 20 Fällen „gleichartige sexuelle Handlungen“ vorgenommen. Die Feststellungen ergeben nicht, dass es in diesen 20 Fällen jeweils so wie im ersten zum Mundverkehr gekommen ist. Ihnen ist nur zu entnehmen, dass es bei dem Angeklagten in mindestens 10 Fällen „auf Grund der von ihm vorgenommenen Manipulationen an seinem Geschlechtsteil zum Samenerguss“ gekommen ist (§ 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB).

In dem Tatkomplex B[REDACTED]/W[REDACTED] fehlt die Angabe der Tatzeit. Unklar bleibt auch, bei wie vielen der insgesamt vier Fälle, in denen sich der Angeklagte „gleichartige sexuelle Handlungen“ (wie im Tatkomplex Sch[REDACTED]) hat zuschulden kommen lassen, beide Jungen beteiligt waren oder nur einer von ihnen. Das Landgericht spricht einerseits von vier Fällen solcher Handlungen an Thomas B[REDACTED] sowie an Sebastian W[REDACTED], hebt aber andererseits hervor, teilweise seien die Kinder zusammen im Raum gewesen, teilweise sei der Angeklagte mit einem Kind allein gewesen. Schließlich wird in diesem Tatkomplex deutlich, dass die Strafkammer mit „gleichartigen sexuellen Handlungen“ nicht ohne weiteres Mundverkehr meint. Denn sie stellt bei jedem der beiden Jungen Mundverkehr nur in einem Einzelfall fest. Danach ist offen, worin in mindestens zwei von vier Fällen die sexuellen Handlungen des Angeklagten bestanden haben, die den Tatbestand des § 176 Abs. 1 StGB erfüllen, nicht nur einen der Tatbestände des § 176 Abs. 5 StGB.

Entsprechendes gilt nach den Feststellungen im Tatkomplex S[REDACTED], bei dem das Landgericht von zwei Fällen von „Manipulationen der vorgenannten Art“, jedoch nur von einem Mundverkehr ausgeht.

b) Die Unklarheiten wirken sich auch aus, soweit das Landgericht in allen Einzelfällen Tateinheit eines Vergehens nach § 176 Abs. 1 StGB mit einer Straftat nach § 175 Abs. 1 StGB annimmt. Diese Vorschrift ist unanwendbar, soweit nur Handlungen nach § 176 Abs. 5 StGB in Betracht kommen.

2. Die Annahme von Fortsetzungszusammenhang zwischen allen drei Tatkomplexen hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Da Straftaten nach den §§ 175, 176 StGB ein höchstpersönliches Rechtsgut betreffen, scheidet Fortsetzungszusammenhang aus, soweit sich die sexuellen Angriffe gegen verschiedene Kinder richten (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. vor § 52 Rdn. 29). Treffen mehrere in sich fortgesetzte Handlungen – wie möglicherweise im Tatkomplex ███████ – in einem Einzelakt gegenüber mehreren Kindern zusammen, so verbindet dieser Einzelakt die mehreren Handlungsreihen allerdings zur Tateinheit (BGHSt 6, 81).

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GribbohmKutzer