§ 122 Abs. 1 Ziff. 2 MilStGB nach Kapitulation 1945 nicht mehr anwendbar
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 131/51
- Datum
- 06.12.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Militärstrafrechtliche Tatbestände, deren persönlicher Geltungsbereich an die Zugehörigkeit zur Wehrmacht anknüpft, sind auf Handlungen nach der bedingungslosen Kapitulation 1945 nicht anwendbar, wenn die Wehrmacht tatsächlich aufgelöst ist.
Mit dem Wegfall sondergesetzlicher Zuständigkeitsregelungen lebt die generelle Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Straftaten ohne besondere gesetzliche Rückübertragung wieder auf.
Auch ein Kriegsgefangener kann der Freiheit beraubt werden, wenn die ihm als Gefangenem verbliebene Bewegungsfreiheit durch eine Maßnahme weiter eingeengt wird.
Die Annahme von Vorsatz setzt Feststellungen voraus, die über die bloße Erwägung hinausgehen, der Täter habe bestimmte Folgen „in Betracht ziehen müssen“; bleibt offen, ob lediglich ein Unterlassen gebotener Überlegungen vorliegt, ist der Vorsatzschuldvorwurf nicht tragfähig.
Die Frist für den Strafantrag beginnt erst, wenn der Antragsberechtigte körperlich und rechtlich in der Lage ist, den Antrag zu stellen; während fortdauernder Kriegsgefangenschaft läuft sie nicht an.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 28. Oktober 1950
Leitsatz
§ 122 Abs. 1 Ziff. 2 MilStGB ist auf Taten, die nach der bedingungslosen Kapitulation der deutschen Wehrmacht im Jahre 1945 begangen worden sind, nicht mehr anwendbar.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 28. Oktober 1950, soweit der Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung (Fall █████) und wegen Vergehens nach § 122 Abs. 1 Ziff. 2 MilStGB verurteilt worden ist, außerdem hinsichtlich des Falles █████ im Strafausspruch und im Gesamtstrafausspruch mit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Vorinstanz, und zwar an das Landgericht in Hanau zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Durch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte für schuldig befunden worden
a) einer vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung (§§ 223, 239 StGB),
b) einer weiteren vorsätzlichen Körperverletzung (§ 223 StGB),
c) einer fortgesetzten böswilligen Diensterschwerung und unwürdigen Behandlung Untergebener (§ 122 Abs. 1 Ziff. 2 MilStGB).
Es wurden Einzelstrafen von sieben Monaten und zweimal sechs Monaten Gefängnis ausgesprochen, die auf eine Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten zurückgeführt sind. Im Übrigen wurde der Angeklagte freigesprochen.
Den Feststellungen des Urteils zufolge hat der Angeklagte die Taten begangen in der Zeit zwischen Spätsommer 1945 und August 1946, als er Lagerleiter des Offiziersgefangenenlagers ██ in Russland war. Im Einzelnen ist festgestellt:
a) Im Frühjahr 1946 ließ der Angeklagte das Gepäck der Gefangenen durchsuchen, wobei in dem Gepäck des Zeugen ████ Schulterstücke gefunden wurden, deren Ablieferung angeordnet war. Da bei der Durchsuchung russisches Personal nicht zugegen war, ████ aber mit drei Nächten Karzer bestraft wurde, bestand kein Zweifel, dass der Angeklagte der russischen Lagerleitung Meldung erstattet hatte. Da die Strafe in einem ungeheizten, mit Betonfußboden und ohne jede Einrichtung versehenen Raum vollstreckt wurde, hat die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten als vorsätzliche leichte Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung angesehen, weil zu der Meldung keinerlei Veranlassung bestanden und der Angeklagte damit gerechnet habe, dass ████ trotz der strengen Kälte Karzerstrafe erhalten werde, die notwendig mit einer Gesundheitsbeschädigung verbunden war. Tatsächlich sei das körperliche Wohlbefinden des ████ auch in hohem Maße beeinträchtigt worden.
