Revision wegen unzureichender Amtsaufklärung bei Brandstiftung: Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 132/56
- Datum
- 18.07.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht ist verpflichtet, den Sachverhalt mit der gebotenen Sorgfalt aufzuklären; dies umfasst auch die Ermittlung solcher Tatsachen, die einen anderen als Täter ausschließen können.
Die Berufung auf das Zeugnisverweigerungsrecht enthebt das Gericht nicht von seiner Amtsaufklärungspflicht; bei relevanter Bedeutung der Verweigerung hat das Gericht ersatzweise andere Beweismittel zu erheben.
Wurden in der Ermittlungsakte Vernehmungen durch Behörden- oder Richterpersonen durchgeführt und der Vernehmende hat den Befragten über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt, kann die Vernehmung dieses Vernehmenden in der Hauptverhandlung zulässig und aufklärungsrelevant sein.
Ein Urteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen, wenn das Tatgericht wegen unzureichender Aufklärung zentraler Tatsachen nicht feststellen konnte, ob ein anderer Tatbeteiligter als Täter ausscheidet.
Vorinstanzen
Landgericht Fulda, 24. November 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schreiner Paul Josef B. aus ██, geboren am ███ 1925, wegen Brandstiftung u. a. hat der 3. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juli 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Maaß, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Fulda vom 24. November 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Anklage und Eröffnungsbeschluss legen dem Angeklagten § 306 Nr. 2 StGB in Tateinheit mit Brandstiftung nach §§ 308, 309 StGB und Versicherungsbetrug zur Last. Das Landgericht hat ihn mangels Beweises freigesprochen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
Der Vater des Angeklagten hatte diesem im Jahre 1950 den Sägewerksbetrieb und sodann im Jahre 1951 seiner Tochter, der Ehefrau des Alois ████, die Landwirtschaft einchließlich des alten Wohnhauses zu Eigentum gegeben. Im Jahre 1953 übertrug er dem Angeklagten noch ein soeben neu errichtetes Wohnhaus, in dem seither der Angeklagte und seine Eltern wohnten. Das alte Wohnhaus bewohnten die Schwäger des Angeklagten, Alois ████, mit ihren drei Kindern, die damals einundeinhalb bis dreiundeinhalb Jahre alt waren. Das in der Sägehalle angelegte Feuer hat auch das Turbinenhaus des Sägewerksbetriebes eingeäschert und von dort her auf das alte Wohnhaus übergegriffen, das unmittelbar ohne Brandmauer an das Turbinenhaus angrenzte. Das Haus hat erheblichen Teilschaden erlitten.
Nach den tatrichterlichen Feststellungen kommt als Täter der Brandstiftung nur eine solche Person in Betracht, die mit den Verhältnissen des in Brand gesteckten Sägewerkebetriebes genau vertraut war. Die im Urteil dargelegten Umstände, die auf die Täterschaft des Angeklagten hinweisen, der bis zum 25. März 1955 alleiniger Inhaber und seitdem nach Aufnahme eines Teilhabers Mitinhaber des Betriebes war, hält das Landgericht nicht für ausreichend, um ihn oder andere Personen, zu überführen. Es hat deshalb geprüft, wer mit den Verhältnissen des Betriebes genau vertraut waren, die Tat begangen haben könnten, und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass alle in Betracht kommenden Personen aus-
zuschließen seien mit Ausnahme des Schwagers des Angeklagten, des Landwirts Alois ████.
Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist es nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen, dass das Landgericht den Angeklagten für überführt erachtet hätte, wenn es auch Alois ████ von der Täterschaft hätte ausschließen können.
Die Revision macht geltend, das Landgericht habe seine Pflicht zur Erforschung der Wahrheit dadurch verletzt, dass es nicht mit der gebotenen Sorgfalt geprüft habe, ob nicht Tatsachen vorlagen, auf Grund deren auch Alois ████ als Täter ausgeschlossen werden konnte.
