Revision verworfen wegen wirksamem Rechtsmittelverzicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 133/98
- Datum
- 08.04.1998
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein wirksamer Verzicht auf Rechtsmittel liegt vor, wenn der Angeklagte nach Beratung mit seinem Verteidiger ausdrücklich erklärt, auf Rechtsmittel zu verzichten; in diesem Fall ist das Rechtsmittel unzulässig.
Das Unterbleiben einer förmlichen Rechtsmittelbelehrung macht eine nach Beratung erklärte Verzichtserklärung nicht unwirksam.
Die Behauptung, der Verteidiger habe über die Möglichkeit der Rechtsmitteleinlegung falsch unterrichtet, reicht nur dann zur Unwirksamkeit der Verzichtserklärung, wenn sie glaubhaft und durch konkrete Anhaltspunkte gestützt wird.
Die Vermittlung der Rücksprache durch den in der Hauptverhandlung tätigen Dolmetscher schließt sprachliche Missverständnisse und damit die Unwirksamkeit der Verzichtserklärung im Regelfall aus.
Aus Gründen der Rechtssicherheit ist eine einmal abgegebene Verzichtserklärung weder anfechtbar noch widerruflich.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 22. Januar 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 133/98 vom 8. April 1998
in der Strafsache gegen [REDACTED]
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. April 1998 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 22. Januar 1998 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision ist wegen Rechtsmittelverzichts unzulässig. Der im Umfang der Verurteilung geständige Angeklagte hat im Anschluss an die Urteilsverkündung nach Beratung mit seinem Verteidiger erklärt, dass er auf Rechtsmittel gegen das dem Schlussantrag seines Verteidigers entsprechende Urteil verzichte.
Gründe, aus denen die Unwirksamkeit der Verzichtserklärung folgen könnte, liegen nicht vor.
Die Rücksprache mit dem Verteidiger geschah unter Vermittlung durch den in der Hauptverhandlung tätigen Dolmetscher, so dass die Möglichkeit sprachlichen Missverständnisses auszuschließen ist. Die Behauptung des Angeklagten, er sei von seinem Verteidiger über die Möglichkeit der Rechtsmitteleinlegung falsch unterrichtet worden, ist nach den Umständen unglaubhaft. Bereits auf Grund der Bemerkung des Strafkammervorsitzenden, eine „weitergehende“ Rechtsmittelbelehrung erübrige sich, wenn er, mit dem der Angeklagte, mit dem Urteil einverstanden sei, war offensichtlich, dass die Möglichkeit eines Rechtsmittels gegen das Urteil gegeben war.
Dass eine förmliche Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist, macht den Verzicht nicht unwirksam (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl., § 302 Rdn. 23).
An die Verzichtserklärung ist der Angeklagte gebunden; sie ist aus Gründen der Rechtssicherheit weder anfechtbar noch widerruflich.
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