Revision verworfen: Ablehnung eines Sachverständigen und Begründung nach §34 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 129/56
- Datum
- 14.06.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen besteht nur, wenn bei verständiger Würdigung der Sachlage die begründete Befürchtung besteht, der Sachverständige nehme eine innere Haltung ein, die seine Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit störend beeinflussen kann.
Bei der Prüfung eines Ablehnungsantrags gegen einen Sachverständigen überprüft das Revisionsgericht grundsätzlich nur die rechtliche Würdigung der vorgebrachten Ablehnungsgründe, nicht die tatsächliche Würdigung durch die Vorinstanz.
Die Begründung eines Beschlusses nach § 34 StPO muss erkennbar machen, ob die Entscheidung auf rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen beruht; eine knappe Begründung kann jedoch bei der gegebenen Sachlage ausreichend sein.
Die Mitteilung eines allgemeinen psychologischen Erfahrungssatzes durch einen Sachverständigen begründet für sich genommen keine Befangenheit, wenn seine Anwendung sich gleichermaßen zu Gunsten wie zu Ungunsten des Angeklagten auswirken kann.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau, 30. November 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Lehrer Adam ███ aus ███████, geboren am ██ in ███, wegen Unzucht mit Abhängigen u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juni 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 30. November 1955 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit Kindern in fünf Fällen und wegen Unzucht mit einer Abhängigen in einem weiteren Fall zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt worden. Die Untersuchungshaft ist ihm angerechnet worden.
Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts gerügt. In der Hauptverhandlung hat der Verteidiger die Sachrüge zurückgenommen.
Die Revision hat keinen Erfolg.
1. Die Revision macht geltend, der Beschluss, durch den das Landgericht das Ablehnungsgesuch des Angeklagten gegen den Sachverständigen Prof. Dr. ████████████ zurückgewiesen habe, verletze deshalb das Recht, weil der Tatrichter den Begriff der Besorgnis der Befangenheit verkannt habe; außerdem sei dieser Beschluss entgegen der Vorschrift des § 34 StPO nicht, wenigstens nicht ausreichend, begründet.
Dazu ergibt die Verhandlungsniederschrift über die Vernehmung der Zeugin Weltraud folgende Vorgänge:
Die Staatsanwaltschaft beantragte, den Sachverständigen Prof. Dr. ████████████ auch insoweit zu hören, als er auf Grund seiner Erfahrung als Psychiater zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme in Bezug auf die Vernehmung der Zeugen glaubt, Stellung nehmen zu können.
Der Verteidiger widersprach. Er widersprach auch der Vernehmung als Sachverständiger für die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, da er ihn auf Grund einer Bemerkung in der Hauptverhandlung für befangen halten müsse.
Beschluss:
Auf Antrag der ██████████████████ soll der Sachverständige ██████████ ███, anerkannter Psychiater, auch zu dem ████████ der Zeugenbekundungen, insoweit es sich um die jugendlichen Zeugen handelt, gehört werden.
Ablehnungsantrag des ████████████ bezüglich des Sachverständigen ████████████ wegen Besorgnis der Befangenheit wird ███████████████.
Im Anschluss an die Vernehmung der Zeugin ██████ wurde darauf hingewiesen, dass Zeuginnen, bei denen ██████ nach deren Angaben unsittliche Handlungen vorgenommen worden sein sollen, von ihnen untereinander beobachtete Bewegungen des Angeklagten als ein unsittliches Verhalten deshalb aus jugendpsychologisch verständlichen Gründen gedeutet haben, weil die bei ihnen vorgenommenen gleichen Bewegungen des Angeklagten bei ihnen zu unsittlichen Berührungen geführt haben sollen. Er hat weiter darauf hingewiesen, dass bei anderen Personen – das gelte auch für die noch zu vernehmenden männlichen Jugendlichen – derartige Deutungen nicht Platz greifen müssten und damit derartige Bewegungen als völlig bedeutungslos nicht aufgefallen zu sein brauchten. Wenn der Verteidiger aus diesem Hinweis des Sachverständigen die Besorgnis der Befangenheit erblickt, so vermag das Gericht dem nicht zu folgen.
Dieser Beschluss der Strafkammer lässt einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.
Besorgnis der Befangenheit ist nur dann gegeben, wenn der Angeklagte bei verständiger Würdigung der Sachlage Befürchtung hegen kann, der Sachverständige werde ihm gegenüber eine innere Haltung einnehmen, die seine Unvore ingenommenheit und Unparteilichkeit bei der Erstattung des Gutachtens störend beeinflussen kann (RGSt 61, 67/69; BGHSt 1, 34/36).