An einem Tage der genannten Zeit traf der Angeklagte bei einer arbeitenden Kolonne den Hauptmann █████, als dieser geschenktes Brot aß. Ohne irgendeine diesbezügliche Frage zu stellen, schlug der Angeklagte den █████ mit der Faust ins Gesicht, so dass dieser ein blaues Auge davontrug und zu Boden fiel.
In der ganzen Zeit seiner Tätigkeit als Lagerführer behandelte der Angeklagte die ihm unterstellten Kriegsgefangenen unwürdig, indem er sie mit Schimpfworten bedachte, ihren Dienst schikanös erschwerte, sie trotz ihrer schlechten körperlichen Verfassung rücksichtslos zu Arbeiten antrieb, die nicht vorgeschrieben waren. Die einzelnen Handlungen des Angeklagten werden im Urteil näher dargelegt. Die Strafkammer hat hierin ein fortgesetztes Vergehen nach § 122 Abs. 1 Ziff. 2 MilStGB erblickt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts in mehreren Schriftsätzen, von denen jedoch nur der Schriftsatz vom 8. Januar 1951 in der gesetzlichen Frist eingegangen ist, so dass lediglich dessen Verfahrensrügen Berücksichtigung finden können.
Sämtliche Verfahrensrügen sind unbegründet.
Hinsichtlich der Verurteilung nach § 122 Abs. 1 Ziff. 2 MilStGB rügt die Revision zunächst, dass nach Aufhebung der Militärgerichtsbarkeit keine Möglichkeit der Aburteilung mehr gegeben sei. Denn durch die Militärstrafgerichtsordnung seien strafbare Handlungen nach dem Militärstrafgesetzbuch der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte entzogen gewesen; eine Rückübertragung dieser Zuständigkeit sei nicht erfolgt. Diese Rüge verkennt, dass die generelle Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte stets nur solange beseitigt ist, wie dies durch Sonderbestimmungen ausdrücklich angeordnet ist. Mit dem Wegfall dieser Sonderbestimmungen tritt die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte von selbst wieder ein, ohne dass es hierfür einer besonderen gesetzlichen Regelung bedürfte. Die jeweilige Gerichtsverfassung hinsichtlich militärischer Straftaten ist also insoweit ohne Bedeutung (vgl. RGSt 54, 83). Eine andere Frage ist, ob und in welchem Umfang das Militärstrafgesetzbuch auf Taten, die in der Zeit vom Spätsommer 1945 bis zum August 1946 begangen wurden, sachlich-rechtlich noch angewendet werden kann. Diese Frage ist jedoch nicht im Rahmen der angebrachten Verfahrensrüge zu entscheiden.
Die Revision vermisst sodann eine hinreichende Begründung des angefochtenen Urteils und rügt Verletzung der §§ 267, 338 Ziff. 7 StPO. Das Urteil ist jedoch eingehend begründet, so dass eine Verletzung des § 338 Ziff. 7 StPO nicht vorliegt. Das weitere Vorbringen der Revision, dass aus den Gründen nicht zu entnehmen sei, was der Angeklagte zugegeben habe und wie die Zeugenaussagen im Einzelnen bewertet worden seien, ist ohne Bedeutung, da die Strafkammer insoweit nach § 267 StPO zu Darlegungen nicht verpflichtet war. Im Übrigen ist die Behauptung, die Strafkammer habe einzelne Zeugenaussagen falsch verstanden, für das Revisionsgericht nicht nachprüfbar und unbeachtlich. Ebensowenig war die Strafkammer verpflichtet, in den Urteilsgründen zu erläutern, warum sie im Falle █████████████ dem Antrag der Staatsanwaltschaft, die Freispruch beantragt hatte, auf schuldig erkannt hat. Darlegungen in dieser Hinsicht werden durch § 267 StPO nicht verlangt.
Ferner rügt die Revision Verletzung des § 275 StPO, da das Urteil nicht innerhalb einer Woche zu den Akten gelangt sei. Es handelt sich jedoch insoweit nur um eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung die Revision nicht begründen kann (vgl. RGSt 62, 182; BGH StR 429/51 und 1 StR 464/51).
