Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Aufruf zum Ungehorsam und Widerstand gegen Polizeibeamte

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Ferien-Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 128/51
Datum
06.09.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten riefen trotz eines behördlichen Versammlungsverbots zur Teilnahme an einer Kundgebung auf und leisteten bzw. forderten Widerstand gegen Polizeibeamte. Der BGH verwirft die Revisionen und bestätigt die Verurteilungen nach §§ 110, 116, 113 StGB. Er hält das Dortmunder Versammlungsverbot für zulässig und bewertet die Tathandlungen als tatbestandsmäßig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine von der Verwaltungsbehörde für einen betreffenden Fall erlassene Anordnung, die sich an einen größeren Personenkreis richtet und deren Befolgung von besonderem öffentlichem Interesse ist, fällt als ‚Anordnung der Obrigkeit‘ unter den Schutz des § 110 StGB.

2

Polizeiliche Versammlungsverbote sind zulässig, wenn die Behörden nach pflichtgemäßem Ermessen erwarten dürfen, dass durch die Veranstaltung eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung eintritt; dem steht das Versammlungsrecht nicht entgegen, soweit die Versammlung unfriedlich zu sein droht.

3

Wer trotz mehrfacher Aufforderung der Polizei eine Auflösung nicht befolgt und andere anweist, sich ebenfalls nicht zu entfernen, erfüllt den Tatbestand des § 116 StGB.

4

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) liegt vor, wenn der Beschuldigte mit körperlichem Einsatz versucht, eine Vollstreckungshandlung zu verhindern; ein tätlicher Angriff ist bereits dann gegeben, wenn eine feindselige Handlung mit Einwirkungswillen auf den Körper unternommen wird, auch ohne tatsächliche Berührung.

Vorinstanzen

Landgericht Ludwigsburg, 28. Oktober 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1) den Stahlverkäufer Gerhard █ aus ██, geboren am ███ in ████,

2) den Maschinenchlosser Siegfried █████ aus ██████, geboren am ███████ in ████████,

wegen Aufforderung zum Ungehorsam gegen Gesetze

hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. September 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Prof. Dr. Busch Bundesrichter Werner Bundesrichter Sauer Dr. Scharpenseel Bundesrichter als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. █████████ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███████████

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Ludwigsburg vom 28. Oktober 1950 werden verworfen.

Die Angeklagten tragen die Kosten ihres Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

A. Revision des Angeklagten LC)

Die Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie macht geltend, die Versagung der Genehmigung für die am 1. Oktober 1950 in Dortmund vom „Komitee Junger Friedenskämpfer“ geplante Demonstration und Kundgebung seitens der Stadtverwaltung in Dortmund, Stadtamt für öffentliche Ordnung, sei mangels allgemein verpflichtenden Charakters keine von der Obrigkeit getroffene Anordnung im Sinne von § 110 StGB. Die Aufforderung des Angeklagten an die auf dem Brückenplatz in Ludwigsburg am 2. September 1950 versammelte Menschenmenge, trotz des Verbotes zu dem Treffen in Dortmund zu erscheinen, erfülle schon deshalb nicht den Tatbestand des § 110 StGB. Das Verbot des Dortmunder Treffens sei aber auch rechtlich ungültig, weil es gegen Art. 3 des Grundgesetzes verstoße. Diese Auffassung ist nach beiden Richtungen hin rechtsirrig.

