Revisionen verworfen in Strafsache (Vergewaltigung) – Verfahrensrüge unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 12/90
- Datum
- 28.02.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt.
Bei tateinheitlicher Begehung begründet eine Verurteilung wegen einer gegenüber einer Entführung zurücktretenden Freiheitsberaubung für sich genommen keine zusätzliche Beschwer des Angeklagten.
Für Straftaten, für die nach § 238 StGB ein Strafantrag erforderlich ist, muss ein wirksamer Strafantrag vorliegen; ist ein solcher gestellt, steht dies der Verurteilung nicht entgegen.
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt oder nicht substantiiert darlegt, welche entscheidungserhebliche Verfahrensverletzung geltend gemacht wird.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 29. März 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 12/90
in der Strafsache gegen
1. den Schlosser Holger B. ██████, geboren am ██ 1965 in █████, aus ███████,
2. den Schausteller Siegfried K. ████████, geboren am ██ 1963 in Bocholt,
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. Februar 1990 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 29. März 1989 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Durch die tateinheitliche Verurteilung wegen der gegenüber der Entführung gegen den Willen der Entführten (§ 237 StGB) zurücktretenden Freiheitsberaubung (vgl. BGHSt 28, 18, 19; BGH bei Holtz MDR 1980, 455) sind die Angeklagten nicht beschwert; der nach § 238 StGB erforderliche Strafantrag ist gestellt (vgl. BGHR StGB § 238 Form 1). Die Verfahrensrüge des Angeklagten Kiowski ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, unzulässig (vgl. BGHSt 24, 72, 73; 27, 13, 15; 29, 258, 260).
Gründe
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
| Zschockelt | Gribbohm | Harms | |||
| Krauth | Rissing-van Saan |