Treffer
BGH Beschluss

Revision: Freispruch wegen Bedrohung; Prüfung des Tatbestands des §241 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 12/84
Datum
21.02.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen versuchter sexueller Nötigung, Körperverletzung und Bedrohung ein. Der BGH hebt die Verurteilung wegen Bedrohung auf und spricht den Angeklagten in diesem Punkt frei; die übrigen Verurteilungen bleiben bestehen. Entscheidungsgrund ist, dass die Drohung eine nur vergehenstypische Körperverletzung andeutete und keine Drohung mit einer als Verbrechen zu bewertenden Tat war. Ein neuer Hauptverhandlungstermin erschien nicht erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der Bedrohung (§ 241 StGB) setzt voraus, dass ein bestimmtes tatsächliches Verhalten in Aussicht gestellt wird, das als Verbrechen zu beurteilen ist.

2

Bei mehrdeutiger Formulierung einer Drohung ist zugunsten des Beschuldigten von der weniger schweren Auslegung auszugehen.

3

Die Drohung, jemanden »fertigzumachen« oder durch Dritte zusammenschlagen zu lassen, kann regelmäßig nur eine Vergehens-Bedrohung (körperverletzungsqualifiziert) und keine Bedrohung mit einem Verbrechen darstellen, sofern aus den Umständen kein tödliches oder schwer verletzendes Geschehen hervorgeht.

4

Hat das Tatgericht keine Feststellungen getroffen, die eine Verbrechensdrohung begründen, und sind für eine solche Feststellung weitere Erkenntnisse in einer neuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten, kann das Revisionsgericht insoweit freisprechen (vgl. § 354 Abs. 1 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 5. Oktober 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 12/84 in der Strafsache gegen den Arbeiter Bernhold █████ aus ███████, dort geboren am ███████ 1950, wegen versuchter sexueller Nötigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2 auf dessen Antrag – am 21. Februar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 5. Oktober 1983 aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen Bedrohung verurteilt worden ist; insoweit wird er freigesprochen, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte ist somit wegen versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Die Kosten seines Rechtsmittels im Übrigen hat der Angeklagte zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt (Einzelstrafen: drei Jahre und vier Monate). Seine Sachrüge führt zum Freispruch, soweit der Angeklagte wegen Bedrohung verurteilt worden ist. Im Übrigen ist die Revision im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Nach den Feststellungen drohte der Angeklagte dem Zeugen ███, der die Polizei verständigt hatte, ██████ und █████████, zwei bekannte Altstadtschläger, würden ihn fertig- oder „allemachen“. Die Drohung erfüllt nicht den vom Landgericht angenommenen Tatbestand des § 241 StGB. Dieser setzt voraus, dass ein bestimmtes tatsächliches Verhalten in Aussicht gestellt wird, das als Verbrechen zu beurteilen wäre (BGHSt 17, 307, 308). Da die Strafkammer nicht klären konnte, ob der Angeklagte, wie ihm in der Anklage zur Last gelegt worden ist, mit „allemachen“ oder nur mit „fertigmachen“ gedroht hat, ist zu seinen Gunsten von letzterem auszugehen. Damit war nach den Umständen, unter denen die Drohung ausgesprochen worden ist, ersichtlich gemeint, dass ███ und ███████ auf Veranlassung des Angeklagten den Zeugen brutal zusammenschlagen würden. Dieses wäre lediglich als Vergehen nach § 223a StGB zu beurteilen. Die Bedrohung mit einem Verbrechen läge vor, wenn der Zeuge nach der Vorstellung des Angeklagten auch damit rechnen sollte, dass er bei der Schlagerei getötet oder eine

der in § 224 StGB genannten schweren Verletzungen – z. B. Verlust eines wichtigen Körperglieds, erhebliche dauernde Entstellung – erleiden würde. Dafür ergibt sich aus dem Urteil nichts. Es ist auch nicht zu erwarten, dass eine neue Hauptverhandlung zu weitergehenden Feststellungen führen könnte, so dass der Angeklagte insoweit freizusprechen war (§ 354 Abs. 1 StPO).

GribbohmDr. SchauenburgKutzer
Dr.SchmidtZschockelt
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