Revision verworfen: Gewerbsmäßige Steuerhehlerei, Wertersatz und Einziehung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 132/52
- Datum
- 26.03.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gewerbsmäßige Steuerhehlerei liegt vor, wenn der Täter darauf abzielt, durch wiederholte Begehung eine dauerhafte Einnahmequelle zu schaffen.
Bei der Bemessung des Wertersatzes nach der Abgabenordnung sind die im Zeitpunkt des Urteils erzielbaren Erlöse zugrunde zu legen; das Gericht darf dazu nachvollziehbare Schätzungen anstellen.
Zur Einziehung nach § 414 RAbgO genügt, dass abgabenpflichtige Ware mit dem Fahrzeug befördert worden ist; bei Verwendung durch einen Vertreter (z. B. Prokuristen) rechtfertigt dies die Einziehung
Die Tatbestandsmerkmale des versuchten Betrugs sind erfüllt, wenn der Täter an das Bestehen einer Verpflichtung glaubte und durch Täuschung ein rechtserhebliches Verhalten des Opfers herbeiführen wollte; die Vorlage einer verfälschten Urkunde kann zugleich Urkundenfälschung darstellen.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 13. Juli 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den ████████ █████ Pp, geboren am [REDACTED] in [REDACTED], 2. die █████████████ ███, geboren am [REDACTED] in [REDACTED], beide aus ██, wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei,
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. März 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maass als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 13. Juli 1951 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte ███ ist wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei (§§ 403, 401 b Abs. 1 RAbgO) zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten, einer Geldstrafe von 100 DM und zu einem Wertersatz von 16.021,60 DM verurteilt worden.
Gegen den Angeklagten Pp ist wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei und wegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB) in Tateinheit mit versuchtem Betrug (§§ 263, 43, 73 StGB) auf eine Gesamtgefängnisstrafe von drei Monaten und zwei Wochen, eine Geldstrafe von 100 DM und eine Wertersatzstrafe von 550 DM erkannt worden.
Daneben wurden ein Personenkraftwagen und Zigarettenpapier eingezogen.
Die Revisionen der Angeklagten sind nicht begründet.
I. Revision der Angeklagten ███
Die Revision der Angeklagten bekämpft nur ihre Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei und zu Wertersatz. Während die Beschränkung in dem zweiten Punkt nicht zu beanstanden ist, ist sie im ersten unwirksam. Der Hehler handelt seines Vorteils wegen (§ 403 RAbgO). Wer in besonderer Weise seinen Vorteil wahrnehmen will, indem er beabsichtigt, aus der wiederholten Begehung dieser Straftat eine Einnahmequelle von gewisser Dauer zu erzielen, wird wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei bestraft (§§ 401 Abs. 1, 403 Abs. 2 RAbgO). Die Entscheidung der Frage, ob der Hehler dieses weitergehende Ziel verfolgt, lässt sich von der Beurteilung der hehlerischen Absicht, einem Merkmal des Grundtatbestandes, nicht trennen (vgl. BGHSt 3, 31). Die Revision dieser Angeklagten zwingt somit zur Nachprüfung des Schuldspruchs im ganzen.
1) Das Landgericht hat festgestellt, dass die einkommenslose Angeklagte vom September 1949 bis April 1950 erhebliche Mengen Zigarettenpapier verkaufte. Sie wusste, dass das Papier aus dem Zollausland eingeführt worden war, ohne dass die Eingangsabgaben entrichtet worden waren (vgl. §§ 2, 12 Tabaksteuergesetz vom 4. April 1939, RGBl. I S. 721). Als Gegenleistung für den Verkauf des Papiers bestritt der Einführer in dieser Zeit den Lebensunterhalt der Angeklagten.
Das Landgericht hat in diesem Sachverhalt alle Merkmale der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei gefunden. Diese Würdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung. Die Frage, aus welchen Gründen die Angeklagte unterhalten worden ist, hat das Landgericht geprüft. Aus der Würdigung ihrer Persönlichkeit und aus dem Verhalten ihres Freundes, der die Ware eingeschmuggelt hatte, hat es den Schluss gezogen, dass sie sich durch den Verkauf eine fortlaufende Einnahme, ihren Unterhalt, verschaffen wollte. Hierin liegt kein Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze.
Wieso die Beschwerdeführerin trotz der eingehenden Ausführungen des Urteils zu diesem Punkte insoweit eine Verletzung der Vorschrift des § 338 Nr. 7 StPO behaupten will, ist nicht verständlich.
