BGH verwirft Revision: Freispruch wegen fehlender Fahrlässigkeit trotz Unterlassung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 133/51
- Datum
- 14.06.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist nach § 344 Abs. 2 StPO unzulässig, wenn sie die die Mängel enthaltenden Tatsachen nicht angibt.
Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, sich einem von mehreren widersprechenden Sachverständigengutachten anzuschließen; die Beweiswürdigung des Tatrichters unterliegt in der Revision nur eingeschränkter Kontrolle.
Für die Verwirklichung des Tatbestands der fahrlässigen Tötung kommt es nicht nur auf die objektive Vorhersehbarkeit des Erfolgs, sondern auch auf die persönlichen Fähigkeiten des Täters an; unverschuldete außergewöhnliche Zustände sind bei der Schuldprüfung zu berücksichtigen.
Eine ‚psychologische Fehlhandlung‘ kann unter besonderen Umständen die subjektive Vorwerfbarkeit eines objektiv pflichtwidrigen Verhaltens ausschließen; ihr Vorliegen ist primär vom Tatrichter zu beurteilen.
Vorinstanzen
Landgericht in █, 23. Oktober 1950
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in █ vom 23. Oktober 1950 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
In der Strafsache gegen die Krankenpflegerin Maria ██, geboren am ████████, wohnhaft in der Landes-Kranken- und Pflegeanstalt „███“, hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juni 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neunenn als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizobersekretär ██████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Angeklagte, die als Krankenpflegerin in der Landes-Kranken- und Pflegeanstalt █ tätig ist, versah vom 29. Januar 1950 an in einem ███████████ der Frauenabteilung Dienst, die überwiegend mit abgestumpften Schizophrenen und Epileptikern belegt war, die teils bettlägerig waren, teils sich bei Tage im Zimmer umherbewegten. Neben den üblichen Ordnungsaufgaben wie Putzen, Waschen, Essensausgabe und ähnlichen Verrichtungen hatten die Pflegerinnen dieser Station insbesondere darauf zu achten, dass die Kranken sich bei ihren Anfällen keine Verletzungen zufügten.
Im Februar 1950 sprach sich unter dem Personal der Anstalt herum, dass für den nächsten Tag der Besuch eines Regierungsvertreters zu erwarten sei. Um auf besonders gute Ordnung zu achten und um Patientinnen säubern zu können, die sich vor der angeblichen Besichtigung etwa noch beschmutzen sollten, ließ die Angeklagte von ca. 20 Uhr an das Wasser in die Wanne des Badezimmers laufen, das an eine Saalküche angrenzte und das vom Pflegepersonal den Dienstanweisungen zufolge stets geschlossen gehalten werden musste.
Einer Kranken, die nach dem Mittagessen die im Saal stehenden Wäsche abwaschen und hierzu Wasser aus dem Badezimmer holen wollte, öffnete die Angeklagte auf deren Bitte mit einem nur dem Personal ausgegebenen Schlüssel die Tür zum Badezimmer und ließ sie ein, während sie selbst in die andere Hälfte des Saales zu ihrer Arbeit zurückkehrte. Die Kranke vergaß, die Tür zum Badezimmer wieder zu schließen. Nach einer Weile hörte die Angeklagte vom Badezimmer her einen Schrei, eilte dorthin und sah, dass in der Badewanne eine Patientin, die ███, der Länge nach mit dem Gesicht nach unten im Wasser lag. Sofort eingeleitete Wiederbelebungsversuche blieben erfolglos. Die von einem Anstaltsarzt durchgeführte Leichenöffnung ergab, dass sicherlich riechender erbrochener Mageninhalt bis in die feinsten Verästelungen der Lunge eingedrungen war, während keine Wassertropfen in der Lunge festgestellt wurden.
Die Angeklagte ist von der Beschuldigung freigesprochen worden, sich durch ihr Verhalten der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) der ███ schuldig gemacht zu haben. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung des Verfahrensrechts und der sachlichen Rechte geltend gemacht wird.
Der verfahrensrechtliche Einwand der Revision scheitert schon daran, dass diese es entgegen der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO unterlassen hat, die die angeblichen Mängel enthaltenden Tatsachen anzugeben. Aber auch die Sachrüge ist nicht begründet.
