Revision verworfen mangels Revisionsbegründung (§ 344 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 132/96
- Datum
- 08.05.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen, wenn die Revisionsbegründung den formellen Anforderungen des § 344 StPO nicht genügt.
Eine Revisionsbegründung, die lediglich erklärt, die Revision richte sich 'auf Strafgrund und Strafmaß', enthält keine auslegungsfähige Sachrüge und ersetzt nicht die erforderliche substantielle Darlegung des Verfahrens- oder Sachmangels.
Eine Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 6 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht den speziellen Begründungsvorschriften des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht.
Eine allgemein erhobene Sachrüge setzt voraus, dass ohne Zweifel erkennbar ist, dass sich die Revision auf die Verletzung sachlichen Rechts stützt; fehlende konkrete Darlegung macht die Sachrüge unzulässig.
Unklare Formulierungen dürfen zwar zugunsten des Angeklagten ausgelegt werden, können jedoch eine inhaltliche Revisionsbegründung nicht ersetzen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 23. November 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 132/96 vom 8. Mai 1996 in der Strafsache gegen [REDACTED::
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 8. Mai 1996 gemäß § 349 Abs. 1 StPO einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 23. November 1995 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine dagegen gerichtete Revision ist als unzulässig nach § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen, weil die Begründung des Rechtsmittels nicht den formellen Anforderungen des § 344 StPO genügt.
Zwar hat der Verteidiger des Angeklagten mit Schriftsatz vom 24. November 1995 Revision eingelegt und ausgeführt, die Revision werde „auf Strafgrund und Strafmaß bezogen“ und „darüber hinaus“ eine Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 6 StPO geltend gemacht. Die Verfahrensrüge entspricht nicht, wie bereits der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulässig.
Aber auch eine zulässig erhobene Sachrüge kann dem Schriftsatz vom 24. November 1995 nicht entnommen werden.
Der für die Annahme einer allgemein erhobenen Sachrüge allein in Betracht kommende erste Satz, die Revision werde auf Strafgrund und Strafmaß bezogen, ist schon nach der Wortwahl unklar. Der Senat kann ihn zugunsten des Angeklagten noch als den nach § 344 Abs. 1 StPO erforderlichen Revisionsantrag dahin auslegen, dass das Urteil insgesamt angefochten und aufgehoben werden soll. Eine darüber hinausgehende Begründung des Inhalts, dass auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt materielles Recht falsch angewendet worden sei, vermag der Senat dem Schriftsatz vom 24. November 1995 hingegen nicht zu entnehmen. Ein Antrag nach § 344 Abs. 1 StPO, mit dem der tatsächliche Umfang und das Ziel der Revision dargelegt werden, stellt keine auslegungsfähige Revisionsbegründung dar (BGH NJW 1991, 710; BGHR StPO § 344 II 1 Revisionsbegründung 1).
Eine zulässig erhobene Sachrüge setzt vielmehr voraus, dass die Revision allein oder neben der Verfahrensrüge zweifelsfrei erkennbar auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützt werden soll (BGHSt 25, 272, 275; BGH NStZ 1991, 597; BGHR StPO § 344 II 1 Revisionsbegründung 6. Mai 1992 – 2 StR 21/92).
Beschl. v.
Rissing-van Saan Zschockelt Kutzer
RiBGH Dr. Miebach ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.
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