Treffer
BGH Beschluss

Verweisung von Wiedereinsetzungsanträgen und Verwerfung der Revision wegen Unzulässigkeit und Unbegründetheit

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 132/83
Datum
13.07.1983
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, um Verfahrensrügen nachzuschieben und die Revision zu ergänzen. Die Wiedereinsetzungsanträge werden als unzulässig verworfen, weil die versäumte Handlung nicht fristgerecht nachgeholt wurde und die Nachholung von Verfahrensrügen nur ausnahmsweise zulässig ist. Die Revision wird zudem als unbegründet verworfen. Das Gericht berücksichtigt ergänzende Vorbringen, sieht aber keine entscheidungserheblichen Mängel.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen wird in der Regel nicht gewährt; sie kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.

2

Ein Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, wenn die versäumte Handlung nicht innerhalb der gesetzlichen Nachholfrist (§ 45 Abs. 2 StPO) vollzogen wird.

3

Die Versäumung kann sich nachteilig auswirken, wenn sie auf dem Verschulden des Antragstellers beruht, insbesondere durch nicht hinreichende Mitwirkung bei der fristgerechten Erstellung der Revisionsbegründung.

4

Bei Revisionen prüft das Revisionsgericht auch ergänzend nachgereichte Rügen; sind jedoch keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler erkennbar, ist die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 7. Juni 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Kaufmann Lothar ██, geboren am ██ 1943 in ██ ███, wegen Betrugs u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 13. Juli 1983

Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten, ihm zur ergänzenden Begründung von Verfahrensrügen und zur Nachschiebung solcher Rügen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 7. Juni 1982 wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Die Wiedereinsetzungsanträge des Angeklagten sind abzulehnen.

a) Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 7. Juni 1982 ist rechtzeitig begründet worden, und zwar durch den Schriftsatz seines Verteidigers vom 29. November 1982 und durch die am 29. November 1982 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts erklärte Revisionsbegründung des Angeklagten.

Durch den am 2. Dezember 1982 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz vom 30. November 1982 hat der Angeklagte beantragt, ihm zur Nachschiebung von Verfahrensrügen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Auf den seinem Verteidiger am 14. April 1983 und ihm am 15. April 1983 zugestellten Antrag des Generalbundesanwalts vom 11. April 1983, den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückzuweisen, hat er mit dem am 28. April 1983 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz vom 22. April 1983 „Wiedereinsetzung der aufschiebenden Wirkung“ und mit dem am 30. April 1983 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz vom 25. April 1983 beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Diese Anträge hat er mit Schreiben vom 28. Juni 1983 sowie in der Anlage seines Schreibens vom 24. Juni 1983 ergänzend begründet. Am 15. und am 27. April 1983 sowie am 24. Juni 1983 und 11. Juli 1983 hat er zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts seine Revisionsbegründung vom 29. November 1982 ergänzt.

b) Die Wiedereinsetzungsanträge haben keinen Erfolg.

aa) Der erste Antrag ist zwar rechtzeitig binnen Wochenfrist nach dem 29. November 1982, dem letzten Tag der Revisionsbegründungsfrist, beim Landgericht eingegangen (§ 45 Abs. 1 StPO). Die versäumte Handlung ist aber nicht in der Antragsfrist nachgeholt worden (§ 45 Abs. 2 StPO).

Die weiteren Anträge sind auch dann nicht fristgerecht binnen Wochenfrist gestellt worden, wenn als Beginn der Frist der Tag der Zustellung des Antrags des Generalbundesanwalts, den ersten Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen und die Revision zu verwerfen, anzusehen wäre.

bb) Die Wiedereinsetzungsanträge sind aber auch nach ihrem Inhalt unzulässig.

