Treffer
BGH Urteil

§ 136a StPO: Täuschung durch pauschale „erdrückende Beweislage“ macht Geständnis unverwertbar

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 129/88
Datum
24.08.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen einen Freispruch ein und rügte, das Landgericht habe polizeiliche und richterliche Geständnisse zu Unrecht als unverwertbar behandelt. Streitpunkt war, ob die Polizei durch wahrheitswidrige Hinweise auf eine „erdrückende Beweiskette“ i.S.d. § 136a StPO getäuscht hatte und ob dies fortwirkte. Der BGH bestätigte eine Täuschung, weil der Vernehmungsbeamte trotz fehlenden dringenden Tatverdachts eine aussichtslose Beweislage vorgab, um ein Geständnis zu erzwingen. Das Verwertungsverbot erfasste auch die Rekonstruktion und die Aussage vor der Haftrichterin wegen fortwirkenden Irrtums; die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Täuschung i.S.d. § 136a Abs. 1 Satz 1 StPO kann auch darin liegen, dass der Vernehmungsbeamte ohne Benennung konkreter Beweismittel wahrheitswidrig eine „erdrückende“ Beweislage behauptet, um ein Geständnis zu erlangen.

2

Weiß der Vernehmungsbeamte, dass nach dem Ermittlungsstand kein dringender Tatverdacht besteht, täuscht er über die Beweis- und Verfahrenslage, wenn er dem Beschuldigten gleichwohl eine sichere Verurteilung und die Möglichkeit einer Strafmilderung nur bei Geständnis in Aussicht stellt.

3

Ob polizeiliche Vorhalte einen täuschenden Erklärungswert haben oder lediglich eine Fehlbewertung darstellen, bestimmt sich maßgeblich danach, wie der Beschuldigte sie in der konkreten Vernehmungssituation verstehen konnte und tatsächlich verstanden hat.

4

Das Verwertungsverbot des § 136a Abs. 3 StPO erfasst eine spätere Aussage nur, wenn der durch unzulässige Vernehmungsmethoden hervorgerufene Irrtum fortwirkt und die Aussagefreiheit weiterhin rechtserheblich beeinträchtigt ist.

5

Eine richterliche Belehrung allein beseitigt die Fortwirkung einer polizeilichen Täuschung nicht zwingend; erforderlich sind Umstände, die den Irrtum tatsächlich aufheben oder abschwächen.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 13. November 1987

Rubrum

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja StPO 1975 § 136a

Weiß der Vernehmungsbeamte, dass nach den bisherigen Ermittlungen kein dringender Tatverdacht gegen den Beschuldigten besteht, so kann eine Täuschung im Sinne des § 136a Abs. 1 Satz 1 StPO schon darin liegen, dass er ihm gegenüber nur pauschal und ohne bestimmte Beweismittel vorzuspiegeln von einer erdrückenden, ihm keine Chance lassenden Beweiskette spricht, um ihn dadurch zu einem Geständnis zu bewegen.

BGH, Urt. vom 24. August 1988 – 3 StR 129/88 – LG Kleve

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL 3 StR 129/88 in der Strafsache gegen Heinz Friedrich ███ aus ████, geboren am ████ ███ 1963 in ███ wegen des Verdachts des Totschlags

