Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Fortsetzungstat und Verjährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 133/83
Datum
06.04.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen ein. Der BGH hebt das Urteil auf, weil die Jugendkammer die Fortsetzungsannahme trotz unklarer Tatzeiten nicht ausreichend mit Tatsachen begründet hat. Können Einzeltaten nicht zeitlich bestimmt werden, ist zugunsten des Angeklagten die günstigere Möglichkeit (ggf. Verjährung) zu unterstellen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Lassen sich Tatzeiten für einzelne Taten nicht genau ermitteln, hat das Gericht die dem Angeklagten günstigere Möglichkeit zugrunde zu legen.

2

Die Annahme einer fortgesetzten Tat setzt hinreichende tatsächliche Feststellungen voraus; eine bloße Unterstellung eines Gesamtvorsatzes ersetzt diese nicht.

3

Bei mehreren selbständigen Taten sind die Verjährungsfristen gesondert zu prüfen; führt die Annahme selbständiger Taten zur Verjährung, ist dies zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen.

4

Bei Sexualdelikten sind historische Übergangsregelungen und längere Verjährungsfristen (insbesondere bei früheren Tatzeiträumen) in die rechtliche Bewertung einzubeziehen.

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 11. Januar 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 133/83 in der Strafsache gegen den Bauarbeiter Heinz Wilhelm W. ████ aus M████, geboren am ███ 1942 in ███, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 6. April 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 11. Januar 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit fortgesetztem sexuellen Missbrauch einer Schutzbefohlenen unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe von einem Monat zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Wochen verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung formlichen und sachlichen Rechts.

Es kann auf sich beruhen, ob die vom Generalbundesanwalt für begründet erachtete Aufklärungsrüge, welche sich auf die unterlassene Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Glaubwürdigkeit der jetzt siebzehnjährigen Zeugin Andrea ████ bezieht, den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt und ob sie durchgreifen würde (vgl. BGH NStZ 1981, 400). Denn die Revision führt jedenfalls auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils. Obwohl die Jugendkammer für den Tatzeitraum „1973 bis August 1979“, also für eine Zeit von möglicherweise mehr als sechseinhalb Jahren, nur fünf zeitlich nicht genau festgelegte Einzelfälle hat feststellen können, ist sie von der Annahme einer fortgesetzten Handlung ausgegangen. Diese Annahme ist angesichts der Besonderheiten des Sachverhalts nicht ausreichend mit Tatsachen belegt. Sie kann nach Lage des Falles nur auf einer Unterstellung des Gesamtvorsatzes beruhen, die sich nach Auffassung der Jugendkammer zugunsten des leugnenden Angeklagten auswirken sollte, ihn tatsächlich aber benachteiligt haben kann. Denn bei Annahme von selbständigen Handlungen wäre die Verfolgung der Taten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) verjährt, soweit sie mehr als fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB) vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem die Verjährung am 9. Februar 1982 erstmals durch die Vernehmung des Angeklagten unterbrochen worden ist (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Eine Verjährungsfrist von fünf Jahren würde darüber hinaus (nach § 67 Abs. 2 StGB 1969, Art. 309 Abs. 1 und 3 EGStGB) aber auch für den Tatbestand des § 176 StGB gelten, soweit es um selbständige Handlungen aus der Zeit vor dem 1. Januar 1975 geht (BGH bei Holtz MDR 1978, 804; Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. § 176 Rdn. 21). Lassen sich die Tatzeiten für die Einzelfälle nicht genau ermitteln, so muss das Landgericht seiner Entscheidung die dem Angeklagten günstigere Möglichkeit zugrunde legen (BGHSt 18, 274).

SchmidtDr. KrauthKutzer
Dr. SchauenburgDr. Gribbohm
Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Fortsetzungstat und Verjährung — Themis