Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Fortsetzungszusammenhang bei Diebstählen, Aufhebung von Einzel- und Gesamtstrafen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 128/83
Datum
24.06.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH änderte die Revision teilweise und stellte fest, dass mehrere in einer Nacht begangene Diebstähle Fortsetzungszusammenhang bilden und als eine Tat zu werten sind. Infolgedessen wurde der Schuldspruch angepasst und die betroffenen Einzelstrafen sowie die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Fortsetzungszusammenhang liegt vor, wenn mehrere Taten in zeitlicher und sachlicher Verbindung stehen; sie sind dann nicht als selbständige, sondern als fortgesetzte Tat zu behandeln.

2

Bei Vorliegen eines Fortsetzungszusammenhangs sind mehrere Diebstähle als eine einheitliche Tat zu würdigen, ggf. in Tateinheit mit einem weiteren Delikt.

3

Ändert die Korrektur des Schuldspruchs die Grundlagen für bereits verhängte Einzelstrafen, führt dies zur Aufhebung der betroffenen Einzelstrafen und der Gesamtstrafe und zur Zurückverweisung zur Neubestimmung der Strafe.

4

Ein Antrag nach § 154a Abs.1,2 StPO auf Beschränkung des Verfahrens zur Aufrechterhaltung der Gesamtstrafe kann abgelehnt werden, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Änderung die Höhe der Gesamtstrafe beeinflusst.

5

Eine weitergehende Revision ist nach § 349 Abs.2 StPO unbegründet, soweit die Rechtsfehler keinen Einfluss auf die Höhe der übrigen Einzel- und Gesamtstrafen ausüben.

Vorinstanzen

Landgericht Flensburg, 23. November 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 128/83 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Investmentberater Axel ██████ aus ████, dort geboren am ██████████ 1957, wegen Diebstahls u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers sowie des Generalbundesanwalts und zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 24. Juni 1983 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 23. November 1982, soweit es ihn betrifft, 1. im Schuldspruch zu Buchst. b dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, schuldig ist; 2. im Ausspruch über die wegen Diebstahls (in der dänischen Schule in Schleswig) sowie wegen Diebstahls (eines Personenkraftwagens Opel Kadett) in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis verhängten Einzelstrafen von zehn und sieben Monaten Freiheitsstrafe sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe: Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, hat die Strafkammer übersehen, dass es sich bei den in der Nacht zum 30. Januar 1982 begangenen Diebstählen (UA S. 32/33) nicht um selbständige Taten handelt, sondern dass zwischen ihnen Fortsetzungszusammenhang besteht (vgl. BGH bei Holtz MDR 1978, 623). Dies führt insoweit zur Verurteilung wegen eines Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis. Da der Senat nicht sicher ausschließen kann, dass das Landgericht ohne Berücksichtigung der wegen des Falles II 12 der Urteilsgründe (UA S. 33, 50) verhängten siebenmonatigen Freiheitsstrafe auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt haben würde, ist er dem Antrag des Generalbundesanwalts, das Verfahren gemäß § 154a Abs. 1 und 2 StPO zu beschränken und die Gesamtstrafe aufrechtzuerhalten, nicht gefolgt. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der davon betroffenen Einzelstrafen sowie der Gesamtfreiheitsstrafe zur notwendigen Folge.

Die weitergehende Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dass die Höhe der anderen Einzelstrafen von der rechtlich fehlerhaften Annahme zweier Taten beeinflusst sei, kann ausgeschlossen werden.

SchmidtDr. SchauenburgZschockelt
Dr. KrauthDr. Gribbohm
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