Alois ████ hat in der Hauptverhandlung unter Berufung auf § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO die Aussage verweigert, nachdem er im Ermittlungsverfahren zunächst von der Polizei und sodann unter Hinweis auf sein Zeugnisverweigerungsrecht von Richtern vernommen worden war. Im Urteil wird ausgeführt, für die Auffassung des Landgerichts, dass Alois ████ als Täter nicht ausgeschlossen werden könne, sei die Tatsache der Verweigerung der Aussage „nicht irgendwie maßgebend“, sowie ferner auch nicht „von besonderer Bedeutung“ der Umstand gewesen, dass Alois ████ die örtlichen Verhältnisse nicht weniger gekannt habe als der Angeklagte und dass er stets ungehinderten Zutritt zu den Räumen des Sägewerksbetriebes gehabt und davon auch Gebrauch gemacht habe. Weiter ist festgestellt, dass die Beziehungen ████s zum Angeklagten zur Tatzeit nicht mehr gut gewesen seien, weil der Angeklagte, um sich Kredit zu verschaffen, auf einem von ihm über 2.500 DM ausgestellten Wechsel die Akzeptunterschrift ████s gefälscht habe.
Gleichwohl hält das Landgericht es ersichtlich nicht für wahrscheinlich, dass ████ „um den Angeklagten zu treffen“ den Brand gelegt habe. Denn im Urteil wird dazu bemerkt, wenn man bedenke, dass ████ sich selbst und seine Familie sowie seine Habe
mit der Brandlegung gefährdet haben würde, so könne ein solcher Beweggrund nicht hinreichen, um seine Täterschaft nicht auszuschließen. Dagegen glaubt das Landgericht nicht ausschließen zu können, dass ████ den Brand gelegt habe, damit auch seine Familie ein ebenso gutes neues Wohnhaus erhalte wie es der Angeklagte von seinem Vater bekommen habe; das alte Haus sei ausreichend versichert gewesen und inzwischen „neu entstanden und zwar in einem recht annehmbaren Gewande“; der Brand sei an der dem Wohnhaus fernsten Stelle der Sägehalle gelegt worden; darin habe ████ eine Gewähr sehen können, dass er sich und die Seinen unschwer werde in Sicherheit bringen können, auch wenn das Feuer sich sehr schnell auf die mit der Sägehalle zusammenhängenden Baulichkeiten ausbreiten sollte; eine solche Überlegung sei nicht auszuschließen.
Die Revision meint, mit diesen Erwägungen habe das Landgericht seiner Aufklärungspflicht nicht genügt; es hätte vielmehr Beweis darüber erheben müssen, ob Alois ████ und dessen Familie ersichtlich vom Feuer überrascht worden seien und ob Alois ████ durch den Brand tatsächlich einen wirtschaftlichen Vorteil gehabt habe; zur Beantwortung dieser Frage habe untersucht werden müssen, ob ████ neben der Versicherungssumme eigene Mittel für den Wiederaufbau des Wohnhauses seiner Familie habe verwenden müssen; nachdem ████ in der Hauptverhandlung die Aussage verweigert habe, hätte der Amtsgerichtsrat Dr. ██ als Zeuge gehört werden müssen, der im Ermittlungsverfahren ████ vernommen habe.
Dem ist beizupflichten.
Das Urteil erörtert nur, ob für Alois ████ ein hinreichender Beweggrund vorhanden gewesen sei, den Brand trotz der damit verbundenen Gefahr für ihn selbst, seine
Familie und Habe zu legen. Darin liegt ein sachlichrechtlicher Mangel. Denn diese Frage hätte erst dann einen Sinn, wenn feststand, dass nach den sonstigen Umständen ████ als Täter nicht auszuschließen war. Dass dem so gewesen ist, lässt das Urteil nicht erkennen.
