Treffer
BGH Urteil

Revision: Vereidigungsverbot (§ 60 Nr. 3 StPO) bei Zeugenbeteiligung an Betrug/Meineidplan

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 133/54
Datum
03.06.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erschlich durch falsche Angaben und eine fingierte Zeugenbescheinigung Armenrecht und verfolgte zudem einen Betrugsversuch gegen einen Sportverein. In der Hauptverhandlung wurde ein Zeuge vereidigt, obwohl er durch seine Mitwirkung an der Täuschung als Tatbeteiligter bzw. tatverdächtig anzusehen war (§ 60 Nr. 3 StPO). Der BGH lässt die Betrugsverurteilung bestehen, weil sie auf zahlreichen weiteren Beweismitteln beruhte. Hinsichtlich der (erfolglosen) Verleitung/Anstiftung zum Meineid hebt der BGH wegen möglichen Beruhens auf dem Verfahrensfehler auf und verweist zurück; im Übrigen wird die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 3 StPO erfasst Zeugen, die sich durch tatfördernde Mitwirkung an der angeklagten Tat als Beteiligte oder Beteiligungsverdächtige darstellen; ihre Vereidigung ist rechtsfehlerhaft.

2

Die Entscheidung des Vorsitzenden über die Beeidigung nach § 59 StPO ist revisionsrechtlich nur insoweit überprüfbar, als sich Rechtsfehler bei der Auslegung oder Anwendung eines gesetzlichen Vereidigungsverbots (§§ 60–63 StPO) ergeben oder das Verbot übersehen wurde.

3

Ein Verstoß gegen § 60 Nr. 3 StPO führt nur dann zur Aufhebung, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf der rechtswidrig beeidigten Aussage beruht; ein Beruhen kann fehlen, wenn die Verurteilung auf einer Vielzahl tragfähiger weiterer Beweismittel gestützt ist.

4

Gehört ein geplanter oder zu leistender Meineid als Beweismittel zur Förderung eines bereits eingeleiteten Betrugsvorhabens, kann der hierfür vorgesehene Eideszeuge als Beteiligungsverdächtiger am „geschichtlichen Vorgang der Tat“ im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO gelten.

5

Die Bewilligung von Armenrecht/Prozesskostenhilfe kann einen Vermögensschaden des Staates im Sinne des Betrugstatbestands begründen, wenn dadurch eine (vorläufige) Befreiung von Gerichts- und Anwaltskosten erlangt wird; ein möglicher späterer Kostenausgleich ist hierfür unerheblich.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 1. Dezember 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Autoschlosser Norbert ███ aus ████████, Kreis ████████, geboren am ██ ██ ████ in ████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Betruges u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Maas als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ ███ der Verkündung als █████████ ███ ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 1. Dezember 1953 im Schuld- und Strafausspruch aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen erfolglos unternommener Verleitung zum Meineid verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der wegen zahlreicher Betrügereien schon zu mehreren, auch langjährigen Freiheitsstrafen verurteilte Angeklagte kam in der Strafanstalt Wehlheiden, in der er eine Zuchthausstrafe von vier Jahren zu verbüßen hatte, auf den Gedanken, seinen früheren Sportverein, den TSV ████, durch die Geltendmachung einer erdichteten Forderung um einige hundert DM zu schädigen. Zu diesem Zweck reichte er im Juni 1952 beim Amtsgericht Kassel ein Armenrechtsgesuch für eine Schadenersatzklage gegen den genannten Sportverein ein, indem er behauptete, als Torwart der Fußballmannschaft seines früheren Vereins bei zwei Spielen im Sommer und Herbst 1950 Zahnschäden und einen Mittelfingerbruch erlitten zu haben. Zur Glaubhaftmachung der Anspruchsgrundlagen fügte er dem Gesuch eine erschlichene ärztliche Bescheinigung sowie eine schriftliche Erklärung eines anderen Gefangenen namens EC___ bei. In dieser vom Angeklagten entworfenen, von ██ nach dem Versprechen einer Belohnung unterzeichneten Urkunde gab EC___ der Wahrheit zuwider an, dass er einem Spiel zwischen dem TSV ██████████████ und einer anderen Fußballmannschaft am 10. September 1950 zugesehen und beobachtet habe, dass der Angeklagte als Torwart durch einen Fußtritt zwei Zähne verloren und einen Fingerbruch erlitten habe.

