Wiedereinsetzung und Revision wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 128/92
- Datum
- 29.04.1992
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Wiedereinsetzungsgesuch nach §45 StPO ist nur zulässig, wenn es innerhalb der dort vorgesehenen Wochenfrist bei Gericht angebracht wird und den für ein solches Gesuch erforderlichen Tatsachenvortrag enthält.
Zum erforderlichen Tatsachenvortrag eines Wiedereinsetzungsgesuchs gehören konkrete Angaben über die versäumte Frist, den Hinderungsgrund und den Zeitpunkt, in dem das Hindernis weggefallen ist.
Die einwöchige Frist des §45 Abs.1 StPO beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Versäumung der Rechtsmittelfrist erlangt; ein später gestelltes Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig.
Die bloße Behauptung, ein Verteidiger habe trotz Mitteilung keine Revision eingelegt, rechtfertigt ohne nähere Darlegung einer Zusage oder eines Verschuldens des Verteidigers nicht die Annahme, der Beschwerdeführer sei ohne sein Verschulden an der Fristwahrung gehindert gewesen.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 15. Oktober 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 128/92 vom 29. April 1992 in der Strafsache gegen B. C., geboren am ██ █████ 1962 in [REDACTED], wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29. April 1992 gemäß §§ 349 Abs. 1, 44, 46 StPO
Tenor
1. Der Antrag des Angeklagten vom 17. Dezember 1991, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 15. Oktober 1991 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, und 2. die Revision des Angeklagten gegen das bezeichnete Urteil werden auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe
Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 17. Dezember 1991 ist seinem Sinngehalt nach sowohl als Wiedereinsetzungsgesuch gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist und zugleich als nachgeholte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 15. Oktober 1991 auszulegen.
Soweit es einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand enthält, entspricht das Schreiben nicht den Anforderungen des § 45 StPO, weil es weder innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO bei Gericht angebracht worden ist noch den für ein zulässiges Wiedereinsetzungsgesuch erforderlichen Tatsachenvortrag enthält.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 29. November 1991 in Strafhaft für die vorliegende Sache, weil weder seine Verteidigerin noch er selbst innerhalb der Rechtsmittelfrist Revision gegen das genannte Urteil eingelegt haben. Mit Beginn der Strafhaft, spätestens aber am 3. Dezember 1991 – Datum des Schreibens an den Vorsitzenden der Strafkammer –, wusste der Angeklagte, dass auch seine Verteidigerin keine Revision eingelegt hatte. Ein rechtzeitiges Wiedereinsetzungsgesuch hätte spätestens eine Woche nach dem der Beschwerdeführer hiervon Kenntnis erlangt hatte, mithin spätestens am 10. Dezember 1991, bei dem Landgericht Wuppertal angebracht werden müssen. Diese Frist war am 17. Dezember 1991 bereits um eine Woche abgelaufen.
Der Beschwerdeführer hat im Übrigen keine Tatsachen behauptet, die ihn ohne sein Verschulden an der Wahrung der Revisionseinlegungsfrist gehindert haben könnten. Zwar führt er in seinem Antragschreiben aus, dass seine Rechtsanwältin keine Revision eingelegt hat, „obwohl er ihr dies gesagt habe“. Er behauptet nicht, dass diese ihm auch zugesagt hat, das Entsprechende zu veranlassen. Insbesondere legt er nicht dar, aus welchen Gründen er persönlich, obwohl das Urteil in seiner Anwesenheit verkündet und ihm Rechtsmittelbelehrung erteilt worden ist, ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, rechtzeitig Revision einzulegen. Ein zulässiges Wiedereinsetzungsgesuch erfordert jedoch genaue Angaben über die versäumte Frist, den Hinderungsgrund und den Zeitpunkt, in dem das Hindernis weggefallen ist (vgl. BGHR StPO § 45 II Tatsachenvortrag 2 und 5; Kleinknecht/Meyer, 40. Aufl., § 45 Rdn. 5).
Da der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzulässig ist, ist auch das Rechtsmittel, weil verspätet, als unzulässig zu verwerfen.
| Rissing-van Saan | Kutzer | Blauth | |||
| Zschockelt | Miebach |