Revisionen in Raubverfahren verworfen: Inpfandnahme als rechtswidrig erstrebter Vermögensvorteil
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 133/92
- Datum
- 24.04.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zurückzuweisen, wenn die Nachprüfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt.
Ein rechtswidrig erstrebter Vermögensvorteil kann in der Inpfandnahme eines Gegenstands liegen, wenn der Täter auf diesen Vorgang angewiesen war und keinen Anspruch auf die Verfügungsbefugnis über den Gegenstand hatte, selbst wenn ein Rückzahlungsanspruch bestand.
Ein Tatbestandsirrtum ist ausgeschlossen, wenn aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe hervorgeht, dass die tatsächlichen und rechtlichen Umstände keinen glaubhaften Irrtum über die Rechtswidrigkeit des Handelns begründen.
Ein Hilfsbeweisantrag kann vom Tatgericht als nicht ordnungsgemäß zurückgewiesen werden, wenn er formell oder inhaltlich nicht den Anforderungen an einen zulässigen Beweisantrag genügt.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 8. November 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 133/92 vom 24. April 1992 in der Strafsache gegen
1. Yusuf ████ ██ ███, aus ███████ geboren am [REDACTED]
2. Hans-Werner [REDACTED], aus [REDACTED] geboren am 1960
wegen Raubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. April 1992 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 8. November 1991 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht im Fall B II 1 der Urteilsgründe gemäß §§ 253, 255 StGB den rechtswidrig erstrebten Vermögensvorteil trotz des falligen und einredefreien Rückzahlungsanspruchs in der Inpfandnahme der Kette durch den Angeklagten F. gesehen hat, auf die der Angeklagte keinen Anspruch hatte und auf die es ihm ankam. Insoweit ist der Sachverhalt ein anderer als derjenige, der der Entscheidung BGH NStZ 1988, 216 zugrunde lag. Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist auch auszuschließen, dass dem Angeklagten insoweit ein Tatbestandsirrtum zugute kommt.
Den Hilfsbeweisantrag des Angeklagten F. hat das Landgericht zutreffend als nicht ordnungsgemäß gestellten Beweisantrag behandelt.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
| Zschockelt | Kutzer | Winkler | |||
| Rissing-van Saan | Miebach |