Dem Angeklagten wurde hierauf zunächst das Armenrecht bewilligt und auch ein Rechtsanwalt beigeordnet. Nachdem aber einige Zeugen die Behauptungen des Angeklagten nicht bestätigt hatten, wurde ihm das Armenrecht wieder entzogen. EC___ sollte aber noch als Zeuge gehört werden. Als der Angeklagte dies erfuhr, schrieb er ihm einen Brief, in dem er ihn zu bestimmen suchte, als Zeuge vor Gericht, unter Umständen auch eidlich das auszusagen, was er in seiner schriftlichen Erklärung angegeben hatte. ██ ging hierauf nicht ein, sondern gab als Zeuge wahrheitsgemäß an, dass er weder dem Spiel zugesehen habe noch sonst etwas von dem Unfall wisse.

In diesen, in der Hauptverhandlung festgestellten Sachverhalt hat das Landgericht einen vollendeten Betrug des Angeklagten zum Nachteil des Landes Hessen und in Tateinheit mit diesem Vergehen einen Betrugsversuch zum Nachteil des mehrfach erwähnten Sportvereins gefunden. Außerdem hat das Landgericht den Angeklagten einer Verleitung zum Meineid nach § 159 StGB in der vor dem Inkrafttreten des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes geltenden Fassung für schuldig befunden. Nach der Überzeugung des Landgerichts hat der Angeklagte den Betrug und den versuchten Betrug als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher begangen. Dementsprechend hat es wegen dieser Vergehen nach § 20a StGB eine Zuchthausstrafe von einem Jahr verhängt, von der Anordnung der Sicherungsverwahrung jedoch abgesehen. Auf die gleiche Strafe hat es wegen der Verleitung zum Meineid erkannt. Aus beiden Strafen ist nach § 74 StGB eine Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus gebildet worden.

Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision hat der Beschwerdeführer mit der Verfahrens- und der Sachrüge begründet. Die Verfahrensbeschwerde ist zum Teil berechtigt.

1. Mit der Verfahrensrüge behauptet der Verteidiger des Angeklagten die Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO, weil der in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommene ██████ vereidigt worden sei, obwohl er als Unterzeichner der unwahren Erklärung über den Sportunfall vom 10. September 1950 sich einer Beteiligung an dem Betrug des Angeklagten verdächtig gemacht habe.

Dass EC___ vereidigt wurde, ergibt die Sitzungsniederschrift. Nach § 59 StPO hat jeder Zeuge seine Aussage zu beeidigen, soweit nicht eine der in den §§ 60 bis 63 StPO aufgeführten Ausnahmen vorliegt. Ob das der Fall ist, entscheidet regelmäßig zunächst der Vorsitzende nach seinem Ermessen (BGHSt 1, 216/218). Entschließt er sich für die Beeidigung, so bedarf diese Entscheidung keiner Begründung, weil sie der gesetzlichen Regel des § 59 StPO entspricht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn keiner der Beteiligten widerspricht und einen Gerichtsbeschluss herbeiführt. In der Anordnung der Eidesleistung liegt zugleich die Erklärung, dass die Voraussetzungen der in den §§ 60 bis 63 StPO genannten Ausnahmen nicht gegeben sind. Soweit eine solche Entscheidung lediglich die Würdigung von Tatsachen enthält, ist sie vom Revisionsgericht regelmäßig nicht nachprüfbar.

