BGH: Beihilfe zum Diebstahl nach Tatbeendigung – Prüfung von (Banden-)Hehlerei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 128/98
- Datum
- 24.06.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beihilfe zum Diebstahl kann nur bis zur Beendigung der Diebstahlstat geleistet werden; nach Tatbeendigung scheiden Beihilfe und sukzessive Mittäterschaft am Diebstahl aus.
Sind bei Entwendung eines Kraftfahrzeugs auch fest montierte Teile mit weggenommen, ist ein späteres Demontieren dieser Teile regelmäßig keine neue Diebstahlstat, sondern betrifft bereits die Verwertung der Beute.
Nach Beendigung eines Diebstahls kommen als strafrechtliche Anschlussdelikte insbesondere Hehlerei (§ 259 StGB) oder Begünstigung (§ 257 StGB) in Betracht, je nach Art der Unterstützungshandlung.
Absatzhilfe als täterschaftliche Hehlerei erfasst jede vom Absatzwillen getragene, zur wirtschaftlichen Verwertung geeignete Tätigkeit, die den Vortäter bei der Verwertung der bemakelten Sache unterstützt.
Für eine Bande im Sinne der §§ 260, 260a StGB genügt eine ausdrückliche oder stillschweigende Verbrechensabrede zwischen mindestens zwei Personen zur fortgesetzten Begehung von Diebstahl- oder Hehlereihandlungen; eine festgefügte Organisation ist nicht erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 28. Juli 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN ███ DES VOLKES URTEIL
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juni 1998, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt als Vorsitzender, Richterin am Bundesgerichtshof Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Dr. Winkler, Pfister als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Richter am Amtsgericht bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten K, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 28. Juli 1997 in den Fällen II 1 bis 10 der Urteilsgründe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten K wegen Beihilfe zum Diebstahl in neun Fällen sowie wegen Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und den Angeklagten M wegen Beihilfe zum Diebstahl in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt; im Übrigen hat es die Angeklagten freigesprochen. Die Vollstreckung der gegen die Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafen hat das Landgericht jeweils zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten beider Angeklagten Revision eingelegt. Mit ihrem auf die Sachrüge gestützten Rechtsmittel wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Schuld- und Freisprüche in den Fällen II 1 bis 10 der Urteilsgründe. Sie beanstandet insbesondere, dass die Angeklagten nur wegen Beihilfe zum Diebstahl statt wegen mittäterschaftlich begangener Diebstahlstaten verurteilt worden sind und dass das Landgericht die rechtlichen Voraussetzungen der Bande im Sinne der §§ 244, 244a StGB verkannt habe.
Gegen die Verurteilung des Angeklagten K in den tatsächlichen und rechtlich anders gelagerten Fällen II 11 und 12 der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum Betrug wendet sich die Revision hingegen nicht, so dass diese Schuldspruche und die hierfür verhängten Einzelstrafen, wie bereits der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, trotz weitergehenden Antrags von der Revision der Staatsanwaltschaft ausgenommen und deshalb in Rechtskraft erwachsen sind.
Das Rechtsmittel führt in den Fällen II 1 bis 10 zur Urteilsaufhebung, weil das Landgericht den Sachverhalt teils unzutreffend, teils unvollständig rechtlich gewürdigt hat.
1. Nach den Feststellungen, die im Wesentlichen auf den Einlassungen der insoweit geständigen Angeklagten beruhen, fuhr der Angeklagte K in der Zeit von Dezember 1995 bis Ende August 1996 in neun Fällen mehrere Personen an einen ihm benannten Ort in entlegener Waldgegend, an dem in allen Fällen zuvor den rechtmäßigen Eigentümern entwendete Pkw standen, die entsprechend einer „Bestell-Liste“ ausgeschlachtet werden sollten. Bei den vom Angeklagten K transportierten Personen handelte es sich in den meisten Fällen um Sergiusz B, einen Ko, einen gewissen C sowie weitere namentlich nicht genannte Männer, darunter Adam M, den Bruder des Angeklagten, und Pawel M. Diese Personen, die in wechselnder Beteiligung an den einzelnen Fahrten teilnahmen, montierten von den gestohlenen und jeweils im Wald versteckten Pkw – in der Regel handelte es sich um Fahrzeuge des Typs VW Passat Combi, Audi 80 und Daimler Benz Combi – entsprechend der „Bestell-Liste“ Scheinwerfer, Zierleisten, Rückleuchten, Motorhauben, Türen und Reifen ab, die in den meisten Fällen dann nach Polen gebracht wurden. An fünf der festgestellten Fahrten, die von dem Angeklagten K ausgeführt wurden, sowie an einer weiteren, stattfindenden Fahrt nahm auch der Angeklagte Pawel M teil, der sich beim Abmontieren der bestellten Fahrzeugteile beteiligte.
