Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Strafzumessung bei Beihilfe zum Totschlag verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
3 StR 126/53
Datum
11.08.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte die Herabsetzung von Strafen wegen Beihilfe zum Totschlag. Streitgegenstände waren die Ausführlichkeit der Strafzumessungsgründe (§ 267 Abs. 3 StPO), die Wertung unterschiedlicher Tatvorsätze und die Anrechnung von Untersuchungshaft. Der BGH verwarf die Revision und hielt die Ausführungen für ausreichend; der Tenor wurde nur hinsichtlich der Haftanrechnung berichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 267 Abs. 3 StPO muss der Tatrichter die für die Strafzumessung maßgeblichen Umstände anführen; die Gewichtung dieser Umstände liegt jedoch im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters und ist revisionsrechtlich nur begrenzt angreifbar.

2

Die Revision gegen das Strafmaß ist nur dann begründet, wenn die Strafzumessung gegen einen anwendbaren Rechtssatz verstößt oder so unangemessen ist, dass sie als willkürlich anzusehen wäre; bloße Auffassungsschwankungen über die Höhe der Strafe genügen nicht.

3

Unterschiede im inneren Tatvorsatz (bedingter versus unbedingter Vorsatz) rechtfertigen nicht zwingend unterschiedliche Strafzumessungen; das Gericht kann trotz verschiedener Vorsatzformen zu gleich hohen Strafen kommen, wenn Tatbeitrag und persönliche Schuld dies tragen.

4

Feststellungen des früheren Urteils, deren zugrundeliegende Strafzumessung aufgehoben wurde, sind für die neue Strafzumessung nicht zwingend bindend, soweit sie nicht die Schuldfrage selbst betreffen.

5

Nach Aufhebung der Strafaussprechung durch das Revisionsgericht ist der Tatrichter verpflichtet, über die Anrechnung erlittenen Haftzeiten neu zu entscheiden; unbestimmte oder lediglich bestätigende Formulierungen sind zu berichtigen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Aachen, 22. September 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den ehemaligen Kriminalassistenten der Grenzpolizei und SS-Oberscharführer, jetzt ███████████ ██, Karl-Heinz He██ in ██, ███, geboren am ███,

2.) den ehemaligen Kriminalassistenten der Grenzpolizei und SS-Oberscharführer, jetzt █████, geboren am ███, aus █████ in █████, Kreis █████,

wegen Beihilfe zum Totschlag u. a. hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. August 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Willms als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████████████ bei der Verkündung, Landgerichtsrat ████████████████ der Staatsanwaltschaft, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Aachen vom 22. September 1952 wird verworfen.

Jedoch wird der Urteilsspruch dahin geändert, dass der Satz „Die ████████████ █████ ███ ██████████ bleibt aufrechterhalten“ durch die Worte „Bei dem Angeklagten ███ wird die Strafe durch die erlittene ██████████████ und Untersuchungshaft für verbüßt erklärt. Dem Angeklagten ██████ wird die erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet“ ersetzt wird.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Beide Angeklagte waren durch Urteil des Schwurgerichts vom 22. Oktober 1949 wegen Beihilfe zum Totschlag in Tateinheit mit Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt worden, ███ zu einem Jahr sechs Monaten, ██████ zu einem Jahr Gefängnis. Durch Urteil vom 19. Juni 1952 hat der Bundesgerichtshof diese Entscheidung im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit entfällt, und im Strafaussprach aufgehoben.

Nunmehr sind die Angeklagten wegen Beihilfe zum Totschlag zu Gefängnisstrafen von je acht Monaten verurteilt worden. Gegen diesen Strafaussprach wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel kann jedoch keinen Erfolg haben.

Die Rüge, dass das Schwurgericht wesentliche Strafzumessungstatsachen übergangen habe und infolgedessen zu einer unberechtigten Herabsetzung der durch das erste Schwurgerichtsurteil verhängten Strafen gekommen sei, scheitert an der Vorschrift des § 267 Abs. 3 StPO. Danach muss der Tatrichter nur die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafen bestimmend gewesen sind. Das ist hier geschehen. Eine Verfahrensrüge nach § 267 Abs. 3 StPO kann grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, dass der Tatrichter bestimmten Umständen keinen Einfluss auf die Strafbemessung eingeräumt habe; diese steht in seinem pflichtmäßigen Ermessen. Allerdings kann eine dem Revisionsangriff zugängliche Verletzung des sachlichen Rechts vorliegen, wenn das Gericht eine völlig unangemessene Strafe verhängt. Das ist aber nicht schon dann der Fall, wenn die Strafe zu hoch oder zu gering erscheint. Mit der Revision angreifbar ist das Strafmaß nur, wenn die Strafzumessung auf der Verletzung eines Rechtssatzes beruht. Ein solcher Rechtssatz ist z. B. der allgemein geltende Grundsatz gerechter Strafzumessung (BGH 29. Mai 1952 – 2 StR 45/52; 4. Dezember 1952 – 4 StR 33/52). Eine Verletzung dieses Grundsatzes ist aber nicht erkennbar. Die Strafen sind zweifellos milde, überschreiten aber noch wesentlich das nach den §§ 213, 49, 44 StGB niedrigste Strafmaß. Auch die Herabsetzung der im ersten Schwurgerichtsurteil verhängten Strafen kann nicht als willkürlich angesehen werden, da die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit weggefallen war.