Schließlich wendet sich die Revision auch deshalb gegen eine Verurteilung nach § 122 Abs. 1 Ziff. 2 MilStGB, weil die Strafkammer hierbei Einzelfälle einbezogen habe, die in der Anklage noch nicht enthalten gewesen seien. Richtig ist jedoch nur, dass die Vorschrift des § 122 MilStGB lediglich unter dem wesentlichen Ermittlungsergebnis der Anklageschrift aufgeführt worden ist. Die Einzelfälle, die die Strafkammer als Vergehen nach der genannten Vorschrift angesehen hat, sind aber in der Anklageschrift bereits geschildert worden. Sie gehören zu dem gesamten historischen Vorgang, wie er von der Anklageschrift dargelegt wird und wie er von der Strafkammer als eine fortgesetzte Tat nach § 122 MilStGB angesehen wurde. Es handelt sich deshalb nicht, wie die Revision meint, um einen Fall des § 266 StPO, der eine Nachtragsanklage erforderlich gemacht hätte. Sofern man in den Ausführungen der Revision die Rüge der Verletzung des § 265 StPO erblicken will, muss die Rüge daran scheitern, dass die Anklageschrift ausdrücklich bereits auf § 122 MilStGB hingewiesen hat.
Die Sachrüge ist teilweise begründet.
1.) Fall █████
Soweit die Revision geltend macht, dass der Angeklagte durch strengen Befehl persönlich für die Ablieferung der Schulterstücke verantwortlich gemacht worden sei, dass er daher bei Nichtmeldung eigene Bestrafung habe befürchten müssen, setzt sie sich mit den Feststellungen des angefochtenen Urteils in Widerspruch. Die Strafkammer hat diese Frage eingehend erörtert und ist zu dem gegenteiligen Ergebnis gekommen, das auch ohne erkennbaren Rechtsirrtum gewonnen wurde. Die Angriffe auf die Beweiswürdigung sind im Revisionsverfahren grundsätzlich unbeachtlich.
Der von der Revision behauptete angebliche Widerspruch des Urteils hinsichtlich der Bekundungen des Zeugen ███ ist in Wirklichkeit kein Widerspruch im Urteil; vielmehr behauptet die Revision einen Widerspruch zwischen dem Ergebnis der Hauptverhandlung und den Feststellungen der Strafkammer, weil diese eine Bekundung des Zeugen ███ falsch verstanden habe. Auch diese Behauptung kann in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden.
Auch im Übrigen sind die Tatbestände der Körperverletzung und der Freiheitsberaubung der äußeren Tatseite nach einwandfrei dargetan. Insbesondere hat die Strafkammer mit Recht ausgeführt, dass auch ein Kriegsgefangener noch der Freiheit beraubt werden könne, indem die ihm in dieser Eigenschaft belassene Bewegungsfreiheit noch weiter eingeengt werde. Wenn die Revision meint, dass sich █████ die Bestrafung selbst zuzuschreiben habe, weil er nicht vorsichtig gewesen sei, so ist dieser Umstand jedenfalls nicht geeignet, die Tatbestandsmäßigkeit der Handlung des Angeklagten zu beseitigen.
Dagegen lassen es die Ausführungen des Urteils zur inneren Tatseite als zweifelhaft erscheinen, ob die Strafkammer bei Feststellung des Vorsatzes von zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Das Urteil enthält mehrfach Wendungen, die die Annahme nicht ausschließen, dass die Strafkammer nur ein fahrlässiges Verhalten des Angeklagten feststellen konnte. So wird ausgeführt, der Angeklagte habe sich als Lagerleiter Gedanken über die Bestrafung ████, über Art und Maß der Strafe und über die Folgen einer Meldung machen müssen; aus seinen Erfahrungen habe er damit rechnen müssen, dass bei einer derartigen Meldung mindestens eine Bestrafung mit Karzer erfolgen werde; er besitze eine sehr gute Vorbildung und sei geistig so auf der Höhe, dass er die Überlegung habe anstellen müssen, es werde zu einer harten, gesundheitsgefährdenden Maßregelung kommen. Angesichts dieser Häufung einer Formulierung, die nur ein fahrlässiges Verhalten kennzeichnet, ist es nicht möglich, lediglich eine ungenaue Ausdrucksweise des Urteils anzunehmen. Vielmehr muss damit gerechnet werden, dass die Strafkammer dem Angeklagten nur zum Vorwurf macht, dass er die fraglichen Überlegungen nicht angestellt hat. Dann ist aber die Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Freiheitsberaubung nicht gerechtfertigt. Insoweit ist daher eine neue Prüfung durch die Strafkammer erforderlich.
