Treffer
BGH Urteil

Fortsetzungszusammenhang bei Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei; Wertersatz und Einziehung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 133/55
Datum
30.06.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied über Revisionen gegen Verurteilungen wegen gewerbsmäßiger Zoll- und Steuerhinterziehung sowie Nebenfolgen (Wertersatz, Einziehung). Er beanstandete den Schuldspruch, weil Steuerhinterziehung (§ 396 RAbgO) und Steuerhehlerei (§ 403 RAbgO) typischerweise nicht gleichartig sind und daher regelmäßig nicht im Fortsetzungszusammenhang stehen. Der Schuldspruch wurde als Wahlfeststellung auf Steuerhehlerei bzw. Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei umgestellt; der Strafausspruch blieb bestehen. Wertersatzanordnungen wurden wegen Rechtsfehlern aufgehoben bzw. entfielen nach Übergangsrecht, und die Einziehung wurde mangels hinreichender Konkretisierung im Tenor (sowie teilweise) aufgehoben; hinsichtlich einer Angeklagten wurde das Verfahren eingestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fortsetzungszusammenhang setzt neben Gesamtvorsatz die Gleichartigkeit der Einzelhandlungen voraus; diese ist regelmäßig nur gegeben, wenn die Handlungen dasselbe Rechtsgut in vergleichbarer Weise verletzen und typischerweise denselben Deliktstatbestand erfüllen.

2

Steuerhinterziehung (§ 396 RAbgO) und Steuerhehlerei (§ 403 RAbgO) sind in ihrer typischen Begehungsform keine gleichartigen Delikte und stehen daher grundsätzlich nicht im Fortsetzungszusammenhang.

3

Eine Wahlfeststellung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei ist zulässig, wenn nach den Feststellungen nur diese Alternativen in Betracht kommen und der Unrechtsgehalt hinreichend sicher erfasst ist.

4

Eine Aufklärungsrüge kann nicht darauf gestützt werden, dass in der Hauptverhandlung bestimmte Fragen an einen Mitangeklagten nicht gestellt wurden; im Übrigen ist sie nur bei substantiierter Benennung der sich aufdrängenden Beweismittel zulässig (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).

5

Der Tenor einer Einziehungsanordnung muss die einzuziehenden Gegenstände so konkret bezeichnen, dass er aus sich heraus verständlich ist; eine pauschale Bezugnahme auf „sichergestellte Waren und Geräte“ genügt nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 8. September 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen den selbständigen ████████████████ █████ █████ aus ███, geboren am ███, seine Ehefrau Ingeborg ██ ███ ████, geboren am ███, Kaufmann ██, geboren am ███, wegen gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung,

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Juni 1955, an der teilgenommen haben:

Schöffenrichter Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. König, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Maas, Bundesrichter Dr. Wiefels, als Beisitzer, ███████████ ████████ als Bundesanwalt, █████████ ███ der Bundesanwaltschaft, ██████████ als Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst, Justizangestellter ██████████ bei der Verkündung, Kundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten Georg ██ und Ingeborg ██ ███ ████ wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 8. September 1954

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte Georg ██ schuldig ist entweder der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei oder der gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung und der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei,

2. aufgehoben, soweit gegen die Beschwerdeführer sowie gegen den Mitverurteilten Schwarz auf Wertersatz erkannt worden ist,

3. wird das Verfahren gegen Ingeborg ██ ███ ████ auf Kosten der Staatskasse eingestellt,

4. soweit gegen Georg ██ auf Einziehung erkannt worden ist,

5. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten Georg ██ und Ingeborg ██ werden verworfen. Insoweit hat Ingeborg ██ die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Im Umfang der Aufhebung sowie hinsichtlich der Wertersatzstrafe des Georg ██ wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Es sind verurteilt worden:

1. der Angeklagte Georg ██ wegen gewerbsmäßiger Zoll- und Steuerhinterziehung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und einem Monat und zu einer Geldstrafe von 1.000 DM, hilfsweise für je 50 DM zu einem Tag Gefängnis, sowie zu einer Wertersatzstrafe von 12.592,40 DM, ersatzweise für je 200 DM zu einem Tag Gefängnis,

2. die Angeklagte Ehefrau Ingeborg ██ zu einer Wertersatzstrafe von 800 DM, ersatzweise für je 100 DM zu einem Tag Gefängnis. Im Übrigen ist das Verfahren gegen diese Angeklagte gemäß §§ 2, 4 StRG 1954 eingestellt worden.