2) Auch die Verurteilung zu Wertersatz in Höhe von 16.021,60 DM begegnet keinen Bedenken. Das Landgericht hat seiner Berechnung des Wertersatzes nur diejenigen Mengen Zigarettenpapier zugrunde gelegt, die von der Angeklagten verkauft, aber weder bei ihr noch bei ihren Abnehmern eingezogen worden sind. Für die Berechnung der Höhe dieser Nebenstrafe ist das Landgericht ohne Rechtsirrtum von den im Zeitpunkt seines Urteils erzielbaren Erlösen ausgegangen. Es hat die Berechnungsgrundlagen dargelegt. Bei der Ermittlung der möglichen Erlöse hat es alle Umstände berücksichtigt, die für die Preisbildung von Bedeutung sein konnten. Die vom Landgericht befolgten Berechnungsgrundsätze sind in zahlreichen Entscheidungen des Reichsgerichts (RGSt 75, 100 mit weiteren Nachweisen) ausgesprochen worden. An ihnen ist festzuhalten, weil sie sich aus Sinn und Zweck der Nebenstrafe ergeben. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin konnte das Landgericht auch für das Zigarettenpapier der Marke „Zig-Zag“ einen Großhandelverkaufspreis von 0,20 DM für ein Büchlein zu 50 Blatt zugrunde legen, obwohl zur Zeit des Urteils diese Marke nicht mehr im Handel war. Das Landgericht hat diesen Preis angenommen, weil es der Auffassung war, dass bei Art und Beschaffenheit des Papiers dieser Erlös hätte erzielt werden können. Diese Erwägungen liegen auf tatsächlichem Gebiet. Sie können nicht als willkürliche, der Lebenserfahrung zuwiderlaufende Schätzungen angesehen werden.
Die Höhe der Wertersatzstrafe ist deshalb nicht zu beanstanden.
II. Revision des Angeklagten Pp
Das Rechtsmittel dieses Angeklagten richtet sich gegen die Verurteilung wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug und gegen die Einziehung des Kraftwagens. Diese Beschränkung ist zulässig.
1) Die vom Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensrügen, die einen Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 267, 244 Abs. 2 StPO behaupten, sind offensichtlich unbegründet.
2) Auch die Sachrügen gehen fehl:
a) Der Angeklagte ist Prokurist der Firma Pp █ & Co. Das unter dieser Firma geführte Unternehmen gehört seiner Mutter, die nicht im Geschäft tätig ist. Mit anderen Erzeugnissen des Unternehmens setzte der Angeklagte auch das von der Angeklagten ████████████ erworbene Zigarettenpapier ab, dessen Herkunft ihm bekannt war. Auf seinen Geschäftsreisen mit dem Volkswagen der Firma führte er auch diese Ware bei sich. Bei einer derartigen Fahrt wurde der Kraftwagen beschlagnahmt.
Die Einziehung des Wagens ist nach § 414 RAbgO gerechtfertigt. Wenn auch das Fahrzeug durch die Firma Pp & Co. unter Eigentumsvorbehalt auf Abzahlung gekauft worden ist und deshalb zunächst der kreditgebenden Finanzierungsgesellschaft gehörte, so war doch nach den Feststellungen des Urteils die letzte Rate des Kaufpreises bezahlt, ehe das Urteil erging, so dass das Fahrzeug jetzt der Firma Pp & Co. gehörte. Die in den §§ 414, 401, 403 Abs. 2 RAbgO vorgesehene Einziehung scheitert auch nicht daran, dass die Schmuggelware nach Umfang und Gewicht die Beförderung durch ein Kraftfahrzeug nicht erfordert hätte. Darauf kommt es nicht an. Wie der Bundesgerichtshof in BGHSt 3, 1 näher dargelegt hat, genügt es, wenn die abgabenpflichtige Ware mit dem Fahrzeug befördert worden ist. Eine andere Auffassung wird Wortlaut und Zweck der Vorschrift des § 401 RAbgO nicht gerecht.
