Revision gegen LG-Urteil verworfen: Keine Revisionsrechtfertigung; Spezialität geprüft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 134/26
- Datum
- 27.05.2026
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:270526B3STR134.26.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergibt.
Trägt eine Revision keinen Erfolg, hat der Unterlegene die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ein Verfahrenshindernis wegen des auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatzes liegt nicht vor, wenn die vorliegende Auslieferungsbewilligung die abgeurteilte Tat ausdrücklich erfasst.
Die Prüfung der Revisionsbegründung richtet sich nach der Frage, ob durch die angegriffene Entscheidung ein entscheidungserheblicher Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten vorliegt; bleibt ein solcher Fehler aus, ist die Revision unbegründet.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bad Kreuznach, 21. August 2025, Az: 2 KLs 1023 Js 18922/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 21. August 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Im Hinblick auf ein etwaiges Verfahrenshindernis wegen des auslieferungsrechtlichen Grundsatzes der Spezialität bemerkt der Senat:
Die Auslieferungsbewilligung der italienischen Behörden lag dem Senat vor. Hiernach erfasst diese die abgeurteilte Tat.
RiBGH Dr. Bergbefindet sich im Urlaubund ist gehindert zuunterschreiben. Hohoff Voigt Hohoff Munk Kurtze