Der Angeklagte K, der vor den Fahrten jeweils von B oder Adam M angerufen wurde und pro Fahrt 100 DM erhielt, benutzte für die Fahrten einen auf ihn zugelassenen Opel Kadett; ferner stellte er einen auf ihn zugelassenen Audi mit deutschem Kennzeichen einer weiteren Person aus der Gruppe der Tatbeteiligten zur Verfügung. Der Angeklagte K fuhr die Personen jeweils nur bis zu dem Versteck der Pkw, gelegentlich fuhr er die anderen Tatbeteiligten oder einige von ihnen auch wieder zurück; am Ausschlachten der Fahrzeuge beteiligte er sich jedoch nicht.
In zwei der festgestellten neun Fälle wurde zudem ein weiteres zuvor von B gekauftes und auf den Namen des Angeklagten K zugelassenes Fahrzeug von einem der anderen Gruppenmitglieder bei der Fahrt zu den versteckten Fahrzeugen und anschließend als Transportfahrzeug für die abmontierten Fahrzeugteile benutzt.
In einem weiteren Fall (Fall II 10 der Urteilsgründe) hat das Landgericht den Angeklagten K freigesprochen, weil es zwar feststellen konnte, dass der Angeklagte Pawel M ein auf den Namen des Angeklagten K zugelassenes Fahrzeug für die Fahrt zu einem der Pkw-Verstecke benutzte, nicht aber, dass auch der Angeklagte K an der Fahrt teilnahm. Den Angeklagten Pawel M hat das Landgericht in Fall II 4 der Urteilsgründe freigesprochen, weil es dessen Beteiligung nicht sicher festzustellen vermochte. Nicht feststellen konnte das Landgericht außerdem, wer die Pkw entwendet und zu den Abstellorten im Wald gebracht hatte. Als in Betracht kommende Diebe hat der Angeklagte K zwar B, Ko und Adam M genannt und auch angegeben, dass auch diese in der Lage gewesen seien, Pkw zu entwenden. Von der Täterschaft dieser Personen oder gar der Angeklagten hat das Landgericht sich aber nicht zu überzeugen vermocht.
2. Das Landgericht hat die festgestellten Tatbeteiligungen des Angeklagten K in den Fällen II 1 bis 9 der Urteilsgründe und des Angeklagten Pawel M in den Fällen II 3, 5 bis 8 und 10 der Urteilsgründe jeweils als Beihilfe zum Diebstahl gewertet; die Voraussetzungen eines Bandendiebstahls hat es verneint. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Das Landgericht ist bei der rechtlichen Würdigung der von den Angeklagten durch den Transport der Personen zu den Verstecken der gestohlenen Fahrzeuge oder durch die Hilfe beim Abmontieren von Fahrzeugteilen geleisteten Tatbeiträge ersichtlich – ebenso wie die Beschwerdeführerin – davon ausgegangen, dass das Abmontieren der Fahrzeugteile allein und für sich genommen den Diebstahlstatbestand in Bezug auf die einzelnen Teile erfüllt. Dies wäre nur zutreffend, wenn die Personen, die der Angeklagte K zu den jeweils im Wald versteckten Pkw gefahren hat, nicht die Diebe der Pkw waren und, wenn sie es nicht waren, auch nicht im Einvernehmen mit den Dieben gehandelt hatten. Waren nämlich z. B. diejenigen, die die oder Adam M in den Waldverstecken verborgenen Fahrzeuge den Eigentümern entwendet hatten, so hatten sie zugleich mit dem kompletten Fahrzeug auch die daran festmontierten Teile, wie z. B. Spiegel, Zierleisten, Motorhauben etc., gleichsam als Teile des Ganzen mitentwendet. Diese Diebstahlstaten waren aber zu den Zeitpunkten, in denen die Angeklagten tätig wurden, bereits beendet. Die Pkw waren durch das Verbergen in den entlegenen Waldstücken dem Zugriff der Berechtigten entzogen, so dass die Diebe an den Fahrzeugen bereits gesicherten Gewahrsam erlangt hatten. Beihilfe zum Diebstahl kann jedoch nur bis zu dessen Beendigung geleistet werden (vgl. Ruß LK StGB 11. Aufl. § 242 Rdn. 76, 79 m.w.N.), auch sukzessive Mittäterschaft kommt dann nicht mehr in Betracht. Nach Tatbeendigung können „Beteiligungshandlungen“ Dritter lediglich noch den Tatbestand der Hehlerei gemäß § 259 StGB oder der Begünstigung gemäß § 257 StGB erfüllen.
