Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen Doppelverwertung und fehlerhafter Brutalitätswürdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 129/84
Datum
25.04.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen zehnfacher Misshandlung eines Schutzbefohlenen und Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt. Die Revision beanstandet die Strafzumessung. Der BGH hebt den Strafausspruch mit den Feststellungen auf und verweist die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe an eine andere Strafkammer zurück. Die Annahme besonderer Brutalität/krimineller Energie sei fehlerhaft; die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung ist eine Doppelverwertung desselben tatbestandsrelevanten Umstands unzulässig; Tatbestandsmerkmale dürfen nicht zugleich als eigenständiges erschwerendes Gewichtungsmerkmal verwertet werden (§ 46 Abs. 3 StGB).

2

Die Feststellung eines besonders hohen Maßes an Brutalität oder krimineller Energie setzt tragfähige Feststellungen zur äußeren und inneren Tatseite voraus, die über das zur Erfüllung des Tatbestands Erforderliche hinausgehen.

3

Psychische Verfassung, momentane Erregung, Reue und situative Überforderung sind bei der Würdigung der Tat und der Strafzumessung zu berücksichtigen und können das Vorliegen einer dauerhaften grausamen Gesinnung verneinen.

4

Beeinträchtigen fehlerhafte Einzelstrafen oder ihre Begründung den Gesamteindruck der Strafzumessung für in derselben Geschehensreihe stehende Taten, so rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuerlichen Festsetzung der Strafe.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 13. Dezember 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 129/84 in der Strafsache gegen ███████, geborene ███████, die Arbeiterin Marianne ██ aus ████, dort geboren am ███ 1957, wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts, zu Nr. 2 auf dessen Antrag, am 25. April 1984 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Dezember 1983 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Misshandlung eines Schutzbefohlenen in zehn Fällen und wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Mit der Revision rügt sie allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Im Übrigen ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

1. Nach den Feststellungen versetzte die Angeklagte ihrer am 27. September 1982 geborenen Tochter Anja in der Zeit zwischen dem 2. und 21. Oktober 1982 in zehn selbstständigen Fällen, jeweils „ausholend von oben“, mindestens einen Schlag mit der Hand. In zwei Fällen benutzte sie dabei die Faust. In allen Fällen schlug sie „auf die ihr erreichbaren Körperteile, vor allem auf den Kopf des Kindes“. Dabei brach in einem der Fälle dessen rechtes Schlüsselbein; in einem anderen Fall erlitt das Kind Nasenbluten. Bei einem weiteren Vorfall am 22. Oktober 1982 starb es an den Folgen zweier Faustschläge gegen den Kopf.

2. Bei der Festsetzung der hohen Einzelstrafen für die Fälle der Misshandlung im Sinne des § 223b StGB (einmal sechs Monate und neunmal ein Jahr sechs Monate Freiheitsstrafe) und für die Körperverletzung mit Todesfolge (sechs Jahre Freiheitsstrafe) sowie bei der Zumessung der Gesamtstrafe hebt das Landgericht schärfend den erheblichen kriminellen Willen (UA S. 32), eine besondere kriminelle Energie (UA S. 34) sowie ein besonders hohes Maß an Brutalität und krimineller Energie (UA S. 36) hervor, die sich, wie es meint, in den Taten und dem Gesamtverhalten der Angeklagten gezeigt hätten.

a) Diese Wertungen lassen, soweit die Verurteilung in Anbetracht der Besonderheiten des Sachverhalts einen Verstoß gegen das Verbot der Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen (§ 46 Abs. 3 StGB) besorgen. Im Hinblick auf das zarte Alter des Säuglings, die Art und Weise der Schläge, ihre Folgen in zwei Fällen (Schlüsselbeinbruch und Nasenbluten) und die Zahl der Taten sowie im Hinblick auf das Tatmotiv der Angeklagten – sie handelte jeweils aus Wut und Erregung über das Schreien des Kindes – hat das Landgericht zwar zu Recht angenommen, sie habe sich in jedem Einzelfall einer Misshandlung ihrer kleinen Tochter schuldig gemacht (UA S. 28 f),

sich bei den Taten also jeweils von einer gefühllosen, fremde Leiden missachtenden Gesinnung leiten lassen, die keine dauernde Eigenschaft des Täters zu sein braucht (BGHSt 3, 105, 109). Ein über das zur Tatbestandserfüllung an krimineller Energie hinausgehendes besonderes Maß an Brutalität – das heißt auch: Roheit – ergeben die Feststellungen jedoch weder zur äußeren noch zur inneren Tatseite.

Die Angeklagte schlug in jedem Fall des § 223b StGB nur einmal zu. Die in zwei Fällen eintretenden Folgen (Schlüsselbeinbruch und Nasenbluten) führte sie nicht vorsätzlich herbei. Sie war zur Tatzeit deprimiert. Sie fürchtete, von dem Zeugen E[REDACTED] mit ihren zwei kleinen Kindern alleingelassen zu werden. Sie fühlte sich durch die Situation, in der sie sich befand, insgesamt überfordert (UA S. 17). Beim Schreien des von ihr abgelehnten Kindes kamen ihr in jedem Fall ihre gesamte schwierige Lebenslage, ihre Befürchtungen und Ängste zum Bewusstsein (UA S. 14, 19, 31). Nach jeder Tat empfand sie sofort Reue; sie brach teilweise in Weinen aus. Jedes Mal nahm sie sich wieder vor, das Kind in Zukunft nicht mehr zu schlagen (UA S. 13). Nach dem letzten Vorfall tat sie alles, um es zu retten (UA S. 15). Wie das Landgericht darlegt, ergibt sich aus dem Vorleben und der Persönlichkeit der Angeklagten, dass ihre Taten keiner grundsätzlich rechts- und gesellschaftsfeindlichen Einstellung entsprangen. Sie waren „Folge einer unglücklichen Verkettung von Umständen, die die Angeklagte nicht allein verschuldet hat“ (UA S. 35).

Bei dieser Sachlage rechtfertigt selbst die Anzahl der Einzelfälle nicht deren eingangs wiedergegebene Bewertung als Ausdruck eines besonders hohen Maßes an Brutalität und krimineller Energie. Dafür, dass die Angeklagte nach dem ersten Fall vor jeder neuen Tat „verstärkte Hemmungen“ (UA S. 32) hätte überwinden müssen, insofern also gleichsam mit Überlegung gehandelt hätte, geben die Feststellungen nichts her. Sie legen im Gegenteil eher die bisher nicht ausgeschlossene Möglichkeit nahe, dass sich die Angeklagte jeweils wie beim ersten, als minder schwer eingestuften Fall in einer Situation psychischer Anspannung von augenblicklicher Wut zur Misshandlung hinreißen ließ.

b) Der Fehler bei der Festsetzung der Einzelstrafen nach § 223b StGB kann sich auch auf den Einzelstrafausspruch wegen Körperverletzung mit Todesfolge ausgewirkt haben, zumal diese Tat aus derselben Gesamtsituation hervorgegangen ist wie die früheren Misshandlungen.

LaufhütteDr. SchauenburgDr. Gribbohm
KrauthDr. Granderath
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