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. August 1988, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, Kutzer, Detter, Harms als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus ████ als Verteidiger, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 13. November 1987 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf, den damals 52-jährigen Hans ██████ in der Nacht vom 4. zum 5. Februar 1987 in dessen Wohnung in Uedem durch Fußtritte getötet zu haben, freigesprochen, weil seine Täterschaft nicht habe bewiesen werden können. Die Einlassung des Angeklagten, er habe sich zur Tatzeit zu Hause aufgehalten, sei nicht zu widerlegen. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Sie beanstandet, dass das Landgericht die Geständnisse, die der Angeklagte am 6. und 7. Februar 1987 vor der Polizei und der Haftrichterin abgelegt und am 9. Februar 1987 widerrufen hat, nach § 136a Abs. 1 und 3 StPO für unverwertbar angesehen hat. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Das Landgericht hat das von ihm angenommene Verwertungsverbot im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Angeklagte habe am Anfang der polizeilichen Vernehmung vom 6. Februar 1987 wie schon am Vortage eine Tatbeteiligung abgestritten und sei dabei geblieben, in der Tatnacht gegen 23.00 Uhr nach dem Verlassen der Imbissstube █████ nach Hause gegangen zu sein und sich dort schlafen gelegt zu haben. Die der Polizei bekannten, gegen diese Einlassung sprechenden Umstände seien, wie der Vernehmungsbeamte ███ erkannt habe, keine den Angeklagten stark belastenden Indizien gewesen (UA S. 19). Dennoch habe der Zeuge ███ dem Angeklagten erklärt, es lägen so viele Beweise gegen ihn vor, dass er auf keinen Fall entlassen werde, wenn er bei seiner bisherigen Einlassung bleibe; er habe überhaupt keine Chance; alles laufe auf Mord mit „lebenslänglich“ hinaus; er könne seine Lage überhaupt nur verbessern, wenn er ein Geständnis ablege; denn dann lasse sich prüfen, ob die Tat möglicherweise nur als Totschlag oder nur als Körperverletzung mit Todesfolge einzuordnen sei (UA S. 19 f.). Der Angeklagte habe daraufhin eingeräumt, noch in der Tatnacht Hans ██████ ██████████ und mit Fußtritten traktiert zu haben. Zu dieser Aussage sei er nur durch die bewusst wahrheitswidrigen Behauptungen des Zeugen ███████ über die angeblich erdrückende Beweislage bestimmt worden (UA S. 23). Die Täuschung habe am folgenden Tage sowohl bei der polizeilichen Tatrekonstruktion als auch bei der Vorführung vor die Haftrichterin fortgewirkt (UA S. 24).