3. der Angeklagte ██ zu einer Wertersatzstrafe von 498,60 DM, ersatzweise für je 200 DM zu einem Tag Gefängnis. Im Übrigen ist das Verfahren gegen ihn gemäß §§ 39, 4 StPG 1954 eingestellt worden.

Weiter ist angeordnet, dass die Angeklagten für die gegen sie verhängten Wertersatzstrafen auch für die Wertersatzstrafen der Mitangeklagten gesamtschuldnerisch haften.

Endlich ist die Einziehung der sichergestellten Waren und Geräte einschließlich des der Angeklagten Ehefrau Ingeborg ██ gehörigen Personenkraftwagens Porsche ██ angeordnet worden.

Gegen dieses Urteil haben die drei Angeklagten Revision eingelegt. Die Revision des Angeklagten Georg ██ rügt die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts. Die Revision der Angeklagten Ehefrau Ingeborg ██ wendet sich mit der Sachrüge gegen die Verhängung der Wertersatzstrafe und die Einziehung ihres Porsche-PKW. Die Revision des Angeklagten ██ erhebt die Sachrüge hinsichtlich der Verhängung der Wertersatzstrafe.

Die Revisionen haben Erfolg.

A. Die Revision des Angeklagten Georg ██

I. Die Verfahrensrüge

Die Revision macht geltend, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es nicht hinreichend geklärt habe, ob der von ██ gelieferte Tee ungenießbar oder nur weniger gut war. Als einziges Beweismittel führt die Revision eine eingehendere Befragung des Mitangeklagten ██ an. Darauf aber, dass bestimmte Fragen an einen Mitangeklagten über Punkte, die an sich Gegenstand der Hauptverhandlung waren, nicht gestellt worden sind, kann die Revision nicht gestützt werden (BGHSt 4, 125 [126]).

Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage festzustellen, ob die von der Revision vermissten Fragen nicht an den Mitangeklagten gestellt worden sind. Im Übrigen hätten der Angeklagte und sein Verteidiger in der Hauptverhandlung Gelegenheit gehabt, diese Fragen an den Mitangeklagten zu stellen, wenn sie sie für sachdienlich hielten.

Die Verfahrensrüge ist daher unbegründet, soweit sie die unterlassene weitere Befragung des Mitangeklagten ██ geltend macht.

Soweit der Beschwerdeführer die Aufklärungsrüge in weiterem Umfang erhoben haben sollte, wäre sie unzulässig, da er nicht die Beweismittel angegeben hat, deren Benutzung sich nach seiner Ansicht dem Gericht hätte aufdrängen müssen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

II. Die Sachrüge

1. Der Beschwerdeführer greift mit der Sachrüge den Schuldspruch nur insoweit an, als er wegen der von Röttger erworbenen 100 kg Tee verurteilt worden ist. Da dieser Erwerb aber nur ein unselbständiger Teilakt der vom Landgericht angenommenen fortgesetzten strafbaren Handlung des Beschwerdeführers ist, zwingt diese Rüge zur Überprüfung des gesamten Schuldspruchs.