3. Nach den bisherigen Feststellungen kommen jedoch mehrere tatsächliche Fallgestaltungen in Betracht, nach denen sich die Angeklagten auf andere Weise als vom Landgericht bisher angenommen strafbar gemacht haben könnten.
a) Waren B, Adam M und C oder die übrigen Tatbeteiligten die Diebe der nach der „Bestell-Liste“ auszuschlachtenden Pkw, so könnten die Angeklagten sich der täterschaftlich begangenen Hehlerei nach § 259 Abs. 1 StGB schuldig gemacht haben. In Betracht kommt Hehlerei in der Form der Absatzhilfe, da für die Absatzhilfe als täterschaftliche Hehlerei jede vom Absatzwillen getragene – vorbereitende, ausführende oder helfende – Tätigkeit genügt, die geeignet ist, den Vortäter bei seinen Bemühungen um wirtschaftliche Verwertung der „bemakelten“ Sache zu unterstützen (BGHSt 26, 358, 361 f.; BGH NStZ 1989, 319; BGHR StGB § 259 I Absetzen 1). Dass diese Voraussetzungen sowohl bei dem Angeklagten K, der nicht nur selbst Tatbeteiligte zum Ort der Demontage der gestohlenen Fahrzeuge gefahren hat, sondern auch weitere auf ihn zugelassene, mit deutschen Nummernschildern versehene Fahrzeuge den Tatbeteiligten überlassen hat, als auch beim Angeklagten Pawel M, der eigenhändig beim Abmontieren der Fahrzeugteile geholfen hat, gegeben sein könnten, liegt nahe. Das Ausschlachten der Fahrzeuge erfolgte – was beide Angeklagten ersichtlich wussten – nach einer „Bestell-Liste“ und die abmontierten Fahrzeugteile wurden danach aufgrund eines festliegenden Tatplans nach Polen geschafft. Die Handlungen beider Angeklagten konnten unter diesen Umständen dem Ziel dienen, die Durchführung eines bereits feststehenden Absatzplans der Vortäter zu ermöglichen (vgl. BGHR StGB § 259 I Absatzhilfe 4).
b) Waren die vom Angeklagten K zu den Pkw-Verstecken gefahrenen Personen nicht die Diebe der Fahrzeuge, sondern hatten sie sich ihrerseits die Fahrzeuge von den Dieben verschafft, so sind B und Adam M Täter einer Hehlerei in Form des Sichverschaffens (vgl. dazu Ruß LK StGB § 259 Rdn. 18 f.), durch das Ausschlachten der Pkw mit dem Ziel, die bestellten Fahrzeugteile alsbald nach Polen zu verbringen, mit dem Absetzen der zusammen mit den Pkw zuvor gestohlenen Fahrzeugteile begonnen hatten. Auch unter diesen Umständen könnten beide Angeklagte wiederum selbst Täter einer Hehlerei in Form der Absatzhilfe sein, da auch eine durch Sichverschaffen begangene Hehlerei Vortat im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB sein kann (vgl. BGHSt 27, 45, 52; 33, 44, 48 m.w.N.).
