Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen widersprüchlicher Glaubwürdigkeitswürdigung, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 130/89
Datum
05.05.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Generalbundesanwalt beantragt Revision gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg wegen sexuellen Missbrauchs; der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Der Senat rügt eine in sich widersprüchliche Tatsachenwürdigung: Die Begründung für eine angeblich falsche Beschuldigung 1977 steht im Widerspruch zu den festgestellten zeitlichen Angaben zum ersten Missbrauch und zum Geburtsdatum der Zeugin. Mangels tragfähiger, widerspruchsfreier Begründung ist das Urteil aufzuheben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung im Strafverfahren setzt eine widerspruchsfreie und nachvollziehbare Tatsachenwürdigung voraus; erhebliche Widersprüche in den Urteilsgründen rechtfertigen die Aufhebung des Urteils.

2

Die Bewertung der Glaubwürdigkeit einer Belastungszeugin darf nicht durch Annahmen gestützt werden, die mit den festgestellten zeitlichen Tatsachen unvereinbar sind.

3

Liegen für eine entscheidungserhebliche Annahme keine tragfähigen Grundlagen vor oder bestehen unauflösliche Widersprüche, hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Die Rüge widersprüchlicher Feststellungen kann durch den Generalbundesanwalt nach § 349 StPO geltend gemacht werden und bedarf der Prüfung auf Sachbegründetheit durch den Senat.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 5. Oktober 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 130/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Hans-Werner ████ aus ████████, dort geboren am ████ ███ 1948, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Mai 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 5. Oktober 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme zur Revision unter anderem ausgeführt:

*"Das Landgericht sieht die Glaubwürdigkeit der einzigen Belastungszeugin Sandra ████ nicht dadurch beeinträchtigt, dass sie im ████ 1977 ihren Vater, den Angeklagten, fälschlich bezichtigt hatte, mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Es begründet dies mit der Erwägung, dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt das Kind bereits mehrfach sexuell missbraucht gehabt habe und es daher nicht völlig unverständlich sei, dass das Kind, dessen Psyche auf Grund des Vorgehens des

Angeklagten bereits erheblich gestört war, eine solche unwahre Angabe gemacht hat (UA S. 10). Dies ist nicht mit der Feststellung vereinbar, dass der erste sexuelle Kontakt zwischen dem Angeklagten und der damals acht Jahre alten Sandra an einem nicht mehr feststellbaren Tag Ende des Jahres 1977 stattgefunden hat (UA S. 4). Sandra ist am ███████ 1977 acht Jahre alt geworden. (Aus den jeweiligen Altersangaben zu den einzelnen Tatzeiten im Urteil ist zu schließen, dass das Geburtsdatum von Sandra nicht, wie auf UA S. 3 angegeben, der ██ ███ 1966, sondern der ████ ██████ ist). Der erste sexuelle Missbrauch muss danach zwischen dem ██ ██ und ███ ██ 1977 stattgefunden haben. Die vom Landgericht angenommene Erklärung für die Falschbeschuldigung im █████████ 1977 ist daher ohne Grundlage."*

Dem tritt der Senat bei.

ZschockeltRußHarms
KrauthRissing-van Saan
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