Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen falscher Anschuldigung (§164 StGB) bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 127/51
Datum
19.04.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte sandte eine anonyme Anzeige, in der er behauptete, ein Dritter verwahre gestohlenen Stoff in einem Sofa. Das Landgericht verurteilte ihn wegen wissentlich falscher Anschuldigung (§164 Abs.1 StGB) zu sechs Monaten Haft. Der BGH verwirft die Revision, da die objektive Unwahrheit, der Vorsatz "wider besseres Wissen" und die Beweiswürdigung tragfähig festgestellt sind. §164 Abs.3 erfasst auch nichtwirtschaftliche Vorteile.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der falschen Anschuldigung (§164 Abs.1 StGB) setzt voraus, dass die behaupteten Tatsachen objektiv unwahr sind und der Täter dies wider besseres Wissen behauptet.

2

Die Auslegung einer Anzeige und die Feststellung des objektiven Inhalts unterliegen der freien Beweiswürdigung des Tatrichters und sind in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt auf Rechtsfehler überprüfbar; bloße alternative Auslegungsmöglichkeiten rechtfertigen keine Aufhebung.

3

Wider besseres Wissen erfordert die Überzeugung des Täters von der Unwahrheit der Behauptung; Indizien wie das Fehlen dritter Mitteilungen und Versuche der Zeugenbeeinflussung können diese Überzeugung tragen.

4

Der Begriff des "Vorteils" in §164 Abs.3 StGB umfasst nicht nur wirtschaftliche, sondern auch sonstige Vorteile, etwa die Erwartung der Wiederherstellung freundschaftlicher Beziehungen durch ein Ermittlungsverfahren.

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 15. Januar 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Anstreichergehilfen Hans ███████ aus ██ – Revis – wegen falscher Anschuldigung hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. April 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Apauß Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Scharpenseel als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ████ ██ als Vertreter der ███████████████████ ███████████████████ ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 15. Januar 1951 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte hat an den Polizeiposten in ███ den folgenden anonymen Brief geschrieben:

"Es würde angebracht sein, bei Herrn Franz ███ in der ████ eine Haussuchung durchzuführen. Achten Sie bitte genau auf Gas-Sofa, das in der Küche steht, dort liegt Stoff, der von Diebstahl herrührt."

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen wissentlich falscher Anschuldigung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt eine Verletzung des § 164 Abs. 1 und 3 StGB. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

Nach dem festgestellten Sachverhalt sind die sämtlichen gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des § 164 Abs. 1 verwirklicht. Der Beschwerdeführer macht zu Unrecht geltend, die Annahme einer wider besseres Wissen erfolgten Verdächtigung sei fehlerhaft.

1.) Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die tatsächlichen Feststellungen. Sie meint, das Landgericht habe den die Strafanzeige enthaltenden Brief des Angeklagten zu eng ausgelegt und habe deshalb zu Unrecht die objektive Unwahrheit des angezeigten Sachverhalts als erwiesen erachtet. Dieser Angriff geht fehl. Das Landgericht hat in strengem Anschluss an den Wortlaut des Briefs darin nur die Behauptung gesehen, Franz ███ halte Stoff versteckt, der aus Einbruchsdiebstahl stamme, und daher nur eine Anschuldigung der Hehlerei angenommen. Dagegen legt die Revision diesen Brief so aus, es sei darin im Kern gegen Franz ███ ein Diebstahlsverdacht ausgesprochen und nur zwecks Glaubhaftmachung dieses Verdachts die Verwahrung des Stoffs im Sofa angegeben. Beide Auslegungen der Urkunde sind nach den Sprachregeln und der allgemeinen Lebenserfahrung möglich. Das Landgericht hat sich klar, ohne irgendwelche Zweifel bestehen zu lassen, für die erstere Auslegung entschieden. Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Tatrichter die zweite Auslegung, die mit den Worten „von Diebstahl herrührt“ nahegelegt war, nicht erwogen hätte. Die Schlussfolgerung des Landgerichts beruht hiernach nicht auf einem Verstoß gegen Denkgesetze oder gegen sonstige Rechtsnormen. Im Übrigen ist die Beweiswürdigung in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbar.

Von diesen irrtumsfrei festgestellten Inhalt der Strafanzeige ausgehend, ist die im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffene Feststellung des Landgerichts, dass der Anzeigeinhalt objektiv unwahr ist, frei von rechtsirrigen Erwägungen.

2.) Auf der inneren Tatseite gehört zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals „wider besseres Wissen“ von der Unwahrheit der in seiner Anzeige behaupteten – auf Hehlerei hinweisenden – Tatsachen überzeugt gewesen zu sein (RGSt 71, 57). Dies ist im Urteil hinreichend festgestellt. Der Tatrichter hat sich auf Grund der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass dem Angeklagten weder von der Ehefrau und der Schwägerin des Verdächtigten noch von dritter Seite erzählt worden sei, er verwahre gestohlene Stoffe, dass vielmehr der Angeklagte den Inhalt seiner Strafanzeige frei erfunden habe. Sein schlechtes Gewissen sei auch durch seinen Versuch einer Zeugenbeeinflussung erkennbar geworden. Hieraus hat der Tatrichter abschließend gefolgert, der Angeklagte habe in voller Überzeugung davon, dass ███ keinen gestohlenen Stoff aufbewahrte, das Gegenteil bei der Polizei behauptet. Diese Schlussfolgerung, welche die Annahme einer wider besseres Wissen erfolgten Verdächtigung trägt, beruht weder auf Verstößen gegen die Denkgesetze noch auf sonstigen Rechtsfehlern.

Die Revision beanstandet zu Unrecht die Verletzung des Absatzes 3 von § 164. Als „Vorteil“ sind nicht nur wirtschaftliche Vorteile, sondern Vorteile jeglicher Art zu betrachten, also auch die als Folge etwaiger Vernehmung des Verdächtigten erwartete Erleichterung der Wiederaufnahme freundschaftlicher Beziehungen zu dessen Ehefrau.

Die Revision war hiernach mit der Kostenfolge aus § 473 StPO als unbegründet zu verwerfen.

NeumannKraußEngels
KoenigerScharpenseel
Revision verworfen: Verurteilung wegen falscher Anschuldigung (§164 StGB) bestätigt — Themis