Etwas anderes gilt, soweit die Anwendung der in § 60 Nr. 3 StPO enthaltenen Rechtsbegriffe in Frage kommt und sich aus der Sitzungsniederschrift oder aus den Urteilsgründen ergibt, dass dem Vorsitzenden bei der Auslegung oder Anwendung dieser Vorschrift Rechtsfehler unterlaufen sind oder aber etwa die Vorschrift des § 60 Nr. 3 StPO überhaupt übersehen worden ist. Das Letztere ist hier anzunehmen, da die Voraussetzungen für die Anwendung des § 60 Nr. 3 StPO nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils gegeben sind. Der Zeuge EC___ war an dem Betrug, wegen dessen der Angeklagte verurteilt worden ist, beteiligt. Er hatte sich nämlich vom Angeklagten bewegen lassen, eine zur Täuschung des Gerichts bestimmte unwahre Erklärung über die Entstehung des vom Angeklagten behaupteten Unfalls abzugeben. Durch dieses Verhalten lieferte er dem Angeklagten ein wichtiges Mittel zur Täuschung des Gerichts und beteiligte sich somit an dem Betrug des Haupttäters. Er durfte also nicht vereidigt werden.

Dieser Rechtsfehler nötigt indessen nicht zur Aufhebung der Verurteilung wegen Betruges, weil diese Entscheidung darauf nicht beruht. Das Gericht hat nämlich über den Verlauf der Fußballspiele und die vom Angeklagten behauptete Verletzung eine ganze Reihe von Zeugen eidlich vernommen, u. a. den Mittelstürmer der gegnerischen Mannschaft, drei mit der Sache befasste Ärzte, eine Sprechstundengehilfin sowie die geschiedene Ehefrau des Angeklagten. Die Urteilsgründe ergeben, dass all diese Aussagen die Unwahrheit der vom Angeklagten vorgetragenen Behauptungen ans Licht brachten. Es erscheint deshalb ausgeschlossen, dass der Angeklagte wegen Betruges nicht verurteilt worden wäre, wenn lediglich die unbeeidete Aussage EC___ vorgelegen hätte. Die Ausführungen der Revision, dass alle für die richterliche Überzeugungsbildung verwerteten Aussagen als gleichwertige Erkenntnismittel anzusehen seien, gehen fehl. Die Prüfung und Entscheidung der Frage, ob eine Handlung als Ursache für die Entstehung eines strafrechtlich bedeutsamen Erfolges anzusehen ist, hat nichts zu tun mit der Frage, nach welchen Grundsätzen der Richter den in der Hauptverhandlung dargebotenen Tatsachenstoff für die Bildung seiner Überzeugung verwertet. Hierzu sind nicht nur Sätze der Logik, sondern solche der Lebenserfahrung und Menschenkenntnis von Bedeutung. Diese lassen hier den Schluss zu, dass es auf eine eidliche Aussage ███ nicht angekommen wäre.

2. Anders steht es mit der Verurteilung des Angeklagten wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid. Auch zu diesem Punkte ist ███ als Zeuge eidlich vernommen worden, obwohl nach den Feststellungen des Urteils auch hier das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 3 StPO hätte beachtet werden müssen. ███ war der Beteiligung an dieser Straftat des Angeklagten verdächtig, weil er den Meineid leisten sollte, um dem von ihm bereits früher geforderten Betrugsversuch zum Erfolg zu verhelfen. Seine eidliche Aussage sollte dazu dienen, das Gericht davon zu überzeugen, dass der Anspruch des Angeklagten begründet sei. Der Meineid gehörte somit zu dem geschichtlichen Vorgang der Tat im Sinne des § 60 Nr. 3, an dem EC___ bereits früher in derselben Richtung wie der Angeklagte mitgewirkt hatte (RGSt 50, 163). Es lässt sich hier auch nicht ausschließen, dass auf diesem Rechtsfehler die Verurteilung des Angeklagten wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid beruht. Im Gegensatz zu den zahlreichen, der Verurteilung wegen Betruges zugrunde liegenden Zeugenaussagen war die Strafkammer hier nach dem Inhalt der Urteilsgründe lediglich auf die Aussage ██ angewiesen. Es ist deshalb nicht sicher, ob das Landgericht den Angeklagten auch in diesem Punkte für schuldig befunden hätte, wenn nur die uneidliche Aussage █████ vorgelegen hätte. Dieser Verfahrensverstoß nötigt deshalb zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid verurteilt worden ist.