Der Brand ist genau um Mitternacht hochgeschlagen. Er kann aber schon gegen 20 Uhr gelegt worden sein. Am Tage des Brandes wurde im Sägewerksbetrieb bis 18 Uhr gearbeitet. Der Angeklagte hielt sich zwischen 18 Uhr und 21 Uhr teils in seinem Betriebe, teils in seiner Wohnung auf. Kurz nach 21 Uhr fuhr er mit dem dem Betriebe gehörigen Lastkraftwagen nach Hofaschenbach zu seiner Braut. Im Urteil ist nicht ausdrücklich angegeben, ob Alois ████ sich in der Zeit von 20 Uhr bis zum Ausbruch des Brandes auf dem Anwesen befunden hat. Jedoch ist dies dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen. Nach den Feststellungen hat er stets ungehinderten Zutritt zu der Sägehalle, in der der Brand gelegt worden ist, gehabt. Es drängten sich daher folgende Fragen auf: 1) Wo hat sich ████ in der Zeit von 20 Uhr bis Mitternacht aufgehalten? 2) Wieviel Zeit erforderte die Herstellung der Zeitzünderanlage? Die Angabe, dass „geraume“ Zeit dazu nötig war, ist zu unbestimmt. 3) Konnte ████ während der Anwesenheit des Angeklagten auf dem Grundstück, ohne von diesem bemerkt zu werden, die Zeitzünderanlage in der Sägehalle errichten? 4) Wo befand sich ████, als das Feuer ausbrach? 5) Sind er und seine Familie erst von dritter Seite geweckt worden? In welchem Zustand wurde die Familie dabei angetroffen? 6) Wie verhielt sich ████ während des Brandes und der Löscharbeiten? 7) Hat er durch das Feuer Schaden an seiner Habe erlitten? 8) Hatte er vor Ausbruch des Brandes Vorkehrungen getroffen, um seine Familie und seine Habe vor dem Feuer recht-
zeitig bergen zu können? All dies hätte erörtert werden müssen. Solange keine Klärung des Sachverhalts in diesen Punkten versucht wurde, blieb es offen, ob nicht Umstände vorlagen, nach denen Alois ████ – mochte für ihn ein einleuchtender Beweggrund zur Tat vorhanden sein oder nicht – von vornherein als Täter ausgeschlossen werden konnte.
Die Revision trägt nun zwar vor, in der Hauptverhandlung hätten verschiedene Zeugen bekundet, ████ und seine Familie hätten von dritten Personen zu einer Zeit geweckt werden müssen, als der Brand das Sägewerk bereits zur Hälfte bis zu zwei Dritteln ergriffen gehabt habe, und die Ehefrau ████ habe als Zeugin bekundet, ihr Ehemann habe seit 21 Uhr im Bett gelegen. Der Senat ist jedoch nicht in der Lage, dies nachzuprüfen und zu berücksichtigen, weil es aus dem Urteil nicht ersichtlich ist.
Nach allem ist der Sachrüge in diesem Punkt der Erfolg nicht zu versagen.
Auch die Aufklärungsrüge dringt durch. Da Alois ████ in der Hauptverhandlung die Aussage verweigerte, erwuchs dem Gericht die Notwendigkeit, den Amtsgerichtsrat Dr. ██ als Zeugen zu vernehmen, vor dem ████ im Ermittlungsverfahren ausgesagt hatte. Die Vernehmung war zulässig, da der Richter den Alois ████ über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt hatte (BGHSt 2, 99).
Da das Urteil schon wegen des dargelegten Sachmangels und des Verstoßes gegen die Amtsaufklärungspflicht aufzuheben ist, bedarf es keines Eingehens auf das weitere Vorbringen der Revision. Dieses wäre im Übrigen nicht geeignet, das Urteil zu Fall zu bringen, weil es zum Teil von einem anderen Sachverhalt ausgeht,
zum Teil neue Tatsachen vorträgt und im Übrigen, auch wo es glaubt Widersprüche in den Urteilsausführungen zu finden, sich nur gegen die Beweiswürdigung und die Feststellungen des Tatrichters wendet, die dem Gesetz der revisionsgerichtlichen Nachprüfung entzogen sind (§ 337 StPO).
Die Staatsanwaltschaft wird jedoch in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, auf die Prüfung von Umständen, die sie für bedeutsam hält, hinzuwirken und geeignete Beweisanträge zu stellen. Ebenso wird das Landgericht von Amts wegen zu prüfen haben, welche Beweismittel, insbesondere welche Zeugen zur Aufklärung der aufzuhellenden Umstände außer dem Amtsgerichtsrat Dr. ██ zur Verfügung stehen, und sich dieser Beweismittel gegebenenfalls zu bedienen haben.
| Baldus | Werner | Menges | |||
| Busch | Maaß |