Treffer
BGH Urteil

Presseverjährung: neuer Tatentschluss nach Beschlagnahme und Rückgabe von Druckwerken

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 129/85
Datum
26.06.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit der Revision u.a. Verjährung hinsichtlich § 86 StGB i.V.m. § 131 StGB wegen Verbreitens und Vorrätighaltens von NS-Aufklebern sowie Verbreitens zweier Flugblätter. Der BGH verwarf die Revision und verneinte ein Verfahrenshindernis. Zwar war die frühere, vor der ersten Beschlagnahme begonnene Presseverjährung abgelaufen; nach Aufgabe des Verbreitungswillens und späterer unerwarteter Rückgabe begann mit erneuter Verbreitung aufgrund neuen Tatentschlusses eine neue sechsmonatige Presseverjährung. Für die Flugblätter wurde bei der Verjährungsprüfung auf den frühestmöglichen ersten Verbreitungsakt abgestellt; die Durchsuchungsanordnung unterbrach rechtzeitig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Presseinhaltsdelikten beginnt die sechsmonatige Presseverjährung bei sukzessiver Verbreitung mit dem ersten Verbreitungsakt und läuft für jeden an der Verbreitung Beteiligten hinsichtlich seiner Verbreitungstätigkeit gesondert.

2

Die presserechtliche Verjährungsfrist erfasst auch das der Verbreitung vorausgehende strafbare Vorrätighalten der zur Verbreitung bestimmten Druckwerke.

3

Wird ein Exemplar eines aus demselben Vervielfältigungsprozess stammenden Druckwerks verbreitet, erfasst die damit beginnende Presseverjährung sämtliche gleichartigen Exemplare, die der Täter zum Zwecke der Verbreitung vorrätig hält, sofern keine Scheinverbreitung vorliegt.

4

Gibt der Verbreiter nach Beschlagnahme seines Vorrats den Willen zur weiteren Verbreitung auf und entscheidet sich erst nach unerwarteter Rückgabe erneut zur Verbreitung, beginnt für die nunmehr begangenen Presseinhaltsdelikte eine neue Presseverjährung mit dem ersten auf dem neuen Tatentschluss beruhenden Verbreitungsakt.

5

Bei der Prüfung der Presseverjährung ist zugunsten des Angeklagten vom frühestmöglichen ersten Verbreitungsakt auszugehen; verjährungsunterbrechende Maßnahmen müssen daran gemessen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 19. Dezember 1984

Rubrum

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja

StGB 1975 § 78; Hamburgisches Pressegesetz §§ 7, 23; Landespressegesetz Schleswig-Holstein §§ 7, 24

Hat der Verbreiter eines Druckwerks den Willen, es künftig zu verbreiten, nach der Beschlagnahme seines Vorrats aufgegeben und entscheidet er sich später nach der unerwarteten Rückgabe der Druckwerke erneut zur Verbreitung, so beginnt die Verjährung nunmehr begangener Presseinhaltsdelikte mit dem ersten auf dem neuen Tatentschluss beruhenden Verbreitungsakt (im Anschluss an BGHSt 25, 347).

BGH, Urt. v. 26. Juni 1985 – 3 StR 129/85 – LG Hamburg

IM NAMEN DES ██████ URTEIL

3 StR 129/85

in der Strafsache gegen ███, geboren am ███████ 1952, Willi Ernst, ████, wegen Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juni 1985, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, Dr. Ruß, Zschockelt, Kutzer,

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte █,

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Dezember 1984 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbreitens von Propagandamitteln einer verfassungswidrigen Organisation in Tateinheit mit Vorrätighalten von Propagandamitteln einer verfassungswidrigen Organisation und Aufstachelung zum Rassenhass sowie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Sie ist unbegründet.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lassen die strafrechtliche Beurteilung des Inhalts der von ihm verbreiteten Druckwerke und die Feststellungen zur inneren Tatseite der abgeurteilten Delikte Rechtsfehler nicht erkennen. Das gilt auch für die Strafzumessung.

Der näheren Erörterung bedarf nur die Frage, ob der Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 86 StGB in Tateinheit mit § 131 StGB das Verfahrenshindernis der Verjährung entgegenstand. Dies hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht verneint, und zwar sowohl für das Vorrätighalten der 20 NS-Aufkleber (nachfolgend unter Ziff. 1) wie auch für das Verbreiten der beiden Flugblätter „Na und?!“ (nachfolgend unter Ziff. 2).

