Treffer
BGH Urteil

Revision: Zurückverweisung wegen unklarer Erforderlichkeitsfeststellungen bei Unterbringung nach §42b StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 130/53
Datum
23.04.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB wegen erwarteter weiterer Fahrraddiebstähle. Der BGH bestätigt, dass frühere Taten und krankhafte Einsichtslosigkeit die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten stützen können. Er hebt das Urteil jedoch auf, weil der Tatrichter nicht hinreichend geprüft hat, ob milder geeignete Maßnahmen (Arbeitsplatz, familiäre Beaufsichtigung) möglich sind. Die Sache wird zur ergänzten Sachaufklärung und neuer Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB setzt voraus, dass aufgrund einer psychischen Störung mit Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten zu erwarten sind und die Unterbringung zur Abwehr dieser Gefahr erforderlich ist.

2

Zur Bejahung der Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher Straftaten können frühere gleichgelagerte Delikte sowie aktuelle krankhafte Einsichts- und Steuerungsstörungen herangezogen werden.

3

Bei der Erforderlichkeitsprüfung hat der Tatrichter vorrangig weniger einschneidende, gleich geeignet erscheinende Maßnahmen (z. B. Arbeitsplatzvermittlung, Beaufsichtigung durch Angehörige oder Arbeitgeber) zu prüfen und darüber Feststellungen zu treffen.

4

Fehlen Feststellungen darüber, ob und warum mildere, gleich geeignete Maßnahmen nicht in Betracht kommen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur ergänzten Feststellung und neuer Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Marburg an der Lahn, 25. November 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In dem Sicherungsverfahren gegen den Hilfsarbeiter Alfred XK, geboren am █████ in ██████, Sudetenland, einstweilen untergebracht in ██████████████, wegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt (§ 42b StGB) hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. April 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Maass als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Marburg an der Lahn vom 25. November 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist angeordnet worden, weil er im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) am 30. Januar und am 6. Mai 1952 jeweils ein auf der Straße unverschlossen abgestelltes fremdes Fahrrad entwendet hat, nachdem bereits ein im Jahre 1951 wegen Fahrraddiebstahls gegen ihn eingeleitetes Ermittlungsverfahren mit Rücksicht auf seine Zurechnungsunfähigkeit eingestellt worden war.

Mit der Revision rügt er Verletzung des § 42b StGB.

Die Revision macht geltend, die Begehung der beiden Fahrraddiebstähle sei keine ausreichende Grundlage für die Feststellung, dass vom Beschuldigten mit Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten zu erwarten seien und dass mithin die öffentliche Sicherheit seine Unterbringung erfordere. Die Überzeugung des Landgerichts, der Beschuldigte werde auch künftig mit Wahrscheinlichkeit Fahrraddiebstähle begehen, stützt sich indessen vor allem auf den krankhaften Geisteszustand des Beschuldigten, seine völlige Einsichtslosigkeit und leichte Beeinflussbarkeit sowie auf seinen Wandertrieb. Bei einem so beschaffenen geistigen Zustand ist es nicht unmöglich, schon aus einer einzigen Straftat zu erkennen, dass der zurechnungsunfähige Täter mit Wahrscheinlichkeit weitere derartige Taten begehen wird. Der Angriff der Revision richtet sich insoweit nur gegen die dem Tatrichter überlassene Tatsachenfeststellung. Die Annahme des Landgerichts, die öffentliche Sicherheit würde durch weitere Fahrraddiebstähle des Beschuldigten wesentlich beeinträchtigt werden, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Die Revision trägt weiter vor, der Sachverhalt rechtfertige auch nicht die Annahme, die Gefahr der Begehung weiterer Fahrraddiebstähle durch den Beschuldigten könne nur durch seine Unterbringung beseitigt werden. Diese Rüge ist begründet. Der Beschuldigte hatte bis zu seiner Festnahme und vorläufigen Unterbringung im Elternhaus gelebt. Er verkehrte hier bis in das Jahr 1951 hinein einwandfrei, als er mit seinem Vater zur Arbeit ging. Erst als der Vater arbeitslos geworden war, entfernte er sich wiederholt aus dem Elternhaus und trieb sich im Bundesgebiet umher.

Es lässt nicht erkennen, ob es so gewesen ist, dass der Beschuldigte weiterhin Arbeit hatte, nun aber dem Einflusse junger Burschen widerstandslos nachgab, weil sein Vater ihn während der Arbeit nicht beaufsichtigen und ihm den erforderlichen Halt geben konnte, oder ob auch der Vater nicht mehr in Arbeit stand. Ist es so, dass der Beschuldigte dem Wandertriebe und den Einflüsterungen junger Burschen nachgibt, wenn er allein – ohne seinen Vater – sich auf der Arbeitsstelle befindet, so sind sehr wohl andere Mittel, dem vorzubeugen, denkbar, als die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt. Es wäre zu prüfen, ob dem Beschuldigten nicht ein Arbeitsplatz beschafft werden könnte, an dem er den Versuchungen durch junge Burschen nicht ausgesetzt wäre und von seinem Arbeitgeber oder von einer zuverlässigen Person in derselben Weise überwacht würde, wie es bis 1951 durch seinen Vater geschehen ist. Sollte sich ein solcher Arbeitsplatz nicht beschaffen lassen, so wäre zu prüfen, ob er nicht im Elternhaus hinreichend beschäftigt und von den Eltern überwacht werden könnte, um ihn vor den schlechten Einflüssen Dritter zu schützen.

Diese Möglichkeiten werden durch die Feststellungen des Tatrichters nicht ausgeschlossen. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte sich der Beaufsichtigung durch die Eltern künftig nicht mehr sollte unterwerfen wollen, nachdem er dies bis zum Jahre 1951 getan hat. Bisher ist nicht dargetan, dass die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt das einzige Mittel ist, den Beschuldigten von der Begehung weiterer erheblicher Straftaten abzuhalten. Der Sachverhalt muss in diesem Punkt aufgeklärt werden. Das Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Der lange Aufenthalt des Beschuldigten in der Landesheilanstalt in Marburg an der Lahn kann für die neue Verhandlung weitere Möglichkeiten der Erkenntnis in der Frage, ob die Unterbringung erforderlich ist, bieten.

BuschKraussBaldus
KoenigerMaass
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