Die Revision beanstandet ferner, dass das Schwurgericht den Tatbeitrag beider Angeklagter im Gegensatz zum ersten Urteil gleich bewertet habe. Dieses hat zur inneren Tatseite folgendes festgestellt: ████████ Schuld sei darin zu sehen, dass er durch seine Beteiligung das Unternehmen förderte, obwohl er nach den Umständen die Rechtswidrigkeit der geplanten Tötung für möglich hielt und in Kauf nahm; ███████ treffe dagegen auf Grund seines nachfolgenden Verhaltens sogar der Vorwurf, die rechtswidrige Tötung mit unbedingtem Vorsatz gefördert zu haben. In den Strafzumessungsgründen war ausgeführt, ████████ sei weit stärker als ███ dem Einfluss der nationalsozialistischen Staatsführung erlegen und damals von Geltungsbedürfnis und falschem Ehrgeiz beseelt gewesen.

Die Revision sieht unter diesen Umständen in der gleichen Strafe für beide Angeklagte eine Verletzung allgemeiner Strafzumessungsgrundsätze. Das kann nicht anerkannt werden. Das Schwurgericht hat die Tatbeiträge beider Angeklagter gleich bewertet; objektiv waren sie es auch. Dass auch kein wesentlicher Unterschied in der persönlichen Schuld gesehen wurde, ist kein Rechtsfehler. Die Feststellung, dass ████████ mit unbedingtem, ███ mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe, war zwar, weil zur Schuldfrage gehörig, für das Schwurgericht verbindlich. Es war aber nicht verpflichtet, darin einen wesentlichen Unterschied für die Strafzumessung zu sehen; das hat übrigens auch das erste Schwurgerichtsurteil nicht getan. Handeln mit bedingtem Vorsatz muss nicht notwendig geringere Schuld bedeuten. Dass ████████ weit stärker als ███ von Geltungsbedürfnis und falschem Ehrgeiz besessen war, ist im jetzt angefochtenen Urteil nicht festgestellt. Dieser Einweis in den Strafzumessungserwägungen des ersten Urteils war auch keine bindende Feststellung für die neue Verhandlung, da sie nicht zur Schuldfrage gehörte und der Bundesgerichtshof den Strafaussprach aufgehoben hatte.

Bedenklich ist nur der Schlusssatz des angefochtenen Urteils, die Angeklagten hätten in der Grenzpolizei und in der SS den gleichen Dienstgrad innegehabt, und das Gericht habe daher deren Tatbeitrag auch gleich bewertet. Dass der gleiche Dienstgrad als solcher für die Bedeutung des Tatbeitrags unerheblich ist, bedarf keiner Begründung. Offenbar handelt es sich aber nur um eine ungenaue Ausdrucksweise. Der Satz kann sehr wohl dahin verstanden werden, dass beide Angeklagte in der Befehlskette, die zur Tat führte, nebeneinander standen: sie sind gemeinsam von ihrem Vorgesetzten zur Tatausführung bestimmt worden, waren bei den Unternehmen gemeinsam dem Befehl des SS-Untersturmführers Wenzel unterstellt und trugen die gleiche Verantwortung.

Nach allem musste die Revision verworfen werden.

Jedoch war der Urteilsspruch zu berichtigen. Das Schwurgericht hat „die Entscheidung über die Anrechnung der Haftzeiten aufrechterhalten“. Da der Bundesgerichtshof den Strafaussprach aufgehoben hatte, musste über die Anrechnung neu entschieden werden. Der Urteilsspruch des Schwurgerichts ist insoweit missverständlich.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Senatspräsident Dr. Rotberg und die Bundesrichter Scharpenseel und Dr. Willms sind infolge Urlaubsabwesenheit an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. Arndt
Dr. Baldus
Revision der Staatsanwaltschaft gegen Strafzumessung bei Beihilfe zum Totschlag verworfen — Themis