Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur RAF-Mitgliedschaft

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 132/92
Datum
29.07.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (RAF). Der BGH hebt diesen Schuldspruch auf, weil das Urteil keine ausreichenden Feststellungen darüber enthält, dass die Vereinigung die Mitgliedschaft des Angeklagten gewollt und akzeptiert habe. Die tateinheitlichen Verurteilungen wegen Diebstahls, Urkundenfälschung und unerlaubten Führens einer Schusswaffe bleiben bestehen; die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer Vereinigung setzt eine Willenseinigung zwischen dem Handelnden und der Vereinigung voraus; ein einseitiger Willensentschluss reicht nicht aus.

2

Unterstützungshandlungen, die nicht von einem einverständlichen Willen zu fortdauernder Teilnahme am Verbandsleben getragen sind, erfüllen nicht das Merkmal der mitgliedschaftlichen Beteiligung.

3

Das Tatgericht hat bei Annahme einer Mitgliedschaft darzulegen, aus welchen konkreten Tatsachen sich die Zustimmung oder Akzeptanz der Vereinigung gegenüber dem Handelnden ergibt; bloße Indizien für Sympathie oder förderndes Verhalten genügen nicht.

4

Ist der Schuldspruch für einen Verbandstatbestand aufgrund fehlender Feststellungen nicht tragfähig, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen; rechtlich nicht zu beanstandende, tateinheitliche Verurteilungen können Bestand haben.

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamburg, 2. Oktober 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 132/92 vom 29. Juli 1992 in der Strafsache gegen ███ Holger Hans Udo aus ██████, geboren am ██ ██ wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu 3. auf dessen Antrag und nach Anhörung des Beschwerdeführers – am 29. Juli 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 2. Oktober 1991 mit den Feststellungen aufgehoben, jedoch bleiben die äußeren Feststellungen zu den Diebstahlstaten, den Urkundenfälschungen und dem Vergehen gegen das Waffengesetz aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Diebstahl in drei Fällen, Urkundenfälschung in zwei Fällen und mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, jedoch führt die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils, da der Schuldspruch wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung von den Feststellungen nicht getragen wird.

Das Oberlandesgericht hat sich zunächst in einer Gesamtschau der für eine mitgliedschaftliche Beteiligung des Angeklagten an der „Roten Armee Fraktion (RAF)“ im Sinne der §§ 129, 129a StGB in Betracht kommenden Umstände die tatrichterliche Überzeugung verschafft, dass der Angeklagte nach seiner Flucht vor dem gegen ihn beim Oberlandesgericht Disseldorf anhängigen Strafverfahren wegen Werbens für eine terroristische Vereinigung in der Illegalität lebte und spätestens ab Februar 1989 in eine Organisation eingebunden war, die über ein Kommunikationssystem mittels „toter Briefkästen“ verfügte, und sich unter anderem mit der Ausspähung bestimmter Fahrzeuge befasste, deren Daten geeignet waren, Fahrzeuge gleichen Typs zu sogenannten „Doubletten“ umzuristen; ferner ist es zu der Überzeugung gelangt, dass zu dieser Gruppe nicht nur der Angeklagte, sondern u. a. auch seine Lebensgefährtin Ute ██████ und zwei Bewohner einer Kate in ███████████████ gehörten, die zu Ausspähungsfahrten zwei von dem Angeklagten gestohlene Motorräder der Marke Kawasaki sowie ebenfalls einen vom Angeklagten gestohlenen weißen Pkw Golf benutzten, die jeweils mit gefälschten Nummernschildern versehen worden waren.

Das Oberlandesgericht hat seine Annahme, dass es sich bei dieser Organisation nicht um irgendeine Gruppe des sogenannten Widerstandes, sondern um die RAF handelte, einmal damit begründet, dass dies schon nach dem Vorleben des Angeklagten nahe liege, da er seit vielen Jahren für die Ideenwelt und Zielvorstellungen der RAF eintrete und Bereitschaft zur Gewalt gezeigt habe. Wesentliche Bedeutung hat es jedoch vor allem den Umständen zugemessen, dass der Angeklagte bei seiner Festnahme im Besitz einer großkalibrigen schussbereiten Faustfeuerwaffe angetroffen wurde, sich noch während der Hauptverhandlung eines Vokabulars bediente, wie es für Mitglieder der RAF kennzeichnend ist, in den von ihm mitbenutzten Wohnungen Schriftenmaterial von und über RAF-Mitglieder sichergestellt wurde und seine spätestens ab Februar 1989 – dem Zeitpunkt der ersten Ausspähung eines sogenannten „Doublettenfahrzeugs“ – ausgeübte Tätigkeit in eindeutiger Weise mit bekannten typischen Verhaltensweisen der RAF übereinstimme, wie insbesondere die Ausspähung des Zeugen Dr. Tyll ███ im November 1989 zeige, der als Präsident des Bundesverbandes der ██████████ zum Zielbereich der RAF gehöre. Es hat dann „aus der Gesamtheit der durch den Angeklagten verwirklichten RAF-typischen Merkmale seine Mitgliedschaft in gerade dieser Vereinigung“ gefolgert (vgl. UA S. 54).