2. Diese Wertung des Landgerichts ist frei von Rechtsfehlern.

a) In dem festgestellten Verhalten des Vernehmungsbeamten ███ lag eine Täuschung des Angeklagten im Sinne des § 136a Abs. 1 Satz 1 StPO, die Ursache seines Geständnisses geworden ist. Diese Vorschrift gilt nach § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO auch für Polizeibeamte. Sie schließt nicht jede List bei der Vernehmung aus, verbietet aber eine Lüge, durch die der Beschuldigte bewusst irregeführt und seine Aussagefreiheit beeinträchtigt wird (vgl. BGHSt 31, 395, 399/400; Boujong in KK, 2. Aufl. § 136a StPO Rdn. 19 m. w. Nachw.). Der vorliegende Fall nötigt nicht zur abschließenden Umschreibung des Begriffs der Täuschung im Sinne des § 136a Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. hierzu die Nachw. bei Rogall in SK StPO § 136a Rdn. 47). Ein Vernehmungsbeamter kann jedenfalls auch dann über Tatsachen täuschen, wenn er dem Beschuldigten gegenüber nur pauschal und ohne bestimmte Beweismittel vorzuspiegeln von einer Beweislage spricht, die ausreiche, ihn zu überführen und daher eine Entlassung und einen späteren Freispruch ausschließe. Weiß der Vernehmende, dass aufgrund der bisherigen Ermittlungen kein dringender Tatverdacht, sondern allenfalls ein Anfangsverdacht gerechtfertigt ist, erklärt er aber dem vorläufig Festgenommenen trotzdem, die gegen ihn vorliegenden Beweise ließen ihm keine Chance, er könne seine Lage nur durch ein Geständnis verbessern, weil die ihm nachweisbare Tat dann milder beurteilt werden könne, so täuscht er ihn über die Beweis- und Verfahrenslage. Bei einer solchen Fallgestaltung ist die Behauptung, der Beschuldigte werde, auch wenn er nicht gestehe, auf jeden Fall verurteilt werden, nicht nur – wie der Generalbundesanwalt meint – eine unrichtige Prognose über den künftigen Ausgang des Gerichtsverfahrens, sondern eine unzulässige Einwirkung auf das Vorstellungsbild des Beschuldigten, um ihm die Überzeugung von einem so nicht vorliegenden Beweisergebnis und der Richtigkeit darauf gestützter falscher rechtlicher Schlussfolgerungen zu verschaffen. Ob in solchen Fällen das Verhalten des Vernehmungsbeamten einen auf bewusste Irreführung angelegten Erklärungswert hat oder es sich lediglich um eine leichtfertige Fehlbewertung belastender Indizien handelt, kann nicht allein aus dem Wortlaut der polizeilichen Vorhaltungen geschlossen werden. Es kommt darauf an, wie sie der Beschuldigte im Hinblick auf die konkreten Umstände der Vernehmungssituation verstehen konnte und verstanden hat. Je erfahrener er im Umgang mit Strafverfolgungsbehörden ist, umso weniger werden nicht ausreichend substantiierte Behauptungen und Bewertungen geeignet sein, ihn in seiner durch § 136a StPO geschützten Aussagefreiheit wesentlich zu beeinträchtigen. Erkennt der Vernehmungsbeamte aber, dass der Beschuldigte seiner Bewertung der bisherigen Ermittlungen zu glauben bereit ist, so täuscht er den Beschuldigten in rechtserheblicher Weise, dieses Vertrauen ausnutzend, von einer erdrückenden, dem Beschuldigten keine Chance lassenden Beweiskette spricht, obwohl er weiß, dass er den Beschuldigten ohne ein Geständnis mangels dringenden Tatverdachts wieder freilassen muss. In diesem Sinn versteht der Senat die vom Landgericht getroffenen Feststellungen. Der Zeuge ███ hat den Angeklagten durch bewusst unrichtige Angaben in den Irrtum versetzt, dass ein Geständnis zu einem für ihn günstigeren Schuld- und Strafausspruch führen werde, als wenn er seine bisherige bestreitende Einlassung aufrechterhalte (UA S. 23). „Nur die angesichts der vorgetäuschten massiven Beweismittel angebliche Aussichtslosigkeit seiner Lage brachte den Angeklagten dazu, seine Meinung zu ändern und eine andere Aussage zu machen, als er bis dahin vorhatte“ (UA S. 20). Er ist aufgrund der Vorhaltungen „im Laufe der Vernehmung immer verwirrter gewesen“, so dass bei den Vernehmungsbeamten manchmal der Eindruck entstanden ist, „jener sei sich der Tragweite dessen, was er bekunde, gar nicht mehr bewusst“ (UA S. 20). Erhebliche dieser tatrichterlichen Beweiswürdigung entgegenstehende Umstände legt auch die Revision nicht dar. Dass der bisher unbestrafte Angeklagte im Umgang mit der Polizei erfahren war, behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Er war arbeitslos, ohne Berufsausbildung und in das Milieu der Trinker und Penner abgeglitten. Während der sich über sechs Stunden hinziehenden Vernehmung konnte er sich mit keinem Verteidiger beraten. Unter diesen Umständen liegt es nicht fern, dass er schließlich den wahrheitswidrigen Angaben des Zeugen ████ erlegen ist und glaubte, aufgrund der der Polizei bereits bekannten Umstände als überführt zu gelten. Das Landgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass das polizeiliche Geständnis vom 6. Februar 1987 unter Verstoß gegen § 136a StPO erzielt worden ist.