Der erste Antrag hat zum Ziel, Verfahrensrügen nachzuholen, die in der Revisionsbegründungsfrist nicht erhoben worden sind. Es ist indes feststehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen in der Regel nicht gewährt werden kann (BGH, Beschlüsse vom 18. Februar 1981 – 3 StR 269/80 – und vom 8. Oktober 1981 – 3 StR 449/81 –, insoweit in NJW 1982, 189 nicht abgedruckt). Eine besondere Verfahrenslage (vgl. BGHSt 31, 161; BGH, Beschluss vom 18. November 1975 – 3 StR 154/75 –; Urteil vom 28. Oktober 1980 – 3 StR 235/80) liegt nicht vor. Der Angeklagte hat seine Revision am letzten Tag der Revisionsbegründungsfrist zu Protokoll gegeben. Er hat versichert, er sei dabei davon ausgegangen, seine schriftlichen Aufzeichnungen könnten zum Gegenstand der Revisionsbegründung gemacht werden. Dass die Rechtspflegerin, zu deren Protokoll er die Revision begründet hat, nicht dieser Auffassung war, hat nicht dazu geführt, dass die Aufzeichnungen unberücksichtigt geblieben sind. Dies ist zur Überzeugung des Senats ihrer dem Angeklagten bekanntgegebenen dienstlichen Versicherung vom 13. Dezember 1982 zu entnehmen; nach dieser sind die schriftlichen Aufzeichnungen des Angeklagten nicht unbearbeitet geblieben. Die Revisionsbegründung enthält vielmehr die „nachvollziehbar erklärten Rügen“.

Entsprechendes gilt für die späteren Wiedereinsetzungsgesuche. Das diesen Anträgen auch zu entnehmende Begehren, rechtzeitig erhobene Verfahrensrügen ergänzend zu begründen, ist ebenfalls nur in Ausnahmefällen zulässig (BGH, Beschluss vom 18. März 1983 – 3 StR 479/82 [S]). Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht darin, dass die zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts erklärte Revisionsbegründung neben der – zulässigen – materiellen Rüge zum großen Teil unzulässige Verfahrensrügen enthält. Denn der Angeklagte hat selbst verschuldet, dass dies so ist. Er hat der Rechtspflegerin, wie ihre dienstliche Äußerung vom 13. Dezember 1982 ergibt, erklärt, er stehe nur am 26. und am 29. November 1982 für die Protokollierung seiner Revisionsbegründung zur Verfügung. Einem früheren Termin stimmte er trotz ihres Hinweises nicht zu, es sei schwierig, in der umfangreichen Sache eine Revisionsbegründung in nur zwei Tagen zu erstellen. Bei dieser Sachlage geht es zu Lasten des Angeklagten, dass es der Rechtspflegerin in der Kürze der ihr zur Verfügung stehenden Zeit – der vom Angeklagten der Rechtspflegerin am 26. November 1982 vorgelegte Entwurf war nach deren Auffassung unbrauchbar, so dass für die Protokollierung der Revisionsbegründung nur der 29. November 1982 zur Verfügung stand – nicht gelungen ist, sämtliche der zum großen Teil schwer verständlichen Beanstandungen des Angeklagten in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO geltend zu machen.

2. Die Revision des Angeklagten ist, soweit zulässig, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Senat hat bei der Prüfung auch die Beanstandungen berücksichtigt, die der Angeklagte am 15. und 27. April 1983 sowie am 24. Juni 1983 und am 11. Juli 1983 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts erklärt sowie in seinen ergänzenden Schriftsätzen dargelegt hat. Nicht ausgewirkt hat sich, dass das Landgericht in UA S. 9 eine Vorverurteilung aus dem Jahre 1974 erwähnt. Denn der Tatrichter hat bei der Festsetzung der Einzelstrafen ausdrücklich ausgeführt, dass „Vorstrafen des Angeklagten nicht negativ berücksichtigt“ (UA S. 135) worden sind. Bei der Festsetzung der Gesamtstrafe hat die Strafkammer dies mit anderen Worten wiederholt, nämlich dass „die Vorstrafen nicht ins Gewicht fallen“ (UA S. 141).

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Dr. SchauenburgDr. Gribbohm
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