2. Die Verurteilung des Angeklagten Georg ██ wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Zoll- und Steuerhinterziehung begegnet rechtlichen Bedenken.

a) Soweit der Angeklagte zollpflichtige, jedoch unverzollte Waren im Zollinland von ███████ und ███████ erworben hat, nimmt das Landgericht gewerbsmäßige Steuerhehlerei an. Soweit der Angeklagte sonst im Besitz zollpflichtiger, unverzollter Gegenstände gewesen ist, konnte es nicht klären, ob er sie selbst über die Grenze gebracht oder erst im Inland von Schmugglern erworben hat. Nur diese beiden Möglichkeiten bestehen. Insoweit hält das Landgericht daher entweder gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung oder gewerbsmäßige Steuerhehlerei für gegeben. Sämtliche strafbaren Handlungen des Angeklagten sieht das Landgericht als eine fortgesetzte Tat an und verurteilt ihn deshalb wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Zoll- und Steuerhinterziehung.

b) Hinsichtlich der von ███████ erworbenen Teemenge von 546,6 kg ist die Annahme fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei nach den vom Tatrichter getroffenen tatsächlichen Feststellungen rechtlich unbedenklich. Insbesondere hat die Strafkammer für das Revisionsgericht bindend ausdrücklich festgestellt, dass 101 kg von diesem zwar minderwertig, aber nicht unbrauchbar waren, so dass ihr Wert noch auf 12 DM pro Kilogramm geschätzt werden konnte. Auch bei diesem Tee handelte es sich daher um zoll- und steuerpflichtige Ware.

c) Hinsichtlich der übrigen Waren, die durch die Hand des Beschwerdeführers gegangen sind, war die vom Landgericht getroffene Wahlfeststellung rechtlich zulässig (BGHSt 4, 128 [129]). Sie lässt einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.

d) War das soeben erörterte Verhalten des Angeklagten (b) eine gewerbsmäßige Steuerhehlerei, so bestehen keine Bedenken gegen die Annahme des Landgerichts, dass diese mit der Tat unter a) im Fortsetzungszusammenhang steht. Dessen Voraussetzungen sind in dem Urteil insoweit ausreichend dargetan. Allerdings ist dann der Angeklagte – entgegen dem angefochtenen Urteilsspruch – nicht der fortgesetzten gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung, sondern der fortgesetzten gewerbsmäßigen Steuerhehlerei schuldig.

e) Hat der Angeklagte in dem Fall b) aber gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung begangen, so kann diese Tat nicht im Fortsetzungszusammenhang mit der unter a) behandelten gewerbsmäßigen Steuerhehlerei stehen. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Die Annahme von Fortsetzungszusammenhang setzt neben einem von vornherein gefassten Gesamtvorsatz voraus, dass die hierauf beruhenden Einzelhandlungen des Täters gleichartig sind. Gleichartigkeit ist in der Regel dann gegeben, wenn die Taten dasselbe Rechtsgut verletzen oder gefährden (RGSt 10, 203, 205; 43, 154, 155; 51, 305, 308 ff.) und den Tatbestand desselben Delikts erfüllen (RGSt 27, 19, 20; 38, 55, 56). Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn sie gegen dasselbe Strafgesetz verstoßen. Ausnahmsweise kann Gleichartigkeit der Begehungsform auch dann vorliegen, wenn die mehreren Handlungen nicht dasselbe Strafgesetz verletzen. Entscheidend ist, ob den verschiedenen Strafdrohungen dasselbe rechtliche Verbot zugrunde liegt, so dass sie nur die Ausgestaltung desselben Gedankens mit Rücksicht auf besondere Erschwerungs- oder Erleichterungsgründe enthalten (RGSt 51, 305, 308; 56, 323, 324; 58, 228 [229]).

Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei sind entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht nur verschiedene Ausgestaltungen eines einheitlichen Grundtatbestandes, der den Steueranspruch des Staates schlechthin schützen will. Aus dem gleichen Strafrahmen für beide Straftaten lässt sich dies entgegen der Meinung der Strafkammer nicht folgern.

Der § 396 RAbgO bedroht den mit Strafe, der in seinem oder eines anderen Vorteil Steuern verkürzt. Soweit es sich dabei um Eingangsabgaben handelt, geschieht die Verkürzung regelmäßig dadurch, dass der Täter Waren aus dem Zollausland in das Zollinland verbringt, ohne sie zu gestellen (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 Nr. 2 ZollG).