Zu Unrecht beanstandet die Revision, dass das Landgericht sich bei der Prüfung der Ursächlichkeit des Verhaltens der Angeklagten für den eingetretenen Tod der ███ nicht einem der beiden Sachverständigengutachten angeschlossen habe. Abgesehen davon, dass eine derartige Pflicht nirgends vorgeschrieben ist, hat das Landgericht in hinreichender Weise zum Ausdruck gebracht, dass es den Eintritt des Todes der ███ infolge des in der Badewanne befindlichen Wassers nicht als erwiesen ansieht. In dem Urteil heißt es dazu, angesichts der beiden einander widersprechenden Gutachten müsse die Möglichkeit bejaht werden, dass die ███ bei einem epileptischen Anfall mit dadurch ausgelöstem Erbrechen lediglich durch Sinabfließen von erbrochenem Speisebrei erstickt sei. Jedenfalls könne nicht mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit gesagt werden, dass der Fall in das Wasser oder die Reizung des Kehlkopfs durch eingedrungenes Wasser oder ähnliches die krankhafte Atmung das Erbrechen verursacht hätten. Was die Revision hiergegen vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung, die allein dem Tatrichter obliegt. Die von ihr angeführten Umstände vermögen die vom Gericht als nicht erwiesen angesehene Möglichkeit nicht auszuschließen, dass das Wasser in der Badewanne für den Tod der ███ ursächlich gewesen ist. Sie schließen aber auch nicht aus, dass die ███ nach dem Auskleiden im Badezimmer bei einem so heftigen epileptischen Anfall durch Aufnahme des dabei erbrochenen Mageninhalts in die Atmungsorgane zu Tode gekommen ist, ohne dass hierzu durch das Einlaufen des Wassers in die Wanne eine Bedingung gesetzt worden wäre. Die Annahme des Landgerichts ist daher denkmöglich, und da auch sonst nicht ersichtlich ist, dass sie in rechtlich fehlerhafter Weise zustande gekommen ist, kann ihr aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.
Mit zutreffenden Gründen wendet sich jedoch die Revision dagegen, dass das Landgericht, nachdem es offen gelassen habe, welchen unmittelbaren Anlass der Tod der ███ gehabt habe, die Ursächlichkeit des Verhaltens der Angeklagten für den eingetretenen Erfolg schlechthin verneint habe. Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass, wenn der Anfall außerhalb des Badezimmers, also im Krankensaal aufgetreten wäre, die Angeklagte Gelegenheit gehabt haben würde, unverzüglich einzugreifen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Angeklagte hat sich aber dadurch schuldig gemacht, dass sie die Tür zum Badezimmer offen gelassen oder, zum mindesten, nicht darauf geachtet hat, dass sie sofort wieder geschlossen wurde. Nach ihrer Dienstweisung hatte sie insbesondere darauf zu achten, dass den Kranken bei ihren Anfällen nichts passierte. Die Beobachtung dieser Pflicht hat sie selbst durch das Nichtverschließen der Tür zum Badezimmer verhindert. Insofern kann ihr Verhalten eine Ursache für das Ableben der ███ gebildet haben, auch wenn dieses allein auf das Einatmen des erbrochenen Speisebreis in die Lunge zurückzuführen sein sollte. Das Landgericht hat zwar ausgeführt, der Tod durch Ersticken an eingedrungenem Mageninhalt könne in derselben Weise im Badezimmer eingetreten sein, wie er auch bei einem Anfall im Bett oder sonstwo außerhalb des Badezimmers und auch bei ordnungsmäßiger Aufsicht hätte eintreten können. Ob aber eine unverzügliche Hilfeleistung durch die Angeklagte den Tod durch Erbrechen nicht doch verhindert hätte, ist eine Frage, die einer näheren Prüfung bedurft hätte. Dass das Landgericht eine solche vorgenommen hat, ist den Darlegungen des Urteils nicht zu entnehmen. Unter diesen Umständen bleibt die Möglichkeit offen, dass die Verneinung der Ursächlichkeit des Verhaltens der Angeklagten für den Tod der ███ nicht auf fehlerfreien Erwägungen beruht.
