Revision: Aufhebung wegen unzureichender Beweiswürdigung bei Rücknahme einer Belastungsaussage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 126/82
- Datum
- 05.08.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Tatgericht muss seine Überzeugungsbildung hinreichend begründen; es hat alle für das Urteil wesentlichen Gesichtspunkte darzulegen, soweit sie das Beweisergebnis beeinflussen können.
Die bloße Aussage, keine Zweifel an der Richtigkeit einer Zeugenaussage zu haben, genügt nicht, wenn der Zeuge in einer Weise erklärt hat, er habe den Angeklagten falsch belastet; die Gründe für die Unberücksichtigtlassung einer solchen Erklärung sind darzulegen.
Bei einem erheblichen Mangel der Beweiswürdigung, der den Schuldspruch des Angeklagten betrifft, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Das Revisionsgericht kann dem Tatgericht nicht vorschreiben, unter welchen Voraussetzungen es zu einer bestimmten Überzeugung gelangt; es ist aber auf eine prüfbare Darlegung der entscheidungserheblichen Erwägungen angewiesen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 5. August 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 126/82 in der Strafsache gegen ohne festen Wohnsitz, den Elektriker Tarik ██, geboren am ██ 1956 in ██ ████, wegen Handels mit Betäubungsmitteln
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Mai 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 5. August 1981, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat für wahr unterstellt, dass der Zeuge EC, dessen Aussage neben der des Zeugen PE – über die Überführung des Angeklagten geführt hat (UA S. 63) – einem Insassen der Justizvollzugsanstalt Düsseldorf namens Yusuf ██ erklärt hat, er habe den Angeklagten zu Unrecht belastet. Diese – für wahr unterstellte – Erklärung des Zeugen begründet nach Auffassung der Strafkammer „keine Zweifel an der Richtigkeit“ seiner Aussage „in der Hauptverhandlung“. Ob diese Behandlung der Erklärung des Zeugen unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten zu beanstanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 1962 – 2 StR 79/62, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt), bedarf hier nicht der Entscheidung. Denn das Urteil muss auf die Sachrüge aufgehoben werden.
Der zur Aufhebung des Schuldspruchs führende Mangel liegt darin, dass die Strafkammer nicht näher darlegt, aus welchen Gründen sie zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Erklärung des Belastungszeugen, den Angeklagten falsch belastet zu haben, hier unerheblich ist. Dem Tatgericht kann nicht vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen es zu einer bestimmten Schlussfolgerung und einer bestimmten Überzeugung kommen darf (BGHSt 10, 208, 210). Es muss sich aber mit seinen Feststellungen unter allen für das Urteil wesentlichen Gesichtspunkten auseinandersetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen (BGHSt 12, 311, 315; BGH NJW 1967, 1140, 1141; BGH, Urteil vom 28. Mai 1976 – 1 StR 141/76). Dieser Pflicht hat die Strafkammer nicht schon durch den Hinweis genügt, sie habe „keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des EC in der Hauptverhandlung auf Grund dessen gesamten Aussageverhaltens während der Ermittlungen und in der Hauptverhandlung“ (UA S. 71). Zwar war der Schluss von der festgestellten Tatsache – der Zeuge ██ habe in der Vollzugsanstalt erklärt, den Angeklagten falsch belastet zu haben – auf erhebliche Umstände nicht zwingend. Der Verdacht, der Angeklagte habe bei seiner Einreise – dessen Behauptung, er habe 980 bis 200 Gramm Heroin bei sich gehabt, ist unbestätigt geblieben (UA S. 68) – konnte den Zeugen zu Unrecht belastet haben, ist aber bei Berücksichtigung des für wahr unterstellten Verhaltens des Zeugen nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Wenn das Gericht den Verdacht gleichwohl nicht für begründet erachten will, muss es die dafür maßgeblichen Erwägungen im Urteil niederlegen, um dem Revisionsgericht die Überprüfung zu ermöglichen, ob es bei seinen Überlegungen von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Der Senat verkennt nicht, dass Äußerungen von Belastungszeugen in der Vollzugsanstalt häufig als bloßes Gerede zu bewerten sind. Dies kann gelegentlich, ohne dass es besonderer Ausführung bedarf, schon den Umständen, unter denen solche Bemerkungen gemacht worden sind, zu entnehmen sein. Umstände, die einen solchen Schluss rechtfertigen könnten, hat die Strafkammer aber nicht dargelegt.
Der danach vorliegende Mangel in der Beweiswürdigung betrifft den gesamten Schuldspruch des angefochtenen Urteils, soweit der Angeklagte betroffen ist. Er wirkt sich aber nicht auf Mitangeklagte aus.
| Dr. Scheuenburg | Laufhütte | Kutzer | |||
| Dr. Krauth | Dr. Gribbohm |