Das strafbare Verhalten des Hehlers nach § 403 RAbgO besteht im Ansichbringen, Verheimlichen oder Absetzen von Waren, hinsichtlich deren schon ein anderer Zoll oder Verbrauchsteuer hinterzogen hat. Der Steuerhehler wird bestraft, weil er die sachliche Haftung dieser Waren für den staatlichen Steueranspruch (§ 121 RAbgO) vereitelt. Außerdem liegt der Strafdrohung ähnlich wie bei der gewöhnlichen Hehlerei nach § 259 StGB die kriminalpolitische Erwägung zugrunde, dass das Vorhandensein von Steuerhehlern vielfach einen Anreiz zur Begehung von Zoll- und Verbrauchsteuerhinterziehungen schafft (vgl. BGHSt 7, 134, 142).

Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei sind daher jedenfalls in ihrer typischen Begehungsform, wie der Bundesgerichtshof schon früher entschieden hat, keine gleichartigen Delikte und können deshalb nicht in Fortsetzungszusammenhang stehen (BGH 1 StR 624/52 vom 16.2.1954; 3 StR 187/54 vom 30.11.1954). An dieser Rechtsprechung ist jedenfalls für Fälle der vorliegenden Art festzuhalten, wo angenommen wird, dass der Angeklagte die zollpflichtigen Waren zum Teil selbst in das Zollinland eingeführt und zum Teil von anderen im Zollinland erworben hat.

Keiner Erörterung bedarf hier die Frage, ob in besonders gelagerten Fällen nicht doch die Annahme von Fortsetzungszusammenhang zwischen Vergehen nach § 396 und § 403 RAbgO möglich ist. Zu erwägen wäre dies für den Fall, dass ein Angeklagter sich als Mittäter dadurch der Abgabenhinterziehung schuldig gemacht hat, dass er noch nicht „zur Ruhe gekommene“ Ware von den Schmugglern im Zollinland erworben und in anderen Fällen den Tatbestand der Steuerhehlerei dadurch erfüllt hat, dass er „zur Ruhe gekommene“ Ware von den Schmugglern angekauft hat, wobei für ihn in beiden Fällen die Frage unklar war, ob die Ware bereits endgültig zur Ruhe gekommen war oder nicht, und er beide Möglichkeiten billigend in Kauf genommen hat.

Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor.

f) Der Schuldspruch wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung kann nach alledem nicht bestehen bleiben.

Er lässt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt aufrechterhalten, dass er den Angeklagten nicht beschwere. In dieser Weise kann das Revisionsgericht etwa dann verfahren, wenn der Angeklagte zu Unrecht einer leichteren statt einer schwereren Teilnahmeform schuldig befunden, wenn an Stelle eines engeren, strengeren Straftatbestandes irrtümlicherweise ein weiterer, milderer angewandt oder vielfach auch dann, wenn statt Tatmehrheit fehlerhaft Tateinheit als Fortsetzungszusammenhang angenommen worden ist. Anders ist es aber, wenn der Tatrichter den Angeklagten aus einem Strafgesetz verurteilt hat, das völlig verschieden ist von dem, das der Angeklagte in Wirklichkeit verletzt hat. So liegt es hier.

Der Senat kann jedoch aus dem Gesichtspunkt des § 265 StPO keine Bedenken herleiten, den Schuldspruch von sich aus dahin richtigzustellen, dass der Angeklagte Georg ██ der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei oder der gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung und der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei schuldig ist.

Für den Strafausspruch ist die mildere dieser beiden Möglichkeiten zugrunde zu legen, also davon auszugehen, dass nur eine fortgesetzte gewerbsmäßige Steuerhehlerei vorliegt. Da für diese Straftat derselbe Strafrahmen gegeben ist, wie er für die vom Landgericht angenommene gewerbsmäßige Steuerhinterziehung gilt, und da sich die tatsächlichen Feststellungen nicht geändert haben, konnte der Strafausspruch des Landgerichts trotz der Richtigstellung des Schuldspruchs aufrechterhalten werden.