Für den Fall, dass sich B und die übrigen der transportierten Personengruppe lediglich einer Hehlerei in Form des Absetzens, d.h. Handelns im Auftrag der Diebe, begangen haben sollten, so kommt für beide Angeklagten zumindest Beihilfe zu diesen Hehlereitaten des B und der anderen Personen in Betracht (vgl. BGHSt 33, 44, 49).
c) Sind die Angeklagten täterschaftlich begangener Hehlerei schuldig, so sind weiter die rechtlichen Voraussetzungen nicht nur der Gewerbsmäßigkeit, sondern auch der (gewerbsmäßigen) Bandenhehlerei (§ 260a Abs. 1 StGB) zu prüfen. Denn für eine Bande im Sinne des § 260 Abs. 1 Nr. 2, § 260a Abs. 1 StGB reicht es aus, wenn sich unter Einschluss des Hehlers zumindest zwei Personen zu fortgesetzter Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei durch eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung verbunden haben (vgl. Ruß in LK StGB § 260 Rdn. 3; Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 260 Rdn. 2a; vgl. auch BGH NStZ 1995, 85 und 1996, 493). Für eine solche Bande ist weder eine gegenseitige Verpflichtung der Mitglieder zur Begehung von Delikten der in § 260 Abs. 1 Nr. 2 StGB aufgeführten Art noch die Bildung einer festgefügten Organisation rechtlich erforderlich; es genügt vielmehr die allgemeine Verbrechensabrede zwischen den Beteiligten, in Zukunft selbständige im Einzelnen noch unbestimmte Diebstähle oder Hehlereihandlungen zu begehen (vgl. Ruß a.a.O. Rdn. 4 m.w.N.). Dafür, dass zumindest der Angeklagte K Mitglied einer derartigen Bande gewesen sein kann, sprechen die bisherigen Feststellungen. Danach wusste der Angeklagte nach dem ersten Mal im November 1995, als er von B und Ko aufgefordert war, ihnen zu helfen und dem Wunsch, sie an einen bestimmten Ort zu fahren, nachgekommen war, zu welchem Zweck die von ihm durchgeführten Taten dienten, zu denen er jeweils von B oder Adam M telefonisch aufgefordert wurde. Auch waren an allen Transportfahrten stets entweder B, Adam M oder Ko oder sogar alle drei Genannten beteiligt. Der neue Tatrichter wird in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen haben, dass vor allem der Eigenart der jeweiligen Tätergruppe Indizwert zukommt. Denn je stärker die Gefahrlichkeit einer Tätergruppe durch die Zahl ihrer Mitglieder, deren Präsenz bei der Tatausführung oder durch organisatorische Stabilität hervortritt, desto geringer sind die Beweisanforderungen hinsichtlich des Bandenzwecks und der Bandenabrede (BGH, Urt. v. 29. Mai 1998 – 1 StR 154/98). Eine den Voraussetzungen des § 260 Abs. 1 Nr. 2 StGB genügende Bandenabrede ist daher nach den festgestellten Tatumständen auch für den Angeklagten Pawel M in Betracht zu ziehen und deshalb zu prüfen.
d) Sollten sich für die Angeklagten lediglich die Voraussetzungen der Beihilfe zu den täterschaftlichen Hehlereitaten der übrigen Beteiligten feststellen lassen, so kommt auch eine Beihilfe zu einem Delikt nach § 260 Abs. 1 Nr. 2 StGB in Betracht. Da das Landgericht diese rechtlichen Möglichkeiten sämtlich nicht bedacht hat, ist das Urteil in den Fällen, in denen die Angeklagten der Beihilfe zum Diebstahl schuldig gesprochen worden sind, aufzuheben.
4. Aber auch die Freisprüche der Angeklagten haben keinen Bestand. Im Fall II 10 der Urteilsgründe hat das Landgericht nicht geprüft, ob der Angeklagte K durch Überlassen des auf seinen Namen zugelassenen VW-Bus einen Tatbeitrag zu einer Bandenhehlerei oder aber zumindest Beihilfe zur Hehlerei der anderen Personen geleistet hat. Angesichts der unzulänglichen und lückenhaften Bewertungen der im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen bedarf auch der Freispruch des Angeklagten Pawel M im Fall II 4 der Urteilsgründe erneuter tatrichterlicher Prüfung des angeklagten Sachverhalts.
| Rissing-van Saan | Zschockelt | Pfister | |||
| Miebach | Winkler |