Revision verworfen: Strafzumessung und Rolle der Angeklagten bei schwerem Raub
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 134/85
- Datum
- 24.07.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung dürfen nur solche Umstände strafschärfend berücksichtigt werden, die in einem Zusammenhang mit der Tatausführung oder der Verantwortlichkeit des Täters stehen; bloße Aussagen über allgemeinen Charakter oder Lebensführung ohne Tatbezug sind unzulässig.
Die Bildung eines Gesamtbildes der Persönlichkeit der Angeklagten ist zulässig, soweit die herangezogenen Tatsachen geeignet sind, die Bedeutung der Person für die Tat oder die Entstehenszusammenhänge der Straftaten zu beleuchten.
Die besondere Führungsrolle eines Angeklagten bei der Begehung von Straftaten kann als strafschärfender Umstand berücksichtigt werden, wenn sie durch die Feststellungen belegt ist.
Bei geständiger Tatbegehung kann das Fehlen erkennbarer Reue als Anzeichen mangelnder Unrechtseinsicht berücksichtigt werden; dies gilt nicht für bestrittene Taten, bei denen Reue nicht erwartet werden kann.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 28. November 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen Marion Inge Ellen ███ geborene █████, aus ████, dort geboren am ███████ 1961, wegen schweren Raubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juli 1985, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Dr. Ruß, Kutzer, Detter als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin ███ aus ████ als Verteidigerin – in der Verhandlung –, Justizangestellte ██████
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28. November 1984 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schweren Raubes, wegen Raubes, wegen Diebstahls in drei Fällen und wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Auch der Strafaussprach lässt einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen. Der Erörterung bedarf indes folgendes:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen – worauf die Beschwerdeführerin zutreffend hinweist – Umstände, die zum allgemeinen Charakter und zur Lebensführung rechnen, bei der Strafbemessung nicht strafschärfend verwertet werden, wenn sie mit der Tatausführung in keinem Zusammenhang stehen (BGHSt 5, 124, 132; BGH NJW 1979, 1835; JR 1980, 335; NStZ 1984, 259; BGH, Beschluss vom 17. Oktober 1984 – 3 StR 424/84 m. w. Nachw.). Das hat die Strafkammer aber nicht getan. Sie hat bei der Findung einer schuldangemessenen Strafe vor der Festsetzung der Einzelstrafen für die einzelnen Taten ein Gesamtbild der Angeklagten gezeichnet, wie es sich ihr auf Grund der Hauptverhandlung geboten hat. Dabei hat sie den zu Gunsten der Angeklagten sprechenden Umständen negativ zu bewertende Tatsachen gegenübergestellt, die letztlich zu ihren Taten geführt haben. Die Strafkammer hat allgemein die Tatsachen kurz zusammengefasst, die ihrer Auffassung nach der Tat ihr Gepräge geben und die für die Bewertung der Person der Angeklagten von Bedeutung sind, indem sie zum Ausdruck gebracht hat, dass die Angeklagte, die eine gute Ausbildung hatte und ins bürgerliche Leben voll integriert war, der bei ihr latent vorhandenen Bereitschaft zur Begehung krimineller Handlungen nachgegeben hat und nach Aufnahme der Prostitution und der Lebensgemeinschaft mit dem im Milieu der Prostitution erfahrenen Mitangeklagten ██████ in den Bereich der schweren Kriminalität ab- ████████ ist. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Zu Unrecht wendet sich die Revision auch dagegen, dass die Strafkammer berücksichtigt hat, die Angeklagte sei allen anderen Mitangeklagten geistig überlegen gewesen. Sie hat damit ersichtlich ihre herausragende Rolle bei der Begehung einiger Taten verwertet.
Nicht zu beanstanden ist schließlich die Berücksichtigung des Umstandes, dass die Angeklagte „hinsichtlich der von ihr gestandenen Taten kaum Reue empfindet, sondern diese erheiternd fand“ (UA 51). Von einem Angeklagten können zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 1, 105; BGH MDR 1980, 240, ständige Rechtsprechung) Bekundungen der Reue nicht erwartet werden, wenn er bestreitet, die Tat begangen zu haben, da er sonst seine Verteidigungsposition gefährden würde. Die Strafkammer hat der Angeklagten den Vorwurf der mangelnden Reue indes nur in den Fällen gemacht, in denen sie geständig war. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden, denn insoweit gestattet das Verhalten der Angeklagten den Schluss auf mangelnde Unrechtseinsicht.
| Schmidt | Ruß | Detter | |||
| Krauth | Kutzer |