Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen Widerspruch zwischen Tenor und Urteilsgründen (VereinsG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 132/97
Datum
11.06.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief Revision gegen ein Landgerichtsurteil wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot ein. Der BGH hebt das Urteil auf, da Tenor und Urteilsgründe widersprüchlich sind und wesentliche Feststellungen (Vollziehbarkeit des Verbots, Identität der Organisation, Kenntnis des Angeklagten) fehlen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Strafurteil muss in Tenor und Urteilsgründen widerspruchsfrei sein; bei Widersprüchen ist die Verurteilung nicht tragfähig.

2

Die Verurteilung wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot setzt voraus, dass die Vollziehbarkeit des Verbots festgestellt oder tragfähig dargelegt ist.

3

Die Identität oder Unterscheidung zwischen der nach dem Verbot erfassten Organisation und der vom Angeklagten unterstützten Organisation muss das Gericht durch konkrete Feststellungen belegen.

4

Die Annahme, dem Angeklagten sei die Verbotssituation bekannt gewesen, bedarf konkreter tatsächlicher Anknüpfungspunkte; eine bloße wertende Behauptung ohne Feststellung tragender Umstände genügt nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 12. Dezember 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 132/97 vom 11. Juni 1997

in der Strafsache gegen ███, geboren am ██████ 1966 in ██ (Türkei), wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Juni 1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12. Dezember 1996 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung des Angeklagten nicht.

Widersprüchlich sind schon Urteilsformel und Gründe des Urteils, wenn der Angeklagte wegen „Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot“ (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG) verurteilt wird, nach den Urteilsgründen aber entgegen einem vollziehbaren Verbot den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins unterstützt haben soll (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG).

Ersichtlich meint das Landgericht, der Angeklagte habe entgegen dem Verbot des Bundesministers des Inneren vom 27. Januar 1983 (Bundesanzeiger 1983 S. 1181), dessen Vollziehbarkeit das Landgericht allerdings nicht festgestellt hat, die Organisation ████████ unterstützt. Nach den Feststellungen war der Angeklagte aber für eine Organisation ██ tätig. Hierzu führt das Landgericht ohne nähere Darlegung aus, diese nenne sich nunmehr ████████.

Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte jedoch dahin eingelassen, davon nichts gewusst zu haben. Dem begegnet das Landgericht mit der Wertung, es könne „keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, dass dem Angeklagten zur Zeit der Taten das Verbot der ██ █████████ bekannt war“.

Diese ist aber nicht verboten; vielmehr hätte belegt werden müssen, aus welchen Gründen dem Angeklagten bewusst war, dass die verbotene ██████ ███ mit der █████ identisch ist. Dagegen könnte sprechen, dass nach Mitteilung des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift gerichtskundig ist, dass die ████████ nach Flügelkämpfen in zwei Gruppen zerfallen ist.

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