Dennoch musste die Revision im Ergebnis ohne Erfolg bleiben. Das Landgericht hat nämlich, indem es den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Unterlassung der Angeklagten und dem Tod der ███ als gegeben unterstellt hat, ein fahrlässiges Verhalten der Angeklagten verneint. Der Einwand der Revision, die eingetretene Folge sei für die Angeklagte durchweg voraussehbar gewesen, vermag die Annahme des Landgerichts nicht zu erschüttern. Dieses hat, wie aus dem Urteil hervorgeht, nicht verkannt, dass die Angeklagte auf Grund ihrer persönlichen Fähigkeiten die Möglichkeit eines solchen Unfalls normalerweise hätte voraussehen können. Es hat aber aus besonderen, gerade zur Zeit des Unfalls aufgetretenen außergewöhnlichen Umständen eine Pflichtverletzung durch die Angeklagte als nicht vorliegend angesehen. Dabei ist es davon ausgegangen, dass objektiv eine solche vorlag, indem die Angeklagte ihre Dienstanweisung verletzt hat. Indessen hat es bei der Prüfung der subjektiven Voraussetzungen angenommen, dass die Angeklagte den objektiv an sie zu stellenden Anforderungen im Zeitpunkt des Unfalls nicht habe gerecht werden können. Hierzu ist in dem Urteil ausgeführt, entscheidend für den Schuldvorwurf sei die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Angeklagte die Beachtung ihrer Pflicht deshalb versäumt habe, weil sie von dem aufgeregten Gang der Dinge an diesem Tage des „blinden Alarms“ zu sehr ergriffen gewesen sei. Zudem sei sie erst wenige Tage auf dieser Station gewesen und hätte einer gewissen Anlaufzeit bedurft, um mit den für sie neuen Verhältnissen in eine umfassende psychische Beziehung zu treten. Die Eigenart ihres geistigen Volumens sei ein noch nicht überwundener Mangel an psychischer Wendigkeit. Ihr sei zwar klar gewesen, dass die Badezimmertür stets geschlossen gehalten werden müsse, und sie habe sich auch stets danach gerichtet. Dieses Bewusstsein hinsichtlich ihrer Pflichten habe jedoch im entscheidenden Augenblick durch eine besondere Lage außergewöhnlicher Umstände versagt, deren sie sich nicht gewachsen gezeigt habe.
Sie sei an diesem Tage durch eine ganze Reihe schnellstens nacheinander und teilweise gleichzeitig an sie herantretender Verrichtungen, denen sie mit vollem Eifer nachgekommen sei, geistig so sehr überlastet gewesen, dass ihr die volle Konzentration auf ihren gesamten Pflichtenkreis momentan misslungen sei. Diese Feststellungen sind im Gegensatz zur Auffassung der Revision ausreichend, das Nichtvorliegen eines fahrlässigen Verhaltens der Angeklagten zu rechtfertigen. Es kommt nicht nur darauf an, ob der Täter den von ihm verursachten rechtswidrigen Erfolg bei Anwendung der notwendigen Sorgfalt hätte voraussehen und vermeiden müssen, sondern auch darauf, ob er nach der besonderen Sachlage und seinen persönlichen Fähigkeiten zur Beobachtung einer solchen Sorgfalt instande war (vgl. RGSt 30, 25/27; 56, 343/349; 58, 27/30). Hierbei sind namentlich unverschuldete außergewöhnliche Zustände zu berücksichtigen. Ob aber derartige besondere Verhältnisse vorliegen, hat in erster Linie der Tatrichter zu beurteilen (vgl. RGSt 52, 331; 72, 286/288).
Solche Umstände hat das Landgericht hier bejaht, die es ausschließlich unter dem Begriff der sogenannten psychologischen Fehlhandlung zusammengefasst hat. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine solche Fehlhandlung stets den Vorwurf der Schuld ausschließt. Jedenfalls hat das Landgericht eine Reihe von Umständen angeführt, die seine Ansicht hinreichend tragen, dass im gegebenen Fall eine Fahrlässigkeit der Angeklagten nicht als erwiesen angesehen werden könne. Dass diese Annahme des Landgerichts auf rechtsirrigen Erwägungen beruht, kann entgegen dem Vorbringen der Revision nicht als zutreffend erkannt werden.
Da somit das freisprechende Urteil letztlich auf rechtlich nicht angreifbaren Erwägungen beruht, war die Revision der Staatsanwaltschaft als unbegründet zu verwerfen.
| Krauss | Koeniger | Baldus | |||
| Neunenn | Scharpenseel |