b) Auch die Annahme des Landgerichts, die rechtswidrige Täuschung habe bei der am nächsten Tage, dem 7. Februar 1987, vorgenommenen polizeilichen Rekonstruktion des Tatgeschehens fortgewirkt (UA S. 24), ist frei von Rechtsfehlern (vgl. BGHSt 35, 32, 34 zur Frage der Fortwirkung des Irrtums). Weder ist dem Revisionsvorbringen zu entnehmen noch ist sonst ersichtlich, dass das Landgericht bei seiner Prüfung wesentliche, eine Fortwirkung der Täuschung infrage stellende Umstände verkannt hätte. Die Beschwerdeführerin behauptet auch nicht, dass der Beschuldigte erneut belehrt, der von der Polizei hervorgerufene Irrtum beseitigt oder abgeschwächt oder gar auf die mögliche Unverwertbarkeit des Geständnisses hingewiesen worden sei.

c) Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts hält auch die Feststellung des Landgerichts, die Täuschung durch den Zeugen ███ habe sich noch auf die Aussage des Beschuldigten bei der Haftrichterin Feiden am 7. Februar 1987 ausgewirkt, einer rechtlichen Überprüfung stand.

aa) Das Verwertungsverbot des § 136a Abs. 3 StPO gilt nur für diejenige Aussage, die durch die in § 136a Abs. 1 StPO verbotenen Mittel herbeigeführt wird; eine spätere Aussage, bei der kein unzulässiger Druck mehr ausgeübt wird, ist voll verwertbar (Senatsurteil vom 27. April 1988 – 3 StR 499/87 – m. w. Nachw.). Die Angaben des Angeklagten gegenüber der Haftrichterin werden daher von dem Verwertungsverbot des § 136a Abs. 3 StPO nur erfasst, wenn die polizeiliche Täuschung vom Vortage trotz der richterlichen Belehrung nach § 136 StPO fortgewirkt und die Aussagefreiheit des Angeklagten in rechtserheblicher Weise beeinträchtigt hat (vgl. BGHSt 17, 364, 368; 22, 129, 134; 27, 355, 358 f.; BGH bei Pfeiffer NStZ 1981, 94).

bb) Die von der Strafkammer hierzu angestellten Erwägungen (UA S. 24) sind zwar knapp, lassen aber dennoch ausreichend erkennen, dass sie nicht von Rechtsfehlern beeinflusst sind. Die Strafkammer hat die Haftrichterin als Zeugin vernommen (UA S. 15; Bl. 400 III d. A.). Aus ihren Bekundungen hat sie die Überzeugung gewonnen, dass die Zeugin damals dem Angeklagten dessen polizeiliche Aussage vom Vortage nur auszugsweise und zusammengefasst vorgehalten und der Angeklagte diese lediglich pauschal bestätigt hat, indem er auf sie Bezug nahm (UA S. 14, 24). Dass die Richterin dem Angeklagten die sonstige Beweislage erläutert habe, behauptet die Revision nicht. Sie legt auch nicht dar, dass die Richterin über den vorgeschriebenen Wortlaut der Belehrung hinaus ihm die Bedeutung seiner Aussage und seiner Aussagefreiheit erklärt habe. Bei dieser Sachlage liegt die Annahme des Tatrichters, der – ungewandte und von der Polizei verwirrte – Angeklagte habe noch unter dem Eindruck des in ihm hervorgerufenen Irrtums gestanden, als er vor der Haftrichterin pauschal auf seine polizeiliche Aussage verwies, nicht fern.

Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, dass sich das Urteil nicht mit dem Inhalt des erst 9 Tage nach der Vorführung zu den Akten gebrachten Vermerks der Haftrichterin vom 16. Februar 1987 (Bl. 214 II d. A.) auseinandergesetzt hat, ist die Rüge unzulässig. Denn die Revision teilt nicht mit, dass die Verfasserin des Vermerks in der Hauptverhandlung als Zeugin vernommen worden ist und welche Angaben sie – ggf. auf Vorhalt des Vertreters der Beschwerdeführerin – zum Inhalt und zum nachträglichen Zustandekommen des Vermerks gemacht hat.

3. Auch im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben.

RußKutzerHarms
GribbohmDetter