2.) Fall █████
Auch im Falle █████ erschöpft sich die Revision im Wesentlichen in unbeachtlichen Angriffen auf die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Urteils. Das gilt insbesondere von der Behauptung, █████ sei nicht durch einen Faustschlag misshandelt worden, sondern habe lediglich eine Ohrfeige erhalten; auch hätten die Zeugen anders ausgesagt, als das Urteil feststelle. Der weitere Einwand, der Angeklagte habe irrtümlich einen Diebstahl █████ angenommen und sich nach der Aufklärung dieses Irrtums entschuldigt, ist rechtlich ohne Bedeutung, wie die Strafkammer mit Recht hervorgehoben hat. Denn auch im Falle eines Diebstahls bestand weder Anlass noch hatte der Angeklagte das Recht zu einer Misshandlung.
Die Revision ist ferner der Ansicht, das Urteil habe darlegen müssen, ob und warum ein öffentliches Interesse an der Verfolgung dieser leichten Körperverletzung angenommen worden sei. Indessen ersetzt nach § 232 Abs. 1 StGB die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben hat, den Strafantrag des Verletzten, ohne dass das Gericht befugt wäre, die Bejahung des öffentlichen Interesses an der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft nachzuprüfen (RG DR 1943, 139).
Auch die Strafzumessung lässt an sich keinen Rechtsfehler erkennen. Da jedoch der Schuldspruch in den übrigen Fällen nicht aufrechterhalten werden kann und die Möglichkeit besteht, dass das Strafmaß im Falle █████ durch die Annahme weiterer strafbarer Handlungen derselben Art beeinflusst worden ist, musste das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden.
3.) Die Revision muss ferner Erfolg haben, soweit der Angeklagte wegen eines Vergehens nach § 122 Abs. 1 Ziff. 2 MilStGB verurteilt worden ist. Denn die Vorschrift ist nicht mehr anwendbar auf Taten, die nach der bedingungslosen Kapitulation der deutschen Wehrmacht im Jahre 1945 begangen worden sind. Der Bundesgerichtshof hat zu dieser Rechtsfrage bisher noch nicht Stellung genommen, sondern lediglich entschieden, dass § 47 MilStGB auf die unter seiner formellen Geltung begangenen Taten noch anwendbar sei (vgl. 4 StR 32/50 vom 13. Februar 1951). Hinsichtlich der sonstigen Bestimmungen des Militärstrafgesetzbuches ist die Frage ausdrucklich unentschieden geblieben. Die Gesichtspunkte, welche die weitere Anwendbarkeit des § 47 MilStGB bieten, können aber keine allgemeine Geltung für das Militärstrafrecht beanspruchen. Denn in § 47 MilStGB handelt es sich um einen besonderen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund, während hier die Geltung von Straftatbeständen in Frage steht. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Freiburg in JZ 1951, 85 bezieht sich ebenfalls auf § 47 MilStGB. Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts für Hessen (Kasseler Strafsenat) in HESt 2, 175 und des Oberlandesgerichts Koblenz in NJW 1950, 614 kommen hinsichtlich des § 122 MilStGB zu entgegengesetzten Ergebnissen. Während die erste Entscheidung seine Anwendbarkeit bejaht, wird sie von der zweiten verneint. Indessen stand in der Entscheidung des Oberlandesgerichts für Hessen (Kasseler Strafsenat) eine Tat zur Aburteilung, die bereits im Jahre 1943 begangen worden war. Die Entscheidung hat daher für den vorliegenden Fall eine grundsätzliche Bedeutung. Aus den veröffentlichten Gründen des Oberlandesgerichts Koblenz ist die genaue Tatzeit nicht ersichtlich.
