§ 241a StGB: Devisenverstöße in der DDR nicht stets politische Verfolgung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 133/85
- Datum
- 12.06.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Bezichtigung, gegen das Devisenrecht eines anderen Staates verstoßen zu haben, begründet nicht schon deshalb die Gefahr politischer Verfolgung i.S.d. § 241a StGB, weil dessen Wirtschaftsordnung von der sozialen Marktwirtschaft abweicht.
Maßnahmen eines Staates, dessen Verfassungswirklichkeit rechtsstaatlichen Maßstäben nicht entspricht, sind nur dann als Gewalt- oder Willkürmaßnahmen i.S.d. § 241a StGB einzuordnen, wenn sie selbst in einem solchen Grad rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechen, dass diese Kennzeichnung gerechtfertigt ist.
Für § 241a StGB ist eine konkrete Gefahr erforderlich, dass unter dem Deckmantel der Strafverfolgung vornehmlich politische Zwecke verfolgt werden; allgemeine Erwägungen zur politischen Zielrichtung eines Gesetzes genügen nicht.
Eine Strafnorm, die der Ordnung des Wirtschaftslebens in einer staatlich gelenkten Wirtschaft dient, verstößt nicht allein deshalb gegen elementare menschliche Freiheitsrechte und begründet daher nicht ohne Weiteres eine politische Verdächtigung i.S.d. § 241a StGB.
Fehlt dem Täter die Vorstellung, dass eine von ihm veranlasste Verdächtigung zu einer Bestrafung führen könne, scheidet ein (auch untauglicher) Versuch der politischen Verdächtigung mangels subjektiver Tatseite aus.
Vorinstanzen
Kammergerichts, 20. Dezember 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 133/85
in der Strafsache gegen den Einzelhandelskaufmann Detlef Günter Alex H ███ aus B[REDACTED], dort geboren am ████████ 1949, wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juni 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Dr. Gribbohm, Zschockelt, Kutzer
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt █████ ███ als Verteidiger,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Kammergerichts vom 20. Dezember 1984 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten im Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Kammergericht hat den Angeklagten wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und hat ihn vom Vorwurf zweier Vergehen der politischen Verdächtigung freigesprochen. Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision des Generalstaatsanwalts beim Kammergericht wendet sich mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gegen den Teilfreispruch. Sie ist nicht begründet.
1. Der in West-Berlin ansässige Angeklagte hatte sich mit einer in Ost-Berlin lebenden Frau verlobt, die daraufhin wegen der beabsichtigten Heirat mit ihm einen Ausreiseantrag stellte. In diesem Zusammenhang kam es im Mai 1983 zu einer von einem Führungsoffizier des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) der DDR veranlassten Verpflichtung des Angeklagten zur Agententätigkeit für diesen Geheimdienst, für den er dann auch auftragsgemäß tätig wurde. Von seinem Führungsoffizier Anfang Januar 1984 befragt, ob er jemanden kenne, der illegal Geld tausche, wies der Angeklagte auf einen von ihm näher beschriebenen und danach für das MfS identifizierbaren Schrotthändler aus Ost-Berlin hin, der auf der Rennbahn Hoppegarten derartige Geldumtauschgeschäfte betreibe und bei dem er selbst schon Geld im Verhältnis 1:4 und 1:6 umgetauscht habe. Um dieselbe Zeit erstattete er seinem Führungsoffizier Bericht darüber, dass eine junge Frau ihn in Ost-Berlin gefragt hatte, ob er 20.000 Mark der DDR im Verhältnis 4:1 in Westgeld umtauschen könne, sowie über Zeit und Ort einer danach vereinbarten Geldübergabe; dabei rechnete er – wahrscheinlich zutreffend – damit, dass es sich bei dem Vorgang um eine ihm vom MfS gestellte Falle handelte.
2. Die vom Kammergericht getroffenen Feststellungen tragen den Teilfreispruch.
a) Der Senat teilt insbesondere nicht die Auffassung des Revisionsführers, jede Sanktion auf der Grundlage des – wie er meint – „schlechthin rechtsstaatswidrigen“ Devisengesetzes der DDR sei, an rechtsstaatlichen Grundsätzen gemessen, willkürlich und eine Bezichtigung, dagegen verstoßen zu haben, begründe – unabhängig von der Art und Höhe der Strafe, die einer so bezichtigten Person in der DDR drohe – die Gefahr einer Verfolgung aus politischen Gründen im Sinne des § 241a StGB.