3. Die verhängte Wertersatzstrafe kann jedoch bei dem Angeklagten Georg ██ nicht bestehen bleiben. Ihre Berechnung kann nämlich zu seinem Nachteil unrichtig sein. Nach Bl. 21 UA sollen auch bei dem Angeklagten Georg ██ Waren beschlagnahmt worden sein, von denen im Übrigen im Urteil nicht die Rede ist. Diese müssten, falls sie von Georg ██ stammen, bei der Berechnung der Wertersatzstrafe für diesen in Abzug gebracht werden, was bisher nicht geschehen ist.

Rechtlich mangelhaft ist ferner, dass im Urteilsspruch – soweit nicht der Porsche-PKW in Frage steht – bei allen Angeklagten nur „die sichergestellten Waren und Geräte“ eingezogen werden, ohne dass sie im Einzelnen bezeichnet werden. Der Urteilsspruch muss auch hinsichtlich der Einziehung aus sich heraus verständlich sein. Übrigens ergeben sich die Gegenstände, die das Landgericht einziehen wollte, auch nicht aus den Urteilsgründen. Das Revisionsgericht kann daher den Urteilsspruch auch nicht von sich aus richtigstellen.

B. Die Revision der Angeklagten Ehefrau Ingeborg ██

I. Die Revision hat Erfolg, soweit sie sich mit der Sachrüge gegen die Verurteilung der Beschwerdeführerin zu Wertersatzstrafe richtet. Entgegen der Ansicht des Tatrichters ist auf eine Wertersatzstrafe (§ 401 Abs. 2 RAbgO) § 12 und nicht § 13 StFG 1954 anzuwenden (BGHSt 6, 304 [306]).

Der Senat hat daher die Wertersatzstrafe in Wegfall gebracht. Damit ist zugleich die Grundlage für die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe und die Anordnung der gesamtschuldnerischen Mithaftung für die Wertersatzstrafen der Mitangeklagten weggefallen, so dass es insoweit einer ausdrücklichen Aufhebung im Urteilsspruch nicht bedarf.

II. Die Angriffe der Revision gegen die Einziehung des Porsche-PKW der Angeklagten stellen sich lediglich als unzulässige Angriffe gegen die ohne Verletzung von Denkgesetzen und allgemein gültigen Erfahrungssätzen getroffenen Feststellungen des Tatrichters dar. Diese Feststellungen rechtfertigen aber die angeordnete Einziehung des Wagens (§ 402 Abs. 1 RAbgO).

Die zu B I erörterte Berichtigung des Urteils macht auch eine Änderung der Kostenentscheidung, soweit sie die Ehefrau Ingeborg ██ betrifft, notwendig. Sie hat nur die Kosten zu tragen, die durch die Einziehung des Porsche-PKW entstanden sind. Im Übrigen richtet sich die Einziehungsanordnung des Urteils offenbar nicht gegen die Ehefrau Ingeborg ██.

C. Die Revision des Angeklagten ██

I. Hinsichtlich der verhängten Wertersatzstrafe gilt das Gleiche, das bei der Revision der Angeklagten Ehefrau Ingeborg ██ zu B I und II erörtert ist.

II. Auch bei ihm hätte das Landgericht die beschlagnahmten Waren und Geräte im Urteilsspruch näher bezeichnen müssen. Gemäß § 357 StPO war die Einziehungsanordnung daher auch insoweit aufzuheben, als sie den Angeklagten ██ betrifft.

D. Erstreckung der Aufhebung der Wertersatzstrafe und der Einziehungsanordnung auf den Angeklagten Schwarz

Da dieser Angeklagte an der gleichen Straftat wie die Beschwerdeführer beteiligt war und die Verurteilung zur Wertersatzstrafe auf dem gleichen Rechtsfehler wie bei diesen beruht, erstreckt sich die Aufhebung der Wertersatzstrafe gemäß § 357 StPO auch auf den Angeklagten Schwarz. Aus gleichem Grunde war auch die gegen ihn ausgesprochene Einziehung aufzuheben.

GlanzmannDr. JaguschDr. Wiefels
Dr. KönigMaas
Fortsetzungszusammenhang bei Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei; Wertersatz und Einziehung — Themis