Treffer
BGH Beschluss

Teilaufhebung wegen unzureichender Darlegung der Steuerberechnung bei Steuerhinterziehung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 131/84
Datum
04.05.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte gegen ein Urteil des LG Düsseldorf eingelegt, das ihn wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhehlerei und wegen Steuerhinterziehung verurteilte. Der BGH hob die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück, weil die Urteilsgründe keine gesonderte, nachvollziehbare Berechnung der Steuer für die betroffenen Steuerarten und -zeiträume enthalten. Die Verurteilung wegen Beihilfe blieb bestehen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung müssen die Urteilsgründe in der Regel für jede Steuerart und für jeden Steuerabschnitt gesondert die Berechnung der Steuer darlegen.

2

Eine bloße Einräumung von Unterlassungen „dem Grunde nach" ersetzt nicht die Pflicht des Gerichts, die konkrete Höhe der verkürzten Steuern darzustellen, wenn der Angeklagte die Höhe bestreitet.

3

Hinweise auf Mindestumsätze aus Zeugenbekundungen sind für sich genommen nicht ausreichend; das Gericht hat die konkrete steuerliche Bemessungsgrundlage nachvollziehbar zu machen.

4

Sind die erforderlichen Ausführungen zur Steuerberechnung in den Urteilsgründen nicht gegeben, so ist die Verurteilung insoweit aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 24. November 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 131/84 in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Harry H Cc aus GC, geboren █████████ ████ in █████ wegen Steuerhinterziehung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Nr. 2 auf dessen Antrag, am 4. Mai 1984 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 24. November 1983 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 130 DM verurteilt; die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Mit der Revision rügt er allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist im Ergebnis im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es die Beihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhehlerei betrifft. Im Übrigen hat der Schuldspruch keinen Bestand.

Bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung müssen die Urteilsgründe in der Regel – für jede Steuerart und – für jeden Steuerabschnitt – gesondert die Berechnung der Steuer im Einzelnen angeben (BGH NStZ 1982, 425; BGH, Urteil vom 18. April 1978 – 5 StR 692/77; Beschluss vom 27. Januar 1984 – 3 StR 419/83; Hübner in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO § 370 Rdn. 29). Ein Fall, in dem dies ausnahmsweise entbehrlich ware, liegt hier nicht vor.

Der Angeklagte hat „dem Grunde nach“ lediglich eingeräumt, dass er die (monatlichen) Umsatzsteuervoranmeldungen und die Jahreserklärungen für die Umsatzsteuer nicht abgegeben hat (UA S. 10). Wie er sich zur Höhe seiner zu versteuernden Umsätze eingelassen hat, ist dem Urteil im Einzelnen nicht zu entnehmen; ersichtlich hat er sie bestritten. Unter diesen Umständen genügt zur Darlegung der vom Landgericht angenommenen Steuerverkürzung nicht die pauschale Angabe, der Angeklagte habe von Mai 1974 bis zum 31. März 1976 einen Provisionsumsatz von 450.100 DM nach Abzug von Vorsteuern von 42.119 DM gehabt, auf den er Steuern hätte entrichten müssen (UA S. 8); die nach den Bekundungen des Zeugen [REDACTED] Umsätze seien Mindestbeträge, habe (UA S. 11).

LaufhütteDr. SchauenburgGribbohm
KrauthDr. Zschockelt
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