Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Abgrenzung unzüchtigen Verhaltens bei Kusses und Liebkosungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 131/52
Datum
17.04.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit Kindern und versuchter Unzucht verurteilt; die Revision rügt die Rechtsanwendung. Der BGH hebt die Verurteilung nach § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB auf, weil die konkreten Küsse und harmlosen Liebkosungen objektiv nicht geeignet waren, das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl zu verletzen. Wollüstige Absicht kann ausnahmsweise eine an sich nicht unzüchtige Handlung zur Unzucht machen, hierzu bedarf es jedoch besonderer Feststellungen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; andere Teile des Urteils bleiben zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Handlung ist unter § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB nur dann als unzüchtig zu qualifizieren, wenn sie objektiv geeignet ist, das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht zu verletzen.

2

Küsse auf den Mund oder die Wange sowie harmlose Liebkosungen (z. B. Streicheln von Armen oder Haaren) sind nicht ohne besondere Umstände als unzüchtig anzusehen.

3

Wollüstige Absicht des Täters kann eine an sich nicht unzüchtig erscheinende Tat zur Verletzung des Scham- und Sittlichkeitsgefühls führen; hierfür sind jedoch besondere tatsächliche Umstände festzustellen, die diese subsumierbare Unzüchtigkeit rechtfertigen.

4

Für die Annahme eines Versuchs (insbesondere bei Verführung Minderjähriger) müssen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die über bloße Vorbereitungshandlungen hinausgehen und die Grenze zum unmittelbaren Ansetzen überschreiten.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 7. Dezember 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schreiner Bienvenü van A ███ aus ████, geboren ███ 1911 in █████, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. April 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Loeniger, Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, ██ ██ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung, Landgerichtsrat als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 7. Dezember 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Düsseldorf zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte hat den am 14. November 1935 geborenen Siegfried ███ vom Frühjahr 1949 an bis etwa Frühjahr 1950 bei gemeinsamen Spaziergängen oder am 1. Mai auf dem Lande festgehalten, ihm Küsse auf die Backe oder den Mund gegeben, dessen Arme oder Knie gestreichelt, außerdem an sich gedrückt und festgehalten.

Auf Grund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte wegen Vergehens der Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit einem fortgesetzten versuchten Verbrechen nach § 175 Abs. 1 Ziff. 3 StGB zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.

Seine auf unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts gestützte Revision ist begründet.

Die Strafkammer hat mit Recht dagegen, dass sie sein Verhalten als Verbrechen gegen § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB bewertet hat. Das äußere Tun des Angeklagten war wegen seiner harmlosen Erscheinungsform nicht geeignet, das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht zu verletzen. Ein Kuss auf den Mund ist noch keine unzüchtige Handlung; noch weniger ist das ein Kuss auf die Wange (BGHSt 1, 293 [298]; RGSt 67, 110, 172). Dasselbe gilt für das Streicheln des Haares oder der Arme.

Allerdings ist bei Beantwortung der Frage, ob eine Handlung unzüchtig ist, auch die innere Tatseite zu berücksichtigen. Es lassen sich Fälle denken, bei denen die an sich objektiv nicht unzüchtig wirkende Handlung noch hinzutretende wollüstige Absicht des Täters zur Verletzung des Scham- und Sittlichkeitsgefühls der Allgemeinheit auch in geschlechtlicher Hinsicht führen kann. Das sind aber Ausnahmen. Bei ihnen müssen im Hinblick auf die schwere Strafandrohung des § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB besondere Umstände festgestellt werden, welche die Subsumierung der Unzüchtigkeit bei einer an sich nicht als unzüchtig erkennbaren Handlung rechtfertigen.

Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Das Landgericht hat zwar auf die gleichgeschlechtliche Neigung des Angeklagten und Vorstrafen hingewiesen; das allein reicht aber nicht aus, die von ihm an dem Jungen vorgenommenen Handlungen als unter § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB fallend einzuordnen. Die Küsse und die nicht von unziemlichen Berührungen anderer Körperteile begleiteten, harmlosen Liebkosungen durch Streicheln sind in den Grenzen dessen geblieben, was von der Allgemeinheit als nicht gegen Scham und Sittlichkeit verstoßend empfunden wird. Sie wurden auch dadurch nicht zu unzüchtigen Handlungen, dass der Angeklagte möglicherweise aus Sinnenlust gehandelt hat. Denn es gibt Handlungen gegenüber anderen Personen, die aus Wollust entspringen und trotzdem nicht geeignet sind, das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung zu verletzen (RGSt 67, 170 [173]). Abgesehen davon sind hier tatsächliche Unterlagen für ein Handeln aus Wollust im Urteil nicht angeführt. Aus der äußeren Betätigung des Angeklagten ergibt sich diese Absicht nicht ohne weiteres, weil sie über harmlose Berührungen nicht hinausgegangen ist.

Der fehlerhafte Schuldspruch aus § 176 StGB konnte daher nicht aufrechterhalten werden.

Von der Aufhebung wird die Verurteilung wegen des Verbrechens der versuchten Unzucht zwischen Männern mitminderjährigen, das mit dem Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB in Tateinheit steht, nicht berührt. Auch die Darlegungen des Urteils zu § 175a Ziff. 3 StGB geben Anlass zu rechtlichen Bedenken, auf welche die Revision zutreffend hinweist.

Das Verführen im Sinne dieser Strafvorschrift besteht darin, dass der Täter irgendwie auf den Willen des Minderjährigen einwirkt, um diesen der Unzucht, die er an sich nicht will, geneigt zu machen, und dabei die geschlechtliche Unerfahrenheit oder die geringere Widerstandskraft des Minderjährigen ausnutzt (RGSt 30, 199). Das kann durch Handlungen geschehen, die nicht unzüchtig sind, sofern sie nur nach der Vorstellung des Täters sittliche Hemmungen zerstören und Lustgefühle wecken sollen.

Ob diese Voraussetzungen hier gegeben sind, lässt sich den Urteilsgründen nicht einwandfrei entnehmen. Die Handlungen des Angeklagten sind nicht so geartet, dass aus ihnen ohne weiteres auf eine Absicht der Beseitigung sittlicher Hemmungen des Siegfried ███ geschlossen werden könnte. Sie könnten vielleicht dazu dienen, ein Vertrauensverhältnis zu schaffen, auf Grund dessen der Angeklagte später zu einem erfolgreichen Angriff auf den Jungen übergehen konnte. Dieses Inaussichtnehmen der Verführung würde jedoch zur Bejahung eines Versuchs noch nicht genügen, weil das Verhalten des Angeklagten die Grenze der Vorbereitungshandlung noch nicht überschritten hat (vgl. Urt. des Senats vom 14. Februar 1952 – 3 StR 115/51). Dazu kommt, dass der Angeklagte die ███ Verbindung seit fast einem Jahr lang mit ███████ unterhielt und mit ihm wiederholt Spaziergänge am hellen Tag unternahm, bei denen er ihn besucht, an der Hand hielt oder ihm Blumen pflückte. Unter diesen harmlosen Umständen sind die Handlungen nicht geeignet, die Annahme eines Versuchs zu rechtfertigen.

Bei der neuen Verhandlung wird zu prüfen sein, ob sich der Angeklagte eines versuchten Verbrechens der Unzucht zwischen Männern oder einer Beleidigung schuldig gemacht hat. Dabei wird auch der von der Revision hervorgehobene Gesichtspunkt der Anwendung des Straffreiheitsgesetzes zu würdigen sein, wenn die Unterbrechung der zwischen dem Angeklagten und █████ bestehenden Beziehungen Anlass geben sollte.

Es war angezeigt, von der Urteilsaufhebung nach § 354 Abs. 2 StPO Gebrauch zu machen.

Bundesrichter Krauss ist infolge Beurlaubung zeitweilig und an der Unterzeichnung verhindert.

LoenigerBaldus
Scharpenseel
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