Die vom Tatrichter im Einzelnen aufgeführten Umstände belegen zwar das Bestreben des Angeklagten, die RAF als Vereinigung sowie in ihren terroristischen Tätigkeiten und Zielen zu fördern, möglicherweise auch seinen Wunsch, an dieser Organisation teilzunehmen und innerhalb dieser Vereinigung auf Dauer für diese tätig zu werden; dies reicht indes nicht aus.

Wie der Bundesgerichtshof schon in der in BGHSt 18, 296, 300 abgedruckten Entscheidung ausgesprochen hat, genügt für die Annahme des Tatbestandsmerkmals der Mitgliedschaft in einer Vereinigung ein auf Grund eines einseitigen Willensentschlusses erfolgtes Unterordnen und Tätigwerden für sich genommen nicht. Die Mitgliedschaft setzt ihrer Natur nach eine Beziehung voraus, die einer Vereinigung regelmäßig nicht aufgedrängt werden kann, sondern ihre Zustimmung erfordert. Es bedarf deshalb der Feststellung einer – ausdrücklich oder stillschweigend getroffenen – Willenseinstimmung zwischen dem Handelnden und der Vereinigung (vgl. auch v. Bubnoff in LK, 10. Aufl. § 129 Rdn. 16 m. w. N.); Unterstützungshandlungen, die nicht von einem einverständlichen Willen zu fortdauernder Teilnahme am Verbandsleben getragen sind, unterfallen nicht dem Merkmal der mitgliedschaftlichen Beteiligung (vgl. BGHSt 29, 114, 121).

Diese rechtliche Voraussetzung einer mitgliedschaftlichen Beteiligung ist im angefochtenen Urteil nicht ausreichend dargetan. Das Urteil enthält zwar an mehreren Stellen die Feststellung, dass der Angeklagte die Ziele der RAF kannte, billigte und verwirklichen wollte (vgl. UA S. 26), dass er sich in die RAF subjektiv einband und deren Gruppenwillen unterordnete (UA S. 69 f. und S. 100). Dazu, ob dies im Einverständnis mit der RAF geschah, ob diese seine Tätigkeiten als mitgliedschaftliche Beteiligung wollte und akzeptierte, verhalten sich die Urteilsgründe hingegen nicht.

Zwar hat das Oberlandesgericht die als authentisch angesehene Erklärung der RAF vom 24. September 1990, in der behauptet wurde, der Angeklagte und Ute ██ nebst zwei anderen Personen – gemeint sind insoweit ersichtlich die Mieter der Kate in ███████████████ – gehörten nicht zur RAF, angesichts der getroffenen Feststellungen als inhaltlich unwahr erachtet, weil die RAF daran interessiert sei, eine Verbindung zur ██████████ in ███ nicht offensichtlich werden zu lassen; einen möglichen Beweggrund für dieses Schreiben der RAF hat das Oberlandesgericht auch darin gesehen, dass dieser daran gelegen sein könnte, dass ihr diejenigen Mitglieder, die sich eher im Randbereich bewegen, nicht zugerechnet werden, weil die RAF von einem – engeren – Verständnis des Begriffes der Mitgliedschaft ausgehe, als dies in Rechtsprechung und Rechtswissenschaft der Fall sei. Diese Ausführungen könnten darauf hindeuten, dass das Oberlandesgericht damit eine Akzeptanz des Angeklagten als Mitglied durch die RAF bejahen wollte. Weitere Feststellungen, die dies belegen könnten, und Ausführungen dazu, welche Tatsachen es seiner Auffassung zugrunde gelegt hat, sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Bei der Würdigung eines bei Eva Ha. gefundenen, für den Angeklagten bestimmten Kassibers hat es insbesondere die Umstände, ob aus der Tatsache, dass es einen solchen Kassiber gibt, möglicherweise auch aus dem nicht mitgeteilten – Zeitpunkt seines Auffindens, sowie, ob aus dessen Inhalt Anhaltspunkte für oder gegen eine einverständliche Einbindung des Angeklagten in die RAF zu entnehmen sind, unberücksichtigt gelassen. Insgesamt gesehen fehlt es an einer dem Tatrichter vorbehaltenen eindeutigen Darlegung der Gesichtspunkte, die seiner Überzeugung nach dafür sprechen, der Angeklagte habe im Einverständnis mit der RAF und damit als deren Mitglied gehandelt.

Das Urteil ist daher aufzuheben. Mit erfasst von der Aufhebung werden zwar die rechtlich nicht zu beanstandenden tateinheitlichen Verurteilungen wegen Diebstahls in drei Fällen, Urkundenfälschung in zwei Fällen und unerlaubten Führens einer Schusswaffe, doch können insoweit die äußeren Feststellungen aufrechterhalten bleiben.

RußRissing-van SaanWinkler
ZschockeltMiebach
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