Der Umstand allein, dass sich die Strafvorschriften des Devisengesetzes der DDR in den Rahmen eines Wirtschaftssystems einfügen, das – aufbauend auf den Prinzipien des Marxismus/Leninismus – dem System der sozialen Marktwirtschaft der Bundesrepublik Deutschland widerspricht, ohne als solches Ausdruck rechtsstaatswidriger Verhältnisse zu sein, führt nicht zu einer Charakterisierung darauf gestützter Strafverfolgungsmaßnahmen als auf politischen Gründen beruhende und im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen stehende Gewalt- oder Willkürmaßnahmen.
Eine Devisenzwangswirtschaft ohne freie Konvertibilität der Währung ist auch in einem Rechtsstaat möglich, der sich jeglicher politischer Verfolgung mittels Gewalt- oder Willkürmaßnahmen enthält und dessen Strafmaßnahmen keinen Angriff gegen die Menschenwürde darstellen, sodass sie auch keinen Anknüpfungspunkt für die Anwendung des § 241a StGB bieten, einer Strafvorschrift, die jedenfalls auch den Schutz von Menschlichkeit und Menschenwürde zum Ziel hat (vgl. die Denkschrift des Bundesjustizministeriums zu dem Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit, DRiZ 1951, 162, sowie Wagner GA 1967, 629, 630 zu Fn. 21 und 22 mit weiteren Hinweisen).
Auch dass die auf das Devisengesetz der DDR gestützten Strafmaßnahmen als Mittel zur Förderung der fremden Wirtschaftsordnung zugleich ein solches zur Unterstützung und Aufrechterhaltung eines Staatswesens darstellen, dessen Verfassungsgrundsätze mit denen des Grundgesetzes nicht übereinstimmen, macht sie nicht zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen im Rahmen einer Verfolgung aus politischen Gründen. Eine andere Auffassung, die einer den anderen Staat unterstützenden Maßnahme (hier: der Strafverfolgung von Verstößen gegen das Devisengesetz der DDR), ungeachtet ihrer spezifischen rechtsstaatlichen Qualität, rechtsstaatsfeindlichen Charakter allein deswegen beimisst, weil die Verfassung jenes Staates nicht den eigenen Verfassungsgrundsätzen (vgl. § 92 Abs. 2 StGB) entspricht, würde auch in Konflikt geraten mit den Folgerungen aus der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des Grundlagenvertrages (vgl. BVerfGE 36, 1) sowie mit der politischen und rechtlichen Bewertung vielfacher von der Bundesrepublik ausgehender staatlicher, politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen und Verbindungen, die im Interesse beider deutscher Staaten liegen. Nicht alle Maßnahmen eines Staates, dessen Verfassung in der Lebenswirklichkeit den rechtsstaatlichen Maßstäben des Grundgesetzes nicht entspricht, ihnen in mancher Hinsicht sogar nachhaltig widerspricht, werden dadurch, dass sie überhaupt der Förderung staatlicher Ziele dienen, und einen im Sinne des § 241a StGB beachtlichen Schaden nach sich ziehen, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen im Sinne dieser Strafvorschrift. Voraussetzung für eine Anwendung der Strafbestimmung ist, dass diese Maßnahmen selbst in einem solchen Grade rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechen, dass sie die Kennzeichnung als Gewalt- oder Willkürmaßnahmen verdienen.