Die Frage der Anwendbarkeit des § 122 MilStGB für die Zeit vor der Kapitulation kann dahingestellt bleiben; für die spätere Zeit ist dem Oberlandesgericht Koblenz im Ergebnis, wenn auch aus anderen Gründen, beizutreten.
Grundsätzlich war zwar eine Anwendung des § 122 MilStGB auf die Taten deutscher Kriegsgefangener im Ausland nicht ausgeschlossen. Wenn auch nach Art. 45 des Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 27. Juli 1929 (RGBl. 1934 II S. 207) und nach Art. 8 der Haager Landkriegsordnung die Kriegsgefangenen den im Heere des Gewahrsamsstaates geltenden Gesetzen, Vorschriften und Befehlen unterworfen sind, so bleiben doch die Kriegsgefangenen Angehörige der heimischen Wehrmacht und den militärischen Bestimmungen des Heimatstaats unterworfen, sofern deren Geltung nicht mit der Tatsache der Kriegsgefangenschaft unvereinbar ist. Die Befehlsbefugnisse der Kriegsgefangenen untereinander ruhen lediglich, leben also mit dem Ende der Kriegsgefangenschaft an sich wieder auf. Andererseits kann der Gewahrsamsstaat einen kriegsgefangenen Soldaten zum Vorgesetzten über Mitgefangene bestellen, und die Bestellung durch den Gewahrsamsstaat wird vom Heimatstaat anerkannt mit der Folge, dass auf strafbare Handlungen dieses Vorgesetzten das Militärstrafrecht des Heimatstaates angewendet werden kann. Denn diese Bestellung ist durch Art. 18 des Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen ausdrücklich vorgeschrieben; für die Haager Landkriegsordnung wurde dieselbe Rechtsauffassung vertreten (vgl. Altzog, Recht der Landkriegsführung § 154). Deshalb hat das Reichsgericht in RGSt 57, 46 (Urt. v. 4. April 1922) die Verurteilung eines deutschen Vizefeldwebels nach § 122 MilStGB bestätigt, der in französischer Kriegsgefangenschaft zum Lagerfeldwebel bestellt worden war und als solcher andere deutsche Kriegsgefangene geschlagen hatte. Hierzu wurde ausgeführt, dass die zuständige militärische Stelle des Gewahrsamsstaates nach Art. 8 der Haager Landkriegsordnung den Vizefeldwebel zum Vorgesetzten anderer Kriegsgefangener habe bestellen können und dass innerhalb dieser durch die Kriegsgefangenschaft begründeten neuen militärischen Organisation diese als Soldaten anzusehen seien, gleichgültig, ob sie als Subjekt oder als Objekt militärischer Straftaten in Betracht kämen.
Diese Entscheidung ist jedoch auf die Verhältnisse nach dem zweiten Weltkrieg nicht anwendbar. Die Bestellung zum Vorgesetzten durch den Gewahrsamsstaat allein wäre auch damals nicht geeignet gewesen, die Anwendbarkeit des § 122 MilStGB zu begründen. Das Reichsgericht ist stillschweigend, weil dies damals nicht zweifelhaft sein konnte, davon ausgegangen, dass das deutsche Heer nach dem Waffenstillstand von 1918, wenn auch mit wechselndem organisatorischen Aufbau, noch weiterbestand und dass der Vizefeldwebel ihm weiterhin auch in der Kriegsgefangenschaft angehörte (nach dem Waffenstillstand von 1918 sind mehrfach Anordnungen militärrechtlichen Inhalts erlassen worden, die das Weiterbestehen des deutschen Heeres zur Voraussetzung hatten).
