Zuständigkeit des Revisionsgerichts bei sofortiger Beschwerde gegen Versagung von Haftentschädigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 130/87
- Datum
- 15.04.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuständigkeit des Revisionsgerichts für die sofortige Beschwerde nach § 8 Abs. 3 StrEG i.V.m. § 464 Abs. 3 StPO setzt voraus, dass es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat.
Nur bei einem erforderlichen engen Zusammenhang zwischen Revision und sofortiger Beschwerde ist das Revisionsgericht zuständig; fehlt dieser Zusammenhang, ist die Sache an die zuständige Instanz zu verweisen.
Die Regelung des § 8 Abs. 3 StrEG i.V.m. § 464 Abs. 3 StPO gibt dem Beschwerdeführer das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung von Haftentschädigung.
Die Zuständigkeit des Revisionsgerichts kann auch dann bestehen, wenn es über die Revision eines Nebenklägers entscheidet, die sofortige Beschwerde aber vom Angeklagten eingelegt worden ist, sofern der enge Zusammenhang gegeben ist.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 130/87 in der Strafsache gegen ████████, Helmut Franz Josef, geboren █████████ 1950, wegen des Vorwurfs des versuchten Totschlags
Gründe
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. April 1987 beschlossen:
Die Sache wird zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Versagung der Haftentschädigung an das Oberlandesgericht Düsseldorf abgegeben.
Der Senat ist entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Versagung von Haftentschädigung nicht zuständig. Zwar ist gemäß § 8 Abs. 3 StrEG i. V. m. § 464 Abs. 3 StPO gegen die insoweit ergangene Entscheidung des Landgerichts die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung gegeben. Das Revisionsgericht ist für diese Beschwerde jedoch nur zuständig, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu befinden hat, weil nur in diesem Fall der erforderliche enge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht (st. Rspr., z. B. BGH, Beschluss vom 8. März 1984 – 1 StR 14/84, Beschluss vom 8. August 1984 – 3 StR 320/84). Das gilt auch, wenn der Senat nur über die Revision des Nebenklägers zu entscheiden hat, die sofortige Beschwerde aber vom Angeklagten eingelegt worden ist (BGH bei Holtz MDR 1980, 988).
| Krauth | |
| Kutzer |