BGH: Schuldspruch bestätigt, Strafausspruch aufgehoben — 'besonders schwerer Fall' unzureichend begründet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 130/51
- Datum
- 07.05.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfolgung im Inland ist für im Ausland begangene Taten zulässig, wenn der Täter Deutscher ist (§ 3 Abs. 1 StGB).
Die Annahme eines "besonders schweren Falles" setzt eine eingehende Würdigung der Persönlichkeit des Täters und der besonderen Umstände der Tat voraus; sie ist nicht allein tatrichterliches Ermessen ohne rechtliche Prüfung.
Bei der Strafzumessung dürfen Umstände, die bereits Tatbestandsmerkmale einer rechtlich zusammentreffenden Tat bilden, nicht nochmals als strafschärfende Gründe verwertet werden (Verbot der Doppelverwertung).
Fehlen Strafzumessungstatsachen, sind Zumessungserwägungen widersprüchlich oder verletzen sie Denkgesetze, liegt ein Rechtsfehler vor, der zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung führt.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 27. November 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrzeughandwerker Heinz ████ aus █ (Kreis ██), geboren ████████████ in ███, wegen Nötigungsversuchs
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Mai 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Dotterweich als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der ████████████████████,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 27. November 1950 im Strafausspruch samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen zweier Fälle des Nötigungsversuchs in Tateinheit mit Körperverletzung zu insgesamt drei Jahren Zuchthaus und drei Jahren Ehrverlust verurteilt worden. Mit seiner Revision rügt er Verletzung des formellen und materiellen Rechts. Aus der verspätet eingegangenen Begründung ist ersichtlich, dass der Strafausspruch bekämpft wird.
Die Formalrüge ist nicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen Weise erhoben, weil die den Mangel enthaltenden Tatsachen nicht angegeben sind. Insoweit ist das Rechtsmittel unzulässig.
Die Sachrüge zwingt zur Nachprüfung des Urteils im vollen Umfang.
Soweit sie den Schuldspruch vertritt, ist sie nicht begründet. Im angefochtenen Urteil sind die Tatbestandsmerkmale der versuchten Nötigung und der damit rechtlich zusammentreffenden Körperverletzung nach der äußeren wie inneren Tatseite ohne Rechtsirrtum festgestellt. Darnach hat der Angeklagte rechtswidrig versucht, durch Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel die beiden vernommenen Mitgefangenen zu Angaben über ihr früheres Verhalten im russischen Feldzug zu bringen und sie dabei vorsätzlich körperlich misshandelt.
Der Umstand, dass die Taten im Ausland begangen wurden, hindert deren Verfolgung im Inland nicht, sofern der Angeklagte Deutscher ist, § 3 Abs. 1 StGB. Diese durch die Verordnung vom 6. Mai 1940 (RGBl. I S. 754) eingeführte Vorschrift ist weiterhin anwendbar (vgl. Urt. BGH v. 3. April 1951, 1 StR 77/50; OLG Koblenz NJW 1950 S. 614). Dass der Angeklagte die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, hat er selbst angegeben.
Hinsichtlich des Schuldspruchs war daher die Revision zu verwerfen.
Dem Rechtsmittel konnte indessen der Erfolg nicht versagt werden, soweit es sich gegen den Strafausspruch wendet.
Der Erstrichter hat zwei besonders schwere Fälle angenommen. Ein besonders schwerer Fall liegt nur vor, wenn der verbrecherische Wille des Täters besonders stark und verwerflich und die Tat wegen ihrer besonderen Umstände besonders strafwürdig ist. Die Beurteilung dieser Voraussetzungen hängt zwar zu einem erheblichen Teil von tatrichterlichem Ermessen ab. Doch handelt es sich nicht um eine reine Ermessensentscheidung, sondern zugleich um eine Rechtsfrage (vgl. RGSt 69, 164 [169]). Angesichts der außerordentlichen Höhe der Strafdrohung ist die Persönlichkeit des Täters neben den Verhältnissen, die zu seiner Verfehlung geführt haben, sorgfältig zu würdigen. Nach dieser Richtung gibt das angefochtene Urteil zur Beanstandung Anlass.