Für die neue Verhandlung sei noch darauf hingewiesen, dass nach dem Dritten Strafrechtsänderungsgesetz die Anwendung des § 159 StGB entfällt, die Tat des Angeklagten lediglich nach den Vorschriften der §§ 49a, 154 StGB zu beurteilen ist.

II.

Die Sachrüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.

1. Die Verurteilung wegen vollendeten Betruges zum Nachteil des Landes Hessen ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch die Revision zieht nicht in Zweifel, dass der Angeklagte durch sein Verhalten die äußeren Merkmale des Betruges erfüllt hat, weil er durch seine unwahren Angaben die Bewilligung des Armenrechts und dadurch die einstweilige Befreiung von der Pflicht, Gerichts- und Anwaltskosten zu bezahlen, erlangt hatte. Sie beanstandet jedoch, dass das Landgericht nicht dargelegt habe, dass der Angeklagte sich der Möglichkeit bewusst gewesen und sie gebilligt habe, dass den hessischen Staat ein Vermögensschaden treffen könne. Indessen ist dem Zusammenhang der Urteilsgründe unbedenklich zu entnehmen, dass auch der innere Tatbestand des Betruges vorliegt und der Angeklagte die schädigenden Folgen seines Tuns erkannt und gebilligt hat. Wenn es ihm auch darauf ankam, die Verurteilung seines Prozessgegners zur Zahlung der eingeklagten Geldsumme zu erreichen und in diesem Falle den Beklagten auch die Kostenpflicht traf, so wollte er zunächst durch den Antrag auf Gewährung des Armenrechts seine Vorschusspflicht abwenden. Die Wirkung des Armenrechts, nämlich die einstweilige Befreiung von der Kostenpflicht, war der zunächst von ihm erstrebte Vorteil. Sein notwendiges, vom Bewusstsein des Angeklagten mit umfasstes Gegenstück aber der Nachteil für das Vermögen des Landes Hessen. Dieser Schaden wurde nicht dadurch aus der Welt geschafft, dass nach der Vorstellung des Angeklagten der verurteilte Beklagte möglicherweise später die Gerichtskosten zahlte. Darin läge nur ein strafrechtlich unbeachtlicher nachträglicher Ausgleich.

2. Auch die Angriffe gegen die Anwendung des § 20a StGB gehen fehl. Wie das Landgericht festgestellt hat, liegen nicht nur die förmlichen Voraussetzungen des Abs. 1 des § 20a vor. Auch die Gesamtwürdigung der vom Angeklagten begangenen Taten ergibt, dass er in Zukunft mit größter Wahrscheinlichkeit wieder zu erheblichen Straftaten gegen das Vermögen kommen wird. Zwar hat das Landgericht den Schuld- und Unrechtsgehalt der früheren Straftaten nicht überall im einzelnen genau erörtert, jedoch die eingehende Würdigung seiner Persönlichkeit ersichtlich auf Grund der bei den früheren von ihm begangenen Straftaten hervorgetretenen Anlagen und Neigungen vorgenommen. Der Mangel einer genauen Beschreibung dieser Straftaten ist daher weder als Verletzung des § 267 Abs. 1 StPO anzusehen noch für die Anwendung des § 20a StGB in sachlich-rechtlicher Hinsicht schädlich, zumal er erst im Jahre 1952 wegen zahlreicher Betrügereien als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer hohen Zuchthausstrafe verurteilt worden war. Die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist deshalb auch hier nicht zu beanstanden.

KoenigerRothbergMartin
BuschMaas
Revision: Vereidigungsverbot (§ 60 Nr. 3 StPO) bei Zeugenbeteiligung an Betrug/Meineidplan — Themis