Der Inhalt des angeführten Beschlusses ergibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Landgericht diesen Begriff der Befangenheit verkannt hat. Nur dies kann aber das Revisionsgericht bei Ablehnung eines Sachverständigen nachprüfen; es liegt ihm im Gegensatz zu dem Fall der Ablehnung eines Richters nicht die tatsächliche, sondern nur die rechtliche Würdigung der vorgebrachten Ablehnungsgründe ob (vgl. BGHSt 8, 226/232 und die dort angeführten Entscheidungen).
Die Begründung des Ablehnungsbeschlusses ist zwar knapp, bei der gegebenen Sachlage jedoch noch ausreichend.
Der Revision ist zwar zuzugeben, dass in der Regel nur eine solche Begründung der Vorschrift des § 34 StPO entspricht, die erkennen lässt, ob die Entscheidung auf rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen beruht und auf welchen.
Hier ist jedoch ohne weiteres erkennbar, dass das Ablehnungsgesuch aus tatsächlichen Gründen zurückgewiesen wurde.
Die Besorgnis der Befangenheit kann zwar, wie die Revision mit Recht vorträgt, für den Angeklagten u. a. dann gegeben sein, wenn ein Sachverständiger, der lediglich zur Begutachtung der Frage der Verantwortlichkeit des Angeklagten geladen ist, für den Angeklagten ungünstige Angaben auf einem Gebiet macht, für das ein anderer Sachverständiger vom Gericht zugezogen worden ist. Erst recht würde das gelten, wenn das weitere Vorbringen der Revision zutreffend wäre, der Sachverständige Dr. ████████████ habe sich von vornherein hinsichtlich der Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Aussagen von Kindern festgelegt, die überhaupt noch nicht vernommen waren. Dieser Vortrag der Revision ist jedoch unzutreffend, da Prof. Dr. ████████████, dessen Sachkunde auch von der Revision nicht bestritten wird, dem Gericht nur einen allgemeinen psychologischen Erfahrungssatz mitgeteilt hat. Entscheidend ist hierbei, dass sich die Anwendung dieses Erfahrungssatzes bei der Beurteilung des Beweisergebnisses aller Zeugenaussagen zum mindesten in gleicher Weise zu Gunsten wie zum Nachteil des Angeklagten auswirken kann.
Bei dieser Sachlage muss die Begründung, die die Strafkammer für die Zurückweisung des Ablehnungsantrags gegeben hat, als genügend angesehen werden.
In diesem Zusammenhang weist die Revision noch weiter darauf hin, die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen ████████████ habe für den Beschwerdeführer auch deshalb bestanden, weil dieser in seinem vor der Hauptverhandlung erstatteten schriftlichen Gutachten davon ausgegangen sei, dass die in der ersten Hauptverhandlung vor dem Landgericht in Darmstadt gemachten Aussagen der Zeugen wahr gewesen seien. Dieser Umstand kann hier schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil er – wie die Verhandlungsniederschrift und der eigene Vortrag der Revision selbst ergibt – in der Hauptverhandlung nicht zur Begründung des Ablehnungsgesuches geltend gemacht worden ist. Im Übrigen würde disser Umstand aber auch in keiner Weise für eine Befangenheit des Sachverständigen sprechen, da er sich in seinem schriftlichen Gutachten keineswegs festgelegt, sondern ausdrücklich dargelegt hat, dass er von diesen Voraussetzungen aus sein Gutachten erstatte; nur so konnte er überhaupt die Aufgabe erfüllen, die das Gericht ihm gestellt hatte.
Nach alledem lässt weder der Inhalt des Ablehnungsbeschlucses einen Rechtsfehler erkennen noch ist seine Begründung bei der gegebenen Sachlage zu beanstanden.
Damit erledigt sich zugleich die von der Revision erhobene Aufklärungsrüge. Die Revision sah nämlich nur deshalb die Aufklärungspflicht als verletzt an, weil die Strafkammer an Stelle des nach ihrer Ansicht zu Recht abgelehnten Prof. Dr. ████████████ nicht einen anderen Sachverständigen über die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten vernommen habe. Da das gegen █████████████ gerichtete Ablehnungsgesuch in rechtlich unangreifbarer Weise zurückgewiesen worden ist, bestand gegen die Verwertung seines Gutachtens kein Bedenken. Die Einholung eines weiteren Gutachtens brauchte sich dann dem Landgericht nicht aufzudrängen.
| Glanzmann | Busch | Dr. Wiefels | |||
| Koeniger | Jagusch |