Treffer
BGH Beschluss

Verlesung von Vernehmungsniederschriften (§251 StPO) unzulässig – Urteil aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 130/83
Datum
06.05.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verlesung von richterlichen und polizeilichen Vernehmungsniederschriften einer abwesenden Zeugin. Der BGH stellt fest, dass das Landgericht nicht alle zumutbaren Ermittlungen (u. a. die in Akten vermerkte Anschrift in Österreich) vorgenommen hat, bevor es verlesen ließ. Ein stillschweigendes Einverständnis scheidet aus; das Urteil wird aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verlesung von Vernehmungsniederschriften nach § 251 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StPO setzt voraus, dass der gegenwärtige Aufenthalt der betreffenden Zeugin unbekannt ist und der Gericht alle zumutbaren, der Bedeutung der Sache angemessenen Anstrengungen unternommen hat, sie zu laden.

2

Unterlassene Ermittlungen zum Aufenthaltsort einer Zeugin, obwohl Anhaltspunkte (z. B. beim Einwohnermeldeamt vermerkte Anschriften) vorliegen, verletzen das rechtliche Gehör und machen eine Verlesung unzulässig.

3

Ein stillschweigendes Einverständnis des Angeklagten oder Verteidigers mit der Verlesung kann nicht begründet werden, wenn ihm wesentliche Tatsachen (wie eine vorhandene Anschrift) unbekannt sind oder er zuvor die Aufhebung des Termins beantragt hat.

4

Ein Verfahrensfehler durch unzulässige Verlesung führt zur Aufhebung des Urteils, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Fehler zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 25. Oktober 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 130/83 in der Strafsache gegen den Tiefbauarbeiter Helmut ███ aus [REDACTED], geboren am ██████ 1957 in [REDACTED], wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 StPO am 6. Mai 1983 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 25. Oktober 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine Revision greift mit einer Verfahrensrüge durch.

Er beanstandet zu Recht, dass die Strafkammer in der Hauptverhandlung vom 14. Oktober 1982 die Niederschriften über die richterliche und die polizeiliche Vernehmung der Zeugin [REDACTED] gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 StPO in der Annahme verlesen hat, der gegenwärtige Aufenthalt der Zeugin sei unbekannt und „in unabsehbarer Zeit“ nicht zu ermitteln. Das Landgericht hat nicht alle zumutbaren und der Bedeutung der Sache angemessenen Anstrengungen unternommen, die Zeugin zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu veranlassen (vgl. BGHSt 22, 118, 120). Es hat zwar vergeblich versucht, sie unter Anschriften in Remscheid und Hinterzarten zu laden. Unterblieben ist aber eine Ladung unter einer Anschrift in Österreich, welche die Geschäftsstelle vom Einwohnermeldeamt Remscheid erfahren und in einem Aktenvermerk vom 23. September 1982 (Bd. II Bl. 253 d. A.) festgehalten hatte.

Es kann auf sich beruhen, ob und unter welchen Voraussetzungen darin, dass der Angeklagte und der Verteidiger der Anordnung einer Verlesung nicht widersprechen, ein rechtlich erhebliches (stillschweigend erklärtes) Einverständnis nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO gefunden werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 23. März 1982 – 3 StR 3/82). Ein solches Einverständnis oder eine Verwirkung des Rügerechts scheiden hier schon deshalb aus, weil dem Verteidiger die österreichische Anschrift unbekannt war und er gerade im Hinblick auf die vermeintliche Unerreichbarkeit der Zeugin in einem Schriftsatz vom 11. Oktober 1982 beantragt hatte, den Hauptverhandlungstermin aufzuheben.

Der Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des Urteils; denn es lässt sich nicht ausschließen, dass er sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.

SchmidtDr. GribbohmKutzer
LaufhütteZschockelt
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