Der Hinweis der Revision auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 11, 150 und 12, 99 führt zu keiner anderen Beurteilung. Beide Entscheidungen beziehen sich auf Verfahren, in denen beantragt war, gemäß § 15 des Gesetzes über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen die Vollstreckung „Sowjetzonaler Urteile“ in der Bundesrepublik für unzulässig zu erklären. In den Fällen, auf die sich die Entscheidung BVerfGE 11, 150 bezieht, waren in den Jahren 1950 bis 1953 Verurteilungen zu hohen Zuchthausstrafen wegen Verstößen gegen das Gesetz zum Schutz des innerdeutschen Handels (HSchG) vom 21. April 1950 sowie gegen die Wirtschaftsstrafverordnung vom 23. September 1948 ausgesprochen worden. Dem Fall, auf den sich die Entscheidung BVerfGE 12, 99 bezieht, lag eine Verurteilung wegen Hinterziehung von Einkommensteuer sowie wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz über Devisenverkehr und Devisenkontrolle (Devisengesetz) vom 8. Februar 1956 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Monaten zugrunde. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts stellten unter anderem darauf ab, dass die Gesetze, auf denen die Verurteilungen beruhten, darauf ausgerichtet seien, „den Wirtschaftsaufbau der Zone nach den Plänen und Grundanschauungen der dort herrschenden Führungsschicht gewaltsam durchzusetzen“ (BVerfGE 11, 150, 162 zum HSchG), dass sie dazu bestimmt seien, „der Durchsetzung des kommunistischen Wirtschaftssystems und der Konfiskation von Eigentum aus politischen Gründen und zum Zwecke der Eliminierung von ‚Staatsfeinden‘ zu dienen“ (a. a. O. S. 164 zur WiStVO), dass das sowjetzonale Einkommensteuerrecht ein gegen den Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit und gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoßendes Mittel des Klassenkampfes zur Umgestaltung der Gesellschaft im Sinne der marxistisch-leninistischen Theorie sei und dass das Devisengesetz eine Devisenpolitik ermöglichen wolle, die nach dem Willen der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands darauf gerichtet sei, „die gesellschaftlichen Verhältnisse in dem von ihr mit Hilfe der Sowjetunion beherrschten Teil Deutschlands im kommunistischen Sinne umzugestalten und die bolschewistische Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung in der Zone zu begründen und zu festigen“ (BVerfGE 12, 99, 109).
Wird Gerichten und Behörden der Deutschen Demokratischen Republik Rechts- oder Amtshilfe nach dem Gesetz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen (im Folgenden: Rechtshilfegesetz oder RHG), mit dessen Anwendung sich beide Entscheidungen befassen, gewährt, so wird damit anerkannt, dass diese Gewährung dem Zweck eines Bundesgesetzes (ordre public der Bundesrepublik Deutschland) nicht widerspricht (§ 2 Abs. 1 RHG). Die Anerkennung der Vollstreckbarkeit eines auf Strafe erkennenden Urteils eines Gerichts der DDR (§ 15 RHG) begründet die Verbindlichkeit dieses Urteils für den Geltungsbereich des Grundgesetzes (BVerfGE 11, 150, 160) mit der Maßgabe, dass selbst seine Vollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland zulässig ist. Solchen Entscheidungen nach dem Rechtshilfegesetz sind danach enge Grenzen gezogen, die mit den Kriterien, welche für die Kennzeichnung fremder Maßnahmen als Verfolgung aus politischen Gründen und als im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen stehende Gewalt- oder Willkürmaßnahmen im Sinne des § 241a StGB maßgebend sind, nicht übereinstimmen. Einer solchen, die Fälle der politischen Verdächtigung charakterisierenden Bewertung bedarf es zu der im Rahmen des Rechtshilfegesetzes wesentlichen Feststellung, dass die Anerkennung fremder Urteile dem ordre public der Bundesrepublik Deutschland widerstreite, nicht. Umgekehrt macht der Verstoß gegen ihn durch ein Strafgesetz der DDR dessen Anwendung noch nicht zur rechtsstaatswidrigen Gewalt- oder Willkürmaßnahme. So kann auch nicht jede Anwendung des Devisengesetzes der DDR auf verbotswidrige Devisentransaktionen in der DDR, die für den Betroffenen einen Schaden im Sinne des § 241a StGB zur Folge hat, unter dem Gesichtspunkt, das Devisengesetz sei ein Kampfinstrument zur Durchsetzung der kommunistischen Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung, als politische Verfolgung und als Gewalt- oder Willkürmaßnahme im Sinne dieser Strafvorschrift gewertet werden.