Nach dem zweiten Weltkrieg war die Rechts- und Sachlage eine grundlegend andere. Mit der bedingungslosen Kapitulation war die deutsche Wehrmacht tatsächlich aufgelöst; es gab von diesem Zeitpunkt ab nur noch Kriegsgefangene in der Hand der ehemaligen Kriegsgegner, aber keine deutsche Wehrmacht mehr. Damit war die grundlegende Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 122 MilStGB weggefallen. Denn der persönliche Geltungsbereich militärstrafrechtlicher Tatbestände war auf die Angehörigen der Wehrmacht beschränkt, und mit den ausführlichen Bestimmungen der §§ 21 ff. des Wehrgesetzes vom 21. Mai 1935 (RGBl. I S. 609) über den Beginn und das Ende der Zugehörigkeit zur Wehrmacht war zugleich die Unterstellung unter das Militärstrafgesetzbuch geregelt (vgl. Dietz, Wehrgesetz, 2. Aufl. S. 206, 208). Diese Unterstellung konnte aber, wenn die Zugehörigkeit zur Wehrmacht Anknüpfungsmoment für die Anwendung militärstrafrechtlicher Tatbestände war, nur solange in Betracht kommen, als die Möglichkeit bestand, Angehöriger der deutschen Wehrmacht zu sein. Diese Möglichkeit entfiel notwendig mit der Auflösung der Wehrmacht und damit zugleich die Anwendbarkeit des § 122 MilStGB. Ob für andere Rechtsbereiche eine abweichende Beurteilung Platz greifen müsste, ist hier nicht zu entscheiden.
Ohne Bedeutung ist dabei, dass in bestimmten örtlichen Bereichen den deutschen Kriegsgefangenen für kurze Zeit und in beschränktem Umfang noch Waffen belassen und die bisherigen Unterordnungsverhältnisse aufrechterhalten wurden. Diese Ausnahmen beruhten rechtlich nicht mehr auf Anordnungen, die von der deutschen Wehrmacht ausgegangen waren, sondern waren auf Sonderbefehle der ehemaligen Kriegsgegner für bestimmte Gruppen von Kriegsgefangenen zurückzuführen. Der Hinweis des angefochtenen Urteils, dass das Militärstrafgesetzbuch auch noch nach der Kapitulation in der englischen Zone unter der Aufsicht der Besatzungsmacht angewendet worden sei, lässt daher keinen Schluss auf die allgemeine Weitergeltung der Militärstrafgesetze zu. Ebenso ist unerheblich, dass das Militärstrafgesetzbuch formell erst im August 1946 durch Kontrollratsgesetz Nr. 34 außer Kraft gesetzt worden ist. In dem dieses Gesetz alle deutschen Streitkräfte und den gesamten militärischen Organisationskörper „als aufgelöst und völlig liquidiert“ betrachtet, kommt sein deklaratorischer Charakter schon im Wortlaut zum Ausdruck.
Nach allem kann die Verurteilung aus § 122 MilStGB keinen Bestand haben. Die Handlungen des Angeklagten können lediglich unter den Gesichtspunkten der Körperverletzung und Beleidigung beurteilt werden. Hierüber wird das Landgericht erneut zu befinden haben. Was insoweit das Erfordernis des Strafantrages betrifft, so können etwa bisher nach § 122 MilStGB beurteilte Körperverletzungen ohne Strafantrag verfolgt werden, weil sie von der Anklage, wie bereits hervorgehoben, miterfasst sind (§ 232 Abs. 1 StGB). Hinsichtlich der Beleidigungen ist für jeden einzelnen Fall zu prüfen, ob der Strafantrag rechtzeitig gestellt ist. Es steht zwar fest, dass Strafanträge nicht innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis von der Handlung und von der Person des Täters gestellt sein können (§ 61 StGB). Die Antragsfrist läuft jedoch nur dann, wenn der Berechtigte körperlich und rechtlich in der Lage ist, den Antrag zu stellen (vgl. RGSt 27, 366; RG HRR 1940 Nr. 39). Das ist bei einem in russischer Kriegsgefangenschaft befindlichen Verletzten nicht der Fall. Für ihn beginnt die Antragsfrist erst mit der Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft, d. h. mit dem Tage, an dem erstmals Strafantrag gestellt werden konnte. Ohne Einfluss ist dabei, ob der Verletzte den Aufenthalt des Angeklagten kannte oder nicht.
Ob § 9 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 Anwendung finden kann, wird die Strafkammer ebenfalls in der erneuten Hauptverhandlung zu erörtern haben.
Senatspräsident Dr. Neumann und Bundesrichter Sarstedt sind wegen Verhinderung an der Unterzeichnung verhindert.
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