1. Die 20 NS-Aufkleber, wegen deren Vorrätighaltens zur Verbreitung der Angeklagte durch das angefochtene Urteil bestraft worden ist, hatte er schon am 29. Mai 1981 in Besitz. Sie waren an diesem Tag von der Staatsanwaltschaft Lübeck beschlagnahmt worden, nachdem er bereits Aufkleber dieser Art verbreitet hatte (UA S. 16). Die Staatsanwaltschaft hat von der Verfolgung der Tat nach § 154 Abs. 1 StPO abgesehen. Durch Schreiben seines Verteidigers vom 8. Juli 1983 hat der Angeklagte um die Rückgabe je eines Exemplars der Aufkleber gebeten und sich mit der Einziehung der übrigen Aufkleber einverstanden erklärt (UA S. 17). Über seinen Antrag hinausgehend, schickte ihm die Staatsanwaltschaft frühestens im Januar 1984 zumindest die 20 NS-Aufkleber zurück, die in dem vorliegenden Strafverfahren am 17. März 1984 – erneut – beschlagnahmt worden sind. Zugunsten des Angeklagten geht die Strafkammer davon aus, dass der Angeklagte einige der ihm zurückgegebenen Aufkleber bis zu seiner Festnahme am 17. März 1984 verbreitet hat (UA S. 17).

Die zunächst in Lübeck und sodann erneut in Hamburg beschlagnahmten NS-Aufkleber sind Druckwerke im Sinne des § 7 des Hamburgischen Pressegesetzes (HH-PresseG) und des § 7 des Landespressegesetzes von Schleswig-Holstein (SH-PresseG). Da der Angeklagte solche den Tatbestand des § 86 Abs. 1 Nr. 4 teilweise in Tateinheit mit § 131 StGB erfüllenden Aufkleber sowohl vor dem 29. Mai 1981 als auch nach der Rückgabe im Januar 1984 verbreitet hat (UA S. 16 f.), handelt es sich jeweils um Presseinhaltsdelikte, für die die Vorschriften über die Presseverjährung gelten. Die vor dem 29. Mai 1981 begonnene sechsmonatige Verjährungsfrist war bereits abgelaufen, als das vorliegende Strafverfahren am 17. März 1984 eingeleitet wurde. Dies steht seiner Durchführung aber nicht entgegen, weil mit der Verbreitung der zurückgegebenen Aufkleber frühestens im Januar 1984 eine neue Verjährungsfrist in Gang gesetzt wurde, die noch nicht abgelaufen ist.

a) Die Verjährungsfrist von sechs Monaten beginnt mit der Veröffentlichung oder bei sukzessivem Verbreiten mit dem ersten Verbreitungsakt (vgl. § 23 Abs. 1 und 3 HH-PresseG, § 24 Abs. 1 und 3 SH-PresseG; BGHSt 25, 347) und läuft für jeden an der Verbreitung beteiligten Täter hinsichtlich seiner Verbreitungstätigkeit gesondert (BGH aaO S. 354). Sie gilt auch für das dem Verbreiten vorausgegangene strafbare Vorrätighalten der Druckwerke (vgl. BGHSt 8, 245, 246; 27, 18; BGH bei Holtz MDR 1977, 809; BGH MDR 1981, 1032; BGH, Beschl. vom 19. Mai 1980 – 3 StR 193/80 (S), Beschl. vom 3. November 1980 – 3 StR 379/80 (S)). Unrichtig ist die Auffassung des Landgerichts, dass die Presseverjährung nur für den Teil der Druckwerke in Betracht komme, bei denen es über das Vorrätighalten hinaus bereits zu einem Verbreiten „derselben Schriftstücke“ gekommen sei, und die allgemeine Verjährung für das Vorrätighalten derjenigen Exemplare gelte, die selbst noch nicht verbreitet worden sind. Diese Ansicht hat zwar das Reichsgericht vertreten (HRR 1930 Nr. 1581) und wird auch heute noch in der Literatur geteilt (z. B. Jähnke in LK, 10. Aufl. § 78 Rdn. 16). Sie entspricht jedoch nicht der ständigen Rechtsprechung des Senats.