Es kann nach allem dahinstehen, ob auch das nach seiner Präambel „zur Gewährleistung des Valutamonopols der Deutschen Demokratischen Republik“ beschlossene Devisengesetz vom 19. Dezember 1973 (GBl. I, 574) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Devisengesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I, 147) im Sinne der Vorschriften des Rechtshilfegesetzes dem ordre public der Bundesrepublik Deutschland widerstreitet. Auch dann, wenn seine Strafvorschriften nach dem Rechtshilfegesetz rechtshilfefähig sein sollten (vgl. KG, Beschluss vom 19. April 1979 – 4 Ws 455/78 – zu § 165 StGB-DDR über Straftaten gegen die Volkswirtschaft), worüber der Senat hier nicht zu befinden hat, sind darauf gestützte Strafverfolgungsmaßnahmen jedenfalls nicht ohne Weiteres auf politischen Gründen beruhende und im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen stehende Gewalt- oder Willkürmaßnahmen.
b) Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass wegen eines hier in Betracht kommenden Verstoßes gegen das Devisengesetz allgemein oder in den gegebenen Fällen mit einer strafrechtlichen Verfolgung gerechnet werden müsste, mit der unter dem Deckmantel, kriminelles Unrecht zu sühnen, vornehmlich politische Zwecke verfolgt würden (vgl. BGHSt 6, 166; BGH, Urteile vom 15. November 1960 – 3 StR 42/60 und vom 10. Juni 1963 – 3 StR 22/63). Darauf weist das Kammergericht zutreffend hin. Eine konkrete Gefahr (vgl. BGH, Urteile vom 15. November 1960 – 3 StR 42/60, vom 10. Januar 1963 – 3 StR 57/62 – und vom 12. Oktober 1965 – 3 StR 9/65), wegen eines Verstoßes gegen das Devisengesetz der DDR von deren Staatsorganen als politischer Gegner betrachtet und deswegen aus politischen Gründen verfolgt zu werden (vgl. BGHSt 14, 104), ist hier nicht zu erkennen; sie wird auch von der Revision nicht geltend gemacht. Gegen die Annahme einer derartigen Gefahr spricht, dass die Wirtschaftsordnung in der DDR seit langem in ihren Strukturen durchgesetzt und gefestigt ist. Dass sie nicht mehr des Einsatzes gesetzgeberischer und justizieller Maßnahmen als politischer Kampfmittel zu ihrer Durchsetzung bedarf, macht auch ein Vergleich der Präambeln des Gesetzes über Devisenverkehr und Devisenkontrolle vom 14. April 1956 (vgl. BVerfGE 12, 99, 109) und des dieses Gesetz ablösenden Devisengesetzes vom 19. Dezember 1973 (vgl. oben Buchst. a) deutlich.
c) § 17 des Devisengesetzes der DDR verstößt auch nicht gegen elementare menschliche Freiheitsrechte, wie etwa das Recht auf Freizügigkeit, sondern es ist ein gesetzgeberisches Mittel zur Ordnung des Wirtschaftslebens nach den Grundsätzen einer staatlich gelenkten Wirtschaft (vgl. BGHSt 14, 106).
d) Die für die Denunzierung des Ost-Berliner Schrotthändlers ausdrücklich getroffene Feststellung des Kammergerichts, dass nach § 17 des Devisengesetzes der DDR hier mit einer unmenschlichen oder grob ungerechten Strafe nicht gerechnet zu werden brauchte, schließt eine im Sinne des § 241a StGB beachtliche Gefahr auch unter diesem Gesichtspunkt aus.
e) Nach den Feststellungen des Tatrichters zur subjektiven Tatseite (UA S. 16) scheidet auch eine Strafbarkeit wegen untauglichen Versuchs im Falle der Chemiearbeiterin aus. Den von der Revision insoweit angenommenen Widerspruch in den Feststellungen des angefochtenen Urteils kann der Senat nicht erkennen. Die Ausführung UA S. 16, der Angeklagte habe sich über die Strafbarkeit von Devisenvergehen in der DDR keine Gedanken gemacht, ist, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, ersichtlich in dem Sinne zu verstehen, dass der Angeklagte sorglos handelte (UA S. 16 oben), also insoweit mit einer Bestrafung nicht rechnete (vgl. UA S. 10).
| Dr. Gribbohm | Schmidt | Zschockelt | |||
| Dr. Krauth | Dr. Kutzer |