Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 134/55
Datum
26.05.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Vergehens nach § 330a StGB zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt; die Revision blieb im Übrigen ohne Erfolg. Die Verfahrensrüge war unzulässig, da sie keine Tatsachen nannte. Das Urteil wird jedoch insoweit aufgehoben, als die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung formelhaft und unzureichend begründet war; die Sache ist zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn der Angriff nicht die Tatsachen angibt, in denen der Verfahrensverstoß gesehen wird.

2

Das Revisionsgericht darf die freiwürdige Beweiswürdigung des Tatrichters nicht aus formelhaften oder allgemein gehaltenen Erwägungen herausgehend angreifen; Beweiswürdigung ist bindend, wenn sie ohne Verletzung der Denkgesetze oder allgemein gültiger Erfahrungssätze erfolgt.

3

Eine Verurteilung nach § 330a StGB setzt voraus, dass der Tatrichter überzeugt ist, der Täter habe sich in einem Rauschzustand befunden, der die Zurechnungsfähigkeit ausschließt; die bloße Möglichkeit eines solchen Zustands genügt nicht und begründet bei Zweifeln Freispruch.

4

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung bedarf einer konkreten, individualisierten Begründung; pauschale Hinweise auf die "Art der Taten" oder vage Persönlichkeitszuschreibungen (ohne weitere Darlegung) genügen nicht, da nicht jede Tat die Bewährung ausschließt.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 19. Oktober 1954

Rubrum

In der Strafsache gegen ███ geboren am ██ in ███, wegen Vergehens nach § 330a StGB hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Mai 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Tröndle, Bundesrichter Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Maaß, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 19. Oktober 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Vergehens nach § 330a StGB zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt worden. Die Untersuchungshaft ist ihm angerechnet worden.

Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts gerügt.

Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie nicht die Tatsachen angibt, in denen sie den Verfahrensverstoß erblickt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge führt dagegen zu seiner teilweisen Aufhebung.

1. Soweit die Revision das Verhalten des Angeklagten gegenüber der Ingrid ████████ erörtert, führt sie nur unzulässige Angriffe gegen die ohne Verletzung von Denkgesetzen oder allgemein gültigen Erfahrungssätzen vorgenommene Beweiswürdigung des Tatrichters, dessen Feststellungen für das Revisionsgericht bindend sind.

Die Ausführungen der Revision über § 223a StGB sind unbeachtlich, da das Landgericht nur einfache Körperverletzung nach § 223 StGB für gegeben hält.

2. Die Verurteilung des Angeklagten aus § 330a StGB lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Voraussetzung für eine Verurteilung nach dieser Strafbestimmung ist, dass der Tatrichter die Überzeugung gewonnen hat, dass der Angeklagte sich bei Begehung der die Bedingung der Strafbarkeit bildenden Taten im Zustand rauschbedingter Zurechnungsunfähigkeit befunden hat; es genügt nicht, dass der Tatrichter die bloße Möglichkeit eines derartigen Rauschzustandes festgestellt hat. Solange Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht ausgeräumt werden können, muss er freigesprochen werden, da eine wahlweise Feststellung zwischen dem Vergehen nach § 330a StGB und der im Rausch begangenen Straftat nicht zulässig ist (BGH 3 StR 242/52 vom 26. Juni 1952; 3 StR 650/51 vom 13. November 1952; BGHSt 1, 275; 1, 327).

Hier hat die Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung Bl. 9 UA zwar ausgeführt, dem Angeklagten könne „nicht widerlegt werden, dass er sich am Vormittag des 25. Juli 1954 in einem die Zurechnungsfähigkeit gemäß § 51 Abs. 1 StGB ausschließenden Alkoholrausch befunden hat.“ Diese Darstellung könnte – für sich allein betrachtet – es zweifelhaft erscheinen lassen, ob das Landgericht die Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte sei zurechnungsunfähig gewesen. Das Landgericht fährt dann aber fort: „Der Angeklagte konnte daher nur wegen der in diesem Rausch begangenen Taten nach § 330a StGB bestraft werden. Er hat sich in der dem Tattage vorangegangenen Nacht und am frühen Morgen durch den Genuss geistiger Getränke in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt.“ Hieraus ist zu entnehmen, dass der Tatrichter die Merkmale des § 51 Abs. 1 StGB nicht bloß unterstellt, sondern für erwiesen hält; dafür sprechen übrigens auch die Feststellungen über die Menge des vom Angeklagten genossenen Alkohols.

Die Verurteilung des Angeklagten aus § 330a StGB ist daher rechtlich unbedenklich.

III. Rechtlich zu beanstanden ist dagegen die Ablehnung von Strafaussetzung zur Bewährung. Die vom Landgericht hierfür gegebene Begründung ist formelhaft und daher unzureichend.

Soweit das Landgericht die Vollstreckung der Strafe wegen der „Art der Taten“ für notwendig hält, ist nicht klar erkennbar, was es hiermit sagen will. Der Angeklagte ist wegen Vergehens nach § 330a StGB verurteilt, also nur wegen schuldhafter Herbeiführung eines Rauschzustandes; ihm fällt dabei nach der Ansicht des Landgerichts nur Fahrlässigkeit zur Last. Das wäre zu berücksichtigen gewesen. Es gibt keine strafbare Handlung, bei der wegen ihrer „Art“ Strafaussetzung zur Bewährung nicht in Betracht kommt (BGHSt 6, 299).

Auch soweit das Landgericht zur Begründung des öffentlichen Interesses auf die „Persönlichkeit des Angeklagten“ verweist, ist dies mit Rücksicht darauf, dass der Angeklagte arbeitsam und bisher nicht vorbestraft ist, ohne nähere Darlegung nicht verständlich.

BuschGlanzmannMaaß
KoenigerWiefels
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