Revision: Aufhebung wegen widersprüchlicher Glaubwürdigkeitswürdigung, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 130/89
- Datum
- 05.05.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung im Strafverfahren setzt eine widerspruchsfreie und nachvollziehbare Tatsachenwürdigung voraus; erhebliche Widersprüche in den Urteilsgründen rechtfertigen die Aufhebung des Urteils.
Die Bewertung der Glaubwürdigkeit einer Belastungszeugin darf nicht durch Annahmen gestützt werden, die mit den festgestellten zeitlichen Tatsachen unvereinbar sind.
Liegen für eine entscheidungserhebliche Annahme keine tragfähigen Grundlagen vor oder bestehen unauflösliche Widersprüche, hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Die Rüge widersprüchlicher Feststellungen kann durch den Generalbundesanwalt nach § 349 StPO geltend gemacht werden und bedarf der Prüfung auf Sachbegründetheit durch den Senat.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 5. Oktober 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 130/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Hans-Werner ████ aus ████████, dort geboren am ████ ███ 1948, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Mai 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 5. Oktober 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme zur Revision unter anderem ausgeführt:
*"Das Landgericht sieht die Glaubwürdigkeit der einzigen Belastungszeugin Sandra ████ nicht dadurch beeinträchtigt, dass sie im ████ 1977 ihren Vater, den Angeklagten, fälschlich bezichtigt hatte, mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Es begründet dies mit der Erwägung, dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt das Kind bereits mehrfach sexuell missbraucht gehabt habe und es daher nicht völlig unverständlich sei, dass das Kind, dessen Psyche auf Grund des Vorgehens des
Angeklagten bereits erheblich gestört war, eine solche unwahre Angabe gemacht hat (UA S. 10). Dies ist nicht mit der Feststellung vereinbar, dass der erste sexuelle Kontakt zwischen dem Angeklagten und der damals acht Jahre alten Sandra an einem nicht mehr feststellbaren Tag Ende des Jahres 1977 stattgefunden hat (UA S. 4). Sandra ist am ███████ 1977 acht Jahre alt geworden. (Aus den jeweiligen Altersangaben zu den einzelnen Tatzeiten im Urteil ist zu schließen, dass das Geburtsdatum von Sandra nicht, wie auf UA S. 3 angegeben, der ██ ███ 1966, sondern der ████ ██████ ist). Der erste sexuelle Missbrauch muss danach zwischen dem ██ ██ und ███ ██ 1977 stattgefunden haben. Die vom Landgericht angenommene Erklärung für die Falschbeschuldigung im █████████ 1977 ist daher ohne Grundlage."*
Dem tritt der Senat bei.
| Zschockelt | Ruß | Harms | |||
| Krauth | Rissing-van Saan |