Eine Härte dieser Auslegung ergibt sich, wenn ein Fahrzeug eingezogen wird, das einem völlig unbeteiligten, schuldlosen Dritten gehört. Die durch die Rechtsprechung des Deutschen Obergerichts für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet eingeleitete, durch den Bundesgerichtshof weiterentwickelte Auslegung des § 414 RAbgO macht die Einziehung jedoch davon abhängig, ob der Eigentümer bei Anwendung der erforderlichen, von ihm billigerweise zu erwartenden Sorgfalt hätte erkennen können, dass der Täter das Fahrzeug zur Beförderung von Schmuggelware benutzen werde, oder der Eigentümer einen Vorteil gehabt hat, dessen Zusammenhang mit der Tat für ihn erkennbar war (vgl. BGHSt 1, 351 ff.; 3, 1 ff. mit weiteren Nachweisen). In dieser Richtung lassen die Feststellungen des Landgerichts zwar nicht erkennen, ob die Eigentümerin des Fahrzeugs ihren Sohn, den Angeklagten, überwachte, ob sie sich überhaupt um die Verwendung des Wagens kümmerte oder etwa aus seinem strafbaren Handeln Nutzen zog. Aus dem Urteil ist aber zu entnehmen, dass der Angeklagte als Prokurist nach den §§ 49 ff. HGB zur Vertretung der Firma berufen war. In dieser Eigenschaft vertrieb er für das Unternehmen Raucherbedarfsgegenstände, darunter das geschmuggelte Zigarettenpapier, wie das Landgericht dargelegt hat. Sein strafbares Handeln als Bevollmächtigter rechtfertigt die Anwendung des § 414 RAbgO, wie den Vorschriften der §§ 416 Abs. 1, 417 RAbgO zu entnehmen ist und der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung BGHSt 2, 321/323 anerkannt hat. In solchen Fällen ist die Einziehung nicht mehr dem Ermessen des Tatrichters überlassen; sie muss erfolgen. Da der Vertretene es regelmäßig in der Hand hat, durch Weisungen und Aufsicht einen Missbrauch der Vertretungsmacht auszuschließen, ist dieses Ergebnis auch nicht unbillig.
b) Die Revision kann schließlich keinen Erfolg haben, soweit sie die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung angreift. Das Landgericht hat festgestellt, dass die Polizeibeamten nach einer Beschlagnahme von Zigarettenpapier hierüber eine Bescheinigung ausgestellt, sie mit einer Unterschrift vollzogen und den Angeklagten ausgehändigt haben. Diese Urkunde erbrachte Beweis über das beschlagnahmte Schmuggelgut. Der Angeklagte verfälschte diese Urkunde, indem er die Zahl 28 in 98 veränderte, um eine höhere Anzahl beschlagnahmter Kartons vortäuschen zu können. Er legte diese Urkunde der Angeklagten ███ vor, um zu erreichen, dass sie diese Nachricht glaubte, nachdem sie schon durch eine Angestellte über den Umfang der Beschlagnahme falsch unterrichtet worden war. Auf diese Weise wollte der Angeklagte die ███ dazu bestimmen, Ansprüche auf Bezahlung des Zigarettenpapiers nicht geltend zu machen.
Das Landgericht hat in diesem Verhalten einen Betrugsversuch gesehen. Das ist nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, richtet sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Urteils. Das Landgericht hat nicht verkannt, dass die Vereinbarungen zwischen den beiden Angeklagten keine Ansprüche auf Zahlung hervorbringen konnten. Es hat aber, ohne dass ihm hierbei ein Rechtsirrtum unterlaufen wäre, festgestellt, dass der Angeklagte an das Bestehen einer Verpflichtung geglaubt hat und darauf ausging, die Angeklagte ██ zu schützen. Sein Verhalten erfüllte also alle Merkmale des versuchten Betrugs.
Das Landgericht hat weiter angenommen, dass der Angeklagte in Tateinheit damit auch eine Urkundenfälschung beging. Auch hiergegen sind keine Bedenken zu erheben. Indem der Angeklagte durch die Vorlage der von ihm verfälschten Urkunde die Angaben seiner Angestellten über den Umfang der Beschlagnahme erhärten wollte, legte er es darauf an, die Angeklagte ███ zu einem rechtlich erheblichen Verhalten zu bestimmen. Sie sollte von der Geltendmachung ihrer Forderung absehen. Ohne Rücksicht auf deren rechtlichen Bestand war es rechtserheblich, ob sie sie durchzusetzen versuchte oder nicht. Auch wenn ihr die Urkunde nur vorgelegt wurde, um ihr eine Möglichkeit zu geben, etwaige Forderungen ihres Lieferers abzuwehren, geschah das zur Täuschung im Rechtsverkehr. Die Auffassung des Beschwerdeführers, die Vorlage der Urkunde hätte die Angeklagte ███ nur beruhigen sollen, steht auch in diesem Punkte in Widerspruch zu den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Tatrichters. Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung ist deshalb gerechtfertigt.
| Scharpenseel | Koeniger | Maass | |||
| Rotberg | Baldus |