Revision verworfen: Wirksamer Verzicht auf Rechtsmittel nach Urteilsverkündung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 126/87
- Datum
- 15.04.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels ist wirksam, wenn er nach ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung in der Hauptverhandlung erklärt wird.
Die Kenntnis und Vertrautheit des Erklärenden mit den prozessualen Förmlichkeiten können die Wirksamkeit eines Verzichts stützen.
Ein nachträglicher Widerruf des in der Hauptverhandlung erklärten Verzichts ist unzulässig, wenn aus den Umständen ersichtlich ist, dass der Verzicht dauerhaft verstanden wurde.
Offensichtliche Schreibfehler oder formale Unstimmigkeiten in späteren Eingaben entkräften nicht ohne Weiteres die Wirksamkeit eines zuvor erklärten Verzichts.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 17. November 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 126/87 in der Strafsache gegen ██ Paul Hermann dort geboren ██████████████ 1946, wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. April 1987 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 17. November 1986 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig. Der Beschwerdeführer, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft haben in der Hauptverhandlung vom 17. November 1986 nach Rechtsmittelbelehrung wirksam auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet (Bl. 118 d. A.).
Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei sich der Bedeutung seiner im Anschluss an die Urteilsverkündung abgegebenen Verzichtserklärung nicht bewusst gewesen, ist widerlegt. Der Angeklagte ist mit den Förmlichkeiten des Strafverfahrens vertraut. Sein Bundeszentralregisterauszug weist 21 Eintragungen auf. Der Angeklagte ist selbst davon ausgegangen, dass er seinen Verzicht später nicht mehr wirksam widerrufen konnte. Das ergibt sich – worauf der Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 19. März 1987 mit Recht hinweist – schon aus der Eingabe vom 7. Februar 1987;
die im Datum genannte Jahreszahl „1986“ ist ein offensichtliches Schreibversehen. In dieser Eingabe bittet der Angeklagte die Geschäftsstelle des Landgerichts, der JVA Köln mitzuteilen, dass für ihn keine Überhaft mehr bestehe, weil das Urteil vom 17. November 1986 rechtskräftig sei; er brauche diese Mitteilung für den Urlaubsantrag (Bl. 169 d. A.).
| Ruß | Zschockelt | Detter | |||
| Krauth | Kutzer |