Zutreffend führt das Landgericht aus, dass es sich bei dem Verbot der Kundgebung um eine aus Anlass eines besonderen Falles für das Stadtgebiet Dortmund erlassene Anordnung handelt, die sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern an einen größeren Personenkreis richtete. Die Veranstalter der geplanten Kundgebung, die sich hinter dem Namen „Komitee Junger Friedenskämpfer“ versteckten, hatten zu einer Großkundgebung aufgerufen, die sie selbst als das „Dortmunder Treffen der Hunderttausend“ bezeichneten. Ihre Aufforderung war an die gesamte Bevölkerung der Bundesrepublik gerichtet. Das Verbot des Stadtamts für öffentliche Ordnung richtete sich deshalb an alle Einwohner der Bundesrepublik und darüber hinaus an alle Personen in anderen Ländern, die gewillt sein konnten, an dieser Kundgebung teilzunehmen, nicht etwa nur gegen die Veranstalter der Kundgebung. Es kommt hinzu, dass die politischen demokratischen Parteien zu Gegenkundgebungen aufgerufen und ebenfalls hierfür Anträge auf Genehmigung bei den zuständigen Behörden eingereicht hatten. Das Stadtamt für öffentliche Ordnung lehnte alle diese Anträge, nicht nur den Antrag des Komitees Junger Friedenskämpfer, ab, weil es im Falle des Stattfindens der Kundgebungen die öffentliche Ruhe und Sicherheit für gefährdet hielt. Zutreffend folgert das Landgericht, dass sich an die Befolgung des in der Ablehnung des Antrages liegenden Verbotes ein besonderes öffentliches Interesse knüpfte. Das Verbot hatte Bedeutung nicht nur für die zur Teilnahme entschlossenen Personen, sondern darüber hinaus für weite Kreise der Bevölkerung. Solchen Anordnungen will, wie schon das Reichsgericht in RGSt 55, 9, 10 zutreffend ausgeführt hat, der § 110 StGB Schutz gewähren; denn aus dem Umstand, dass in dieser Vorschrift die Anordnungen der Obrigkeit von den Gesetzen und Verordnungen geschieden und diesen gegenübergestellt werden, ergibt sich, dass unter ihnen nicht Ausflüsse der gesetzgebenden Gewalt zu verstehen sind, sondern bloße Verwaltungsmaßnahmen, auch wenn sie sich auf einen Einzelfall beziehen, sofern sie nur allgemeinere Beachtung zu beanspruchen haben.

Dem Landgericht ist im Ergebnis auch darin beizutreten, dass das Verbot des Dortmunder Treffens rechtlich zulässig war. Die Genehmigung der beantragten Kundgebung ist unter Berufung auf § 14 PrPolVG mit der Begründung versagt, es sei in Würdigung der gesamten in Betracht kommenden zeitlichen und örtlichen Verhältnisse damit zu rechnen, dass infolge der Veranstaltung eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eintreten werde. Nach der angezogenen Vorschrift haben die Polizeibehörden im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit oder den Einzelnen Gefahren abzuwenden, durch welche die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird. Der 3. Strafsenat hat bereits im Urteil vom 21. Juni 1951 in der Sache gegen Po StR 234/51 ausgeführt, dass weder § 1 Abs. 1 VereinG noch Art. 8 GG solchem auf § 14 PrPolVG gestützten Verbot entgegenstehen. In jener Sache stand allerdings die Zulässigkeit der Polizeiverordnung des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen über das Verbot von Versammlungen und Umzügen unter freiem Himmel vom 5. September 1950 (GVBl. NRW 1950 Nr. 37) zur Beurteilung. Durch diese Verordnung wurden alle von den darin näher bezeichneten politischen Organisationen, darunter dem „Komitee Junger Friedenskämpfer in Westdeutschland“ sowie von ihren Ersatzorganisationen geplanten Umzüge und Versammlungen unter freiem Himmel für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen verboten. Es handelt sich also inhaltlich um das gleiche Verbot wie in der Anordnung des Dortmunder Stadtamtes. Der 3. Strafsenat hat in dem angezogenen Urteil ausgeführt, dass § 1 Abs. 1 VereinG wie schon durch Art. 123 Abs. 1 der Weimarer Verfassung, so auch durch Art. 8 Abs. 1 GG dahin abgeändert worden ist, dass alle Deutschen das Recht haben, sich ohne Anmeldung und Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln, und deshalb ein Versammlungsverbot erlassen werden konnte, wenn die Versammlungen unfriedlich waren. Unfriedlich sei eine Versammlung dann, wenn bei deren Einberufung die Absicht auf eine Störung des Friedens nicht nur unter ihren Teilnehmern, sondern auch des staatsbürgerlichen Friedens in der Bevölkerung überhaupt gerichtet sei. (Entscheidungen des PrOVG Bd. 88 S. 224). Dass eine derartige Absicht bei den in der Polizeiverordnung angeführten Organisationen tatsächlich bestehe, sei im Hinblick auf die von ihnen verfolgten politischen Ziele nach Lage der Verhältnisse nicht zweifelhaft. Dieser Auffassung tritt der Senat bei. Das Stadtamt für öffentliche Ordnung in Dortmund durfte deshalb die von diesem Komitee geplante Kundgebung verbieten.