Wird auch nur ein Exemplar verbreitet, ohne dass eine Scheinverbreitung im Sinne von BGHSt 25, 347, 355 vorliegt, so erfasst die hiermit beginnende Presseverjährung vielmehr sämtliche aus demselben Vervielfältigungsprozess stammenden Druckwerke derselben Art, die der Täter zum Zwecke der Verbreitung vorrätig hält. Nur diese Auslegung wird dem Sinn und Zweck der in den neuen Landespressegesetzen geregelten kurzen Verjährung gerecht. Das Rechtsinstitut der Presseverjährung wird im Wesentlichen damit gerechtfertigt, dass es im Hinblick auf das hohe Rechtsgut der Meinungs- und Pressefreiheit geboten erscheint, die strafrechtliche Relevanz des Inhalts von Druckwerken wegen der typischerweise sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Verbreitung alsbald zu klären und dass dies den Strafverfolgungsbehörden schon mit der ersten Verbreitung möglich wird (vgl. BGHSt 25, 347, 354; 26, 40, 43; 27, 18, 21; 28, 53, 56). Mit der Verbreitung des Druckwerks tritt der Gesetzesverstoß offen zutage, so dass die Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich eingreifen können. Lassen sie die für die Verbreitung geltende Verjährungsfrist verstreichen mit der Folge, dass auch weiteres sukzessives Verbreiten der gleichen Druckwerke nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden kann (BGHSt 25, 347), so wäre es sinnwidrig, das auch die weitere Verbreitung vorbereitende Vorrätighalten der allgemeinen Verjährung zu unterwerfen und weiterhin für verfolgbar zu erklären. Daraus folgt: Der Ausschluss der Verjährung hinsichtlich der im Januar 1984 begangenen Straftat des Vorrätighaltens der NS-Aufkleber kann nicht damit begründet werden, dass für das Vorrätighalten der im Jahre 1981 nicht verbreiteten Stücke ohnehin die allgemeine Verjährungsfrist gegolten habe. Die sechsmonatige Verjährungsfrist des Landespresserechts gilt vielmehr auch für die mit der Beschlagnahme am 29. Mai 1981 beendete Straftat des Vorrätighaltens.

b) Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts erfasst diese Verjährung aber nicht auch das hier abgeurteilte Vorrätighalten, mit dem der Angeklagte frühestens im Januar 1984 begonnen hat.

aa) Zwar handelt es sich um die Verbreitung von Druckwerken, die identisch sind mit denen, deren Vorrätighalten bereits einmal verjährt war und die trotz zwischenzeitlicher Beschlagnahme im Eigentum des Angeklagten verblieben sind. Darauf kommt es aber unter den hier vorliegenden Umständen nicht an, weil der Angeklagte einen neuen strafrechtlich erheblichen Vorrat angelegt und einen neuen Verbreitungsvorsatz gefasst hat. Allerdings hat der Bundesgerichtshof aus den neuen Landespressegesetzen gefolgert, dass bei sukzessivem Verbreiten eines Druckwerks die Strafverfolgungsverjährung schon mit dem ersten Verbreitungsakt beginnt (BGHSt 25, 347). Hier bedarf es nicht der Entscheidung, wie weit diese schon mit der ersten Verbreitung beginnende Privilegierung generell reicht, ob sie z. B. auch für das Verbreiten von Exemplaren gilt, die erst nach längerer Zeit nachbestellt werden, nachdem der ursprüngliche Vorrat aufgebraucht worden ist (bejahend Löffler, Presserecht 3. Aufl. Bd. I § 24 LPG Rdn. 44; verneinend Rebmann/Ott/Storz, Das baden-württembergische Gesetz über die Presse § 24 Rdn. 16 f.). Jedenfalls dann, wenn der Verbreiter eines Druckwerks den Willen, es künftig zu verbreiten, nach der Beschlagnahme seines Vorrats aufgegeben hat und sich später nach der unerwarteten Rückgabe der Druckwerke erneut zur Verbreitung entscheidet, beginnt die Verjährung nunmehr begangener Presseinhaltsdelikte mit dem ersten auf dem neuen Tatentschluss beruhenden Verbreitungsakt. In einem solchen Fall handelt es sich nicht mehr insgesamt um ein sukzessives Verbreiten im Sinne von BGHSt 25, 347. Die gesetzgeberischen Gründe für die Einführung einer kurzen, mit dem ersten Verbreitungsakt beginnenden Presseverjährung treffen auf einen Täter, der nicht mehr im Besitz von Druckwerken der von ihm verbreiteten Art ist und den Willen, solche künftig zu verbreiten, aufgegeben hat, nicht zu, wenn er unter Umständen nach Jahren – aufgrund geänderter Sachlage – erneut mit der Verbreitung beginnt (vgl. für die Neuauflage eines Druckwerks auch § 23 Abs. 3 HH-PresseG und § 24 Abs. 3 SH-PresseG). Der Gesichtspunkt der sich regelmäßig über längere Zeit hinziehenden Verbreitung entfällt, wenn der Täter auf die weitere Verbreitung verzichtet hat und sie ihm durch den Verlust des hierfür angelegten Vorrats – jedenfalls zunächst unmöglich geworden ist. In solchen Fällen besteht für die Strafverfolgungsbehörden kein Anlass, mit der späteren Anlegung eines neuen Vorrats zu rechnen und im Hinblick hierauf Maßnahmen gegen den Täter zu treffen, die die Verfolgbarkeit der künftigen Straftat ermöglichen sollen.

