Treffer
BGH Beschluss

Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs wegen mangelhafter Prüfung des minder schweren Falles

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 128/90
Datum
21.05.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil wegen schweren Raubes ein. Der BGH hält die Revision in Bezug auf den Strafausspruch für begründet, weil das Landgericht die nach § 250 Abs. 2 StGB gebotene Gesamtbetrachtung tat- und täterbezogener Umstände nicht umfassend vorgenommen hat. Mangels Berücksichtigung wesentlicher Milderungsgründe hob der Senat den Strafausspruch auf und wies die Sache zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommenden tat- und täterbezogenen Umstände erforderlich.

2

Mildernde Umstände (z. B. fehlende Vorstrafen, Geständnis, Rückerstattung des Schadens, akute finanzielle Notlage) sind in die Prüfung des minder schweren Falles einzubeziehen und dürfen nicht lediglich bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.

3

Unterlässt das Gericht die gebotene umfassende Gesamtwürdigung der maßgeblichen Umstände, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Bei der Wahl des Strafrahmens sind zwar die Verwendung gefährlicher Mittel zu berücksichtigen; Bedenken nach § 46 Abs. 3 StGB gegen eine strafmildernde Bewertung sind in die Gesamtwürdigung einzustellen und gesondert zu begründen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 13. November 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 128/90 in der Strafsache gegen Guido Sven K. ████, geboren am ██ ██ 1964 in [REDACTED], wegen schweren Raubes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers sowie des Generalbundesanwalts, zu Gunsten des Beschwerdeführers auf dessen Antrag, am 21. Mai 1990 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 13. November 1989 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Sie führt jedoch auf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB vorliegt, hat die Strafkammer die dabei erforderliche Gesamtbetrachtung aller für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommenden Umstände (vgl. hierzu BGHR StGB § 250 II Gesamtbetrachtung 1, 2 sowie 5 bei Holtz MDR 1990, 97) nicht erkennbar in dem von der Rechtsprechung geforderten umfassenden Sinne vorgenommen. Im Zusammenhang dieser Prüfung führt sie zwar eine ganze Reihe von tatbezogenen Umständen an, die nach ihrer Wertung der Annahme eines minder schweren Falles entgegenstehen. Weitere im Rahmen einer Gesamtbetrachtung wesentliche tat- und täterbezogene Umstände, die zugunsten des Angeklagten sprechen, führt sie dagegen erst – nach Ablehnung des minder schweren Falles – bei der Strafzumessung innerhalb des Normalstrafrahmens an, dessen Untergrenze bei der verhängten Freiheitsstrafe von fünf Jahren liegt. Dazu gehört der Umstand, dass der Angeklagte bisher nicht vorbestraft ist (vgl. BGH bei Holtz MDR 1990, 97), dass er ein von Reue getragenes Geständnis abgelegt und dass die Verletzte ihr gesamtes Geld wieder zurückerhalten hat. Im Rahmen einer umfassenden Bewertung aller wesentlichen Umstände kann auch die von der Strafkammer in die Prüfung der Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 StGB nicht einbezogene, für den Angeklagten besonders aktuell gewordene finanzielle Notlage von Bedeutung sein, auf deren Hintergrund er am Tage nach der Tat seine Wohnung räumen sollte; das Bestreben, diese Gefahr durch Begleichung der aufgelaufenen Mietschulden abzuwenden, war der Hauptgrund dafür, dass er sich am Abend des Vortages zu der Tat entschloss (vgl. BGHR aaO 4). Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer, hätte sie die bezeichneten Milderungsgründe bei der Strafrahmenwahl berücksichtigt, zu der Annahme eines minder schweren Falles des schweren Raubes gekommen wäre.

Der Strafausspruch kann danach nicht bestehen bleiben.

Im Hinblick auf die Notwendigkeit einer neuerlichen Strafzumessung sei bemerkt, dass der zur Verneinung eines minder schweren Falles mit herangezogene Erwägung, der Angeklagte habe, weil er Widerstand nicht erwartet hatte, durch die Verwendung einer durchgeladenen Gaspistole eine objektiv gefährliche Lage geschaffen, Bedenken aus § 46 Abs. 3 StGB entgegengebracht werden können.

KutzerRußRissing-van Saan
KrauthMiebach
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