Das Landgericht hat es als besonders belastend angesehen, dass das Vorgehen des Angeklagten sich gegen wehrlose, körperlich und seelisch leidende Kriegsgefangene Kameraden richtete und dass diese im Falle eines Erfolges der vom Angeklagten versuchten Nötigung zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden wären. Infolgedessen hat es seine Straftaten als besonders schwer erachtet. Zur Begründung hat es noch angeführt, dass für ihn kein Zwang zu seinen üblen Ausschreitungen vorgelegen habe. Zur Strafzumessung ist außerdem darauf hingewiesen worden, dass der Angeklagte deswegen so gehandelt habe, um sein eigenes Schicksal auf Kosten seiner Kameraden günstiger zu gestalten und bei den Russen einen möglichst guten Eindruck zu machen.
Diese Darlegungen sind nicht geeignet, die ausgesprochene Entscheidung zu tragen.
Es fehlt schon an einer eingehenden Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten. Hierüber findet sich nur ganz nebenher bei den Strafzumessungsgründen eine flüchtige Bemerkung über seine bisherige Straflosigkeit. Über sein sonstiges Vorleben und sein Verhalten anderen Gefangenen gegenüber ist im Urteil nichts festgestellt. Da der Täter sich der Umstände bewusst sein muss, welche die Annahme eines besonders schweren Falles rechtfertigen, wäre eine Stellungnahme hierzu geboten gewesen.
Ausserdem hat der Erstrichter unzulässigerweise ein Tatbestandsmerkmal als straferschwerenden Gesichtspunkt verwertet. Er stützt seine Auffassung, das Verhalten des Angeklagten sei besonders verwerflich gewesen, darauf, dass er nicht gezwungen gewesen sei, sich zu seinen Ausschreitungen hinreißen zu lassen. Der Angeklagte wird aber: deshalb, weil er ohne Zwang gehandelt hat, wegen Nötigungsversuchs und wegen Körperverletzung bestraft. Andernfalls hätte er sich auf Notstand berufen können. Daher kann der fehlende Zwang nicht als Grundlage für die Bejahung der besonderen Schwere genommen und so noch einmal für das Strafmaß berücksichtigt werden. Zur Begründung eines besonders schweren Falles dürfen auch keine Umstände herangezogen werden, die zu den Tatbestandsmerkmalen einer mit der besonders schweren Straftat rechtlich zusammentreffenden Straftat gehören (vgl. RG DR 1943, 757 Nr. 18).
Übrigens hat der Erstrichter selbst hervorgehoben, der Angeklagte habe sich in einer gewissen Zwangslage befunden, weil er sich im Falle der Ablehnung der ihm angesonnenen Tätigkeit weiteren Vernehmungen und gegebenenfalls einem Strafverfahren durch russische Gerichte ausgesetzt hätte. Diese Feststellung ist nicht vereinbar mit dem als straferschwerend herangezogenen Gesichtspunkt, der Angeklagte sei deshalb so vorgegangen, um seine eigene Lage auf Kosten seiner Kameraden zu verbessern. Worin diese Verbesserung bestanden hat, ist außerdem nicht dargetan.
Diese zu Gunsten des Angeklagten bis zu einem gewissenen Grad anerkannte Zwangslage spricht entscheidend gegen die Annahme besonders schwerer Fälle. Denn der Druck wirkte sich gerade auf die Erzwingung von Geständnissen aus, somit auf den Tatbestand der Nötigung. Selbst wenn also erhebliche erschwerende Gründe vorliegen, so ist damit die Annahme eines besonders schweren Falles noch nicht gesichert. Denn eine schwere Straftat braucht noch nicht besonders schwer zu sein (RG DR 1941, 2443 Nr. 6).
Das dem Tatrichter eingeräumte Ermessen in der Straffrage ist kein schrankenloses. Sind die Strafzumessungstatsachen nicht ausreichend festgestellt, sind die Zumessungserwägungen widersprüchlich oder verstoßen sie sonst gegen die Denkgesetze, so liegen Rechtsfehler vor, die zur Urteilsaufhebung nötigen. Dazu gehört auch ein rechtlich nicht einwandfreier Ermessensgebrauch, der darin liegen kann, dass die Strafe in keinem Verhältnis zur Schwere der Schuld und der Persönlichkeit des Täters steht.
Auch dieser Gesichtspunkt ist in dem angefochtenen Urteil nicht genügend beachtet worden. Infolgedessen unterliegt es im Strafausspruch der Aufhebung.
| Neumann | Krauss | Dr. Dotterweich | |||
| Dr. Koeniger | Engels |