Dieses Ergebnis wird durch folgende Überlegung bestätigt. Die presserechtliche Verjährung gilt nur, wenn das Druckwerk verbreitet oder veröffentlicht worden ist. Druckwerke im Sinne des Presserechts (vgl. § 7 Abs. 1 HH-PresseG und § 7 Abs. 1 SH-PresseG) sind aber nur solche mittels eines Vervielfältigungsverfahrens hergestellte Schriften, die zur Verbreitung bestimmt sind. Das zuletzt genannte Erfordernis ist ein subjektives Merkmal. Möglich ist daher die erst nachträgliche Bestimmung zur Verbreitung einer ursprünglich zu anderen Zwecken angefertigten Vervielfältigung und – umgekehrt – die nachträgliche Aufhebung einer Verbreitungsbestimmung einer ursprünglich zu Verbreitungszwecken hergestellten Vervielfältigung (vgl. Löffler aaO § 7 LPG Rdn. 26). Wenn aber einer Schrift die Eigenschaft eines Pressedruckwerks dadurch genommen werden kann, dass ihre Bestimmung zur Verbreitung aufgehoben wird mit der Folge, dass sie nicht mehr unter dem Schutz des Presserechts steht, ist es jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art systemgerecht, beim Verbreiter mit der Aufgabe des Verbreitungsvorsatzes die Schutzwirkung der abgelaufenen presserechtlichen Verjährung zu beenden mit der Folge, dass für von ihm begangene, auf neuem Tatentschluss beruhende Presseinhaltsdelikte eine neue Verjährungsfrist zu laufen beginnt.

bb) Der Angeklagte hatte den Vorsatz, die von der Staatsanwaltschaft Lübeck beschlagnahmten NS-Aufkleber zu verbreiten, endgültig aufgegeben, bevor ihm 1984 diese wider Erwarten zurückgegeben wurden. Die Aufgabe des Verbreitungsvorsatzes ergibt sich aus dem Schreiben seines Verteidigers vom 8. Juli 1983, durch das sich der Angeklagte mit der formlosen Einziehung der sichergestellten Aufkleber einverstanden erklärt und nur um Rückgabe je eines Exemplars gebeten hatte (UA S. 17). Diese wollte er ersichtlich – was nicht strafbar ist – als je ein „Musterexemplar“ in seinem Besitz behalten und nicht mehr verbreiten (vgl. auch den im Freibeweisverfahren zugänglichen Schriftsatz des Verteidigers vom 24. Oktober 1984 S. Bl. 72 d. A.). Mit der dann dennoch vorgenommenen – zu seinen Gunsten unterstellten – Verbreitung aus dem neu geschaffenen Vorrat begann daher eine neue presserechtliche Verjährung von sechs Monaten, die vor Erlass des angefochtenen Urteils wirksam unterbrochen worden ist.

2. Verjährung ist auch nicht eingetreten, soweit das Landgericht den Angeklagten wegen Verbreitens von zwei Flugblättern mit der Überschrift „Na und?! Wir Neonazis machen weiter!“ verurteilt hat. Die Strafkammer nimmt „zugunsten des Angeklagten“ (UA S. 10) an, dass es sich bei diesen Druckwerken um die ersten handelte, die er und ein Tatgenosse geklebt haben. Die Strafkammer wollte durch diese dem Angeklagten günstige Annahme den Mindestschuldumfang festlegen. Sie hat aber ersichtlich nicht bedacht, dass sich die Annahme eines späten Verbreitungstermins bei der Prüfung der presserechtlichen Verjährung zu Lasten des Angeklagten auswirken muss. Da auch insoweit der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ gilt (vgl. Dreher/Tröndle, 42. Aufl. § 78 Rdn. 3), ist bei der Prüfung der Presseverjährung nicht von dem spätesten, sondern dem frühest möglichen ersten Verbreitungsakt auszugehen. Der Senat kann die zur Beurteilung dieses Verfahrenshindernisses erforderlichen Tatsachen im Wege des Freibeweises feststellen. Aus dem polizeilichen Vermerk vom 11. April 1984 (Bl. 17 d. A.) ergibt sich, dass das Flugblatt „Na und?! Wir Neonazis machen weiter!“ bereits am 24. Februar 1984 in Hamburg geklebt wurde und der Angeklagte auch insoweit in Verdacht geraten ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Flugblatt noch früher verteilt worden ist, liegen nicht vor. Die richterliche Durchsuchungsanordnung vom 26. März 1984 (Bl. 10 d. A.) hat daher die Verjährung auch dann wirksam unterbrochen, wenn der Angeklagte dieses Flugblatt erstmals am 24. Februar 1984 verbreitet hatte.

SchmidtRußKutzer
GribbohmZschockelt
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