Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen wirksamem Rechtsmittelverzicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 133/98
Datum
08.04.1998
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts ein. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil der Angeklagte nach Beratung mit seinem Verteidiger ausdrücklich auf Rechtsmittel verzichtet hatte. Weder das Fehlen einer formellen Rechtsmittelbelehrung noch die Vermittlung durch einen Dolmetscher machen den Verzicht unwirksam. Eine Anfechtung ist aus Gründen der Rechtssicherheit ausgeschlossen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein wirksamer Verzicht auf Rechtsmittel liegt vor, wenn der Angeklagte nach Beratung mit seinem Verteidiger ausdrücklich erklärt, auf Rechtsmittel zu verzichten; in diesem Fall ist das Rechtsmittel unzulässig.

2

Das Unterbleiben einer förmlichen Rechtsmittelbelehrung macht eine nach Beratung erklärte Verzichtserklärung nicht unwirksam.

3

Die Behauptung, der Verteidiger habe über die Möglichkeit der Rechtsmitteleinlegung falsch unterrichtet, reicht nur dann zur Unwirksamkeit der Verzichtserklärung, wenn sie glaubhaft und durch konkrete Anhaltspunkte gestützt wird.

4

Die Vermittlung der Rücksprache durch den in der Hauptverhandlung tätigen Dolmetscher schließt sprachliche Missverständnisse und damit die Unwirksamkeit der Verzichtserklärung im Regelfall aus.

5

Aus Gründen der Rechtssicherheit ist eine einmal abgegebene Verzichtserklärung weder anfechtbar noch widerruflich.

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg, 22. Januar 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 133/98 vom 8. April 1998

in der Strafsache gegen [REDACTED]

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. April 1998 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 22. Januar 1998 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision ist wegen Rechtsmittelverzichts unzulässig. Der im Umfang der Verurteilung geständige Angeklagte hat im Anschluss an die Urteilsverkündung nach Beratung mit seinem Verteidiger erklärt, dass er auf Rechtsmittel gegen das dem Schlussantrag seines Verteidigers entsprechende Urteil verzichte.

Gründe, aus denen die Unwirksamkeit der Verzichtserklärung folgen könnte, liegen nicht vor.

Die Rücksprache mit dem Verteidiger geschah unter Vermittlung durch den in der Hauptverhandlung tätigen Dolmetscher, so dass die Möglichkeit sprachlichen Missverständnisses auszuschließen ist. Die Behauptung des Angeklagten, er sei von seinem Verteidiger über die Möglichkeit der Rechtsmitteleinlegung falsch unterrichtet worden, ist nach den Umständen unglaubhaft. Bereits auf Grund der Bemerkung des Strafkammervorsitzenden, eine „weitergehende“ Rechtsmittelbelehrung erübrige sich, wenn er, mit dem der Angeklagte, mit dem Urteil einverstanden sei, war offensichtlich, dass die Möglichkeit eines Rechtsmittels gegen das Urteil gegeben war.

Dass eine förmliche Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist, macht den Verzicht nicht unwirksam (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl., § 302 Rdn. 23).

An die Verzichtserklärung ist der Angeklagte gebunden; sie ist aus Gründen der Rechtssicherheit weder anfechtbar noch widerruflich.

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