Das Verbot ist auch in der vom Landgericht herangezogenen Vorschrift des § 1 Abs. 2 VereinG begründet, weil wegen der teilweise scharfen Gegensätze unter den zu erwartenden Teilnehmern die Gefahr von Zusammenstößen verschiedener politischer Richtungen gegeben gewesen wäre. Das Verbot konnte also auch zum Schutze der Teilnehmer ausgesprochen werden. Dass es auch zu diesem Zwecke ausgesprochen worden ist, obwohl § 1 Abs. 2 VereinG nicht erwähnt wird, ergibt sich aus dem Wortlaut der öffentlichen Bekanntmachung. Damit ist die Zulässigkeit der Anordnung nicht zu bezweifeln. Eine Prüfung der Frage, ob sie notwendig und zweckmäßig war, steht dem Gericht nicht zu (RGSt Bd. 48 S. 254). Dass das Stadtamt für öffentliche Ordnung als Polizeiverwaltungsbehörde für die Anordnung sachlich und örtlich zuständig ist, hat das Landgericht zutreffend dargelegt.

Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte bis zu seinem Abtransport durch das Überfallkommando der versammelten Menschenmenge fortgesetzt zugerufen: „Trotz Verbot auf zum Treffen nach Dortmund“ und beim Einsteigen in den Überfallwagen: „Wir treffen uns in Dortmund wieder“. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht darin eine Aufforderung zum Ungehorsam gegen das Verbot der Kundgebung erblickt und den Angeklagten eines Vergehens nach § 110 StGB für schuldig befunden. Seine Revision ist somit unbegründet.

B. Revision des Angeklagten HK)

Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte ███ habe sich eines Vergehens nach § 116 StGB schuldig gemacht, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach den tatsächlichen Feststellungen haben die Polizeibeamten, nachdem der Polizeiwachtmeister ████████████ die Kundgebung für aufgelöst erklärt und die Anwesenden aufgefordert hatte, auseinanderzugehen, der versammelten Menge gegenüber dreimal die Aufforderung abgegeben, den Brückenplatz zu räumen. Der Angeklagte HK) befand sich unter der Menschenmenge und hörte diese Aufforderungen. Er entfernte sich jedoch nicht und wies darüber hinaus die Versammelten an, ihnen nicht Folge zu leisten. Damit hat er bereits den Tatbestand des § 116 StGB verwirklicht, ohne dass es noch auf den Umstand ankäme, dass er auch der danach an ihn persönlich gerichteten, dreimaligen Aufforderung, den Platz zu verlassen, nicht gehorchte.

Auch die Verurteilung wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt (§ 113 StGB) wird durch die Feststellungen des Urteils getragen. Danach versuchte der Angeklagte, als er von dem Polizeibeamten █████████████ genommen war und zu dem etwa 50 bis 80 m entfernt stehenden Überfallwagen gebracht wurde, sich mit Gewalt von dem Zeugen loszureißen und diesen von sich abzuschütteln. Er hat also nicht lediglich passiven Widerstand geleistet, sondern ist unter Aufwendung von Körperkraft gegen die Vollstreckungshandlung des Polizeibeamten ██████████████ tätig geworden. Damit ist das Merkmal des „Widerstandleistens mit Gewalt“ erfüllt.

Der Angeklagte hat darüber hinaus die Hand erhoben, um den Polizeibeamten zu schlagen und auf diese Weise zu erreichen, dass dieser ihn losließ und von seiner Verhaftung Abstand nahm. Dieses Verhalten stellt einen tätlichen Angriff gegen den ihn festnehmenden Polizeibeamten dar. Der Begriff des tätlichen Angriffs erfordert nicht, dass es zu einer Berührung des Körpers des Angegriffenen kommt. Es genügt eine in feindseliger Willensrichtung vorgenommene Handlung, deren Ziel eine Einwirkung auf den Körper des anderen ist. Dass sich der Zeuge ██████████████ bei der Festnahme des Angeklagten in der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes befand, ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt und wird auch von der Revision nicht bezweifelt.

Die Revisionen der beiden Angeklagten sind demnach als unbegründet zu verwerfen.

Dr. MoerickeWernerSauer
BuschDr. Scharpenseel
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