Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei fortgesetztem sexuellem Missbrauch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 125/86
- Datum
- 14.05.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer fortgesetzten Handlung, die aus einer Vielzahl von Einzelakten besteht, muss der Tatrichter in der Regel angeben, von welcher Mindestzahl der Einzelakte er für die Strafzumessung ausgeht, sofern sich der Mindestschuldumfang nicht anderweitig ergibt.
Feststellungen sind unzureichend als Grundlage der Strafzumessung, wenn sie Zeiträume, Häufigkeit oder Art der einzelnen Sexualakte (z. B. Einsatz überlegener körperlicher Kraft) nicht hinreichend konkretisieren.
Die Strafbarkeit nach speziellen Altersdelikten (§ 176 StGB u. a.) erfordert eine klare Bestimmung des Tatzeitraums in Bezug auf das Alter des Opfers, weil hierdurch materiell-rechtliche Voraussetzungen und Grenzen der Strafbarkeit berührt werden.
Sind die Feststellungen zur Schuld und zum Umfang der Tat so mangelhaft, dass sie eine verlässliche Bemessung der Strafe nicht erlauben, hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 29. November 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ███ aus ███ ████, den Kesselwärter Ernst Friedrich, geboren am ███████ 1938 in ████, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Mai 1986, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, Zschockelt, Kutzer, Detter als beisitzende Richter, Regierungsdirektor pr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 29. November 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung, im anderen Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ob es ihn in beiden Fällen, was nach den Feststellungen rechtlich richtig wäre, oder nur in einem Fall darüber hinaus in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen verurteilt hat, ist der Urteilsformel und den Urteilsgründen nicht eindeutig zu entnehmen.
Die mit der Verletzung sachlichen Rechts begründete Revision des Angeklagten hat Erfolg. Nach dem Antrag ist der Revisionsangriff auf den Strafausspruch beschränkt. Zur Begründung wird allerdings ausgeführt, dass „insbesondere“ der Rechtsfolgenausspruch beanstandet werde.
Der Senat kann offen lassen, was der Beschwerdeführer letztlich erstrebt. Denn eine Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch wäre jedenfalls unwirksam, weil die Feststellungen zum Schuldspruch, nämlich zum Schuldumfang, so mangelhaft sind, dass sie für den neu entscheidenden Tatrichter keine ausreichende Grundlage der Strafzumessung sein können (vgl. BGHSt 19, 46, 48; KK § 318 StPO Rdn. 7 m. w. N.).
Zwar braucht bei einer fortgesetzten Handlung, die aus einer großen Zahl von Einzelakten besteht, nicht jeder einzelne Teilakt nach Art, Zeit und Modalität genau bezeichnet zu werden. In der Regel muss der Tatrichter aber als Grundlage für seine Strafzumessung mitteilen, von welcher festgestellten Mindestzahl der Einzelakte er in dem Urteil ausgeht, wenn sich der Mindestschuldumfang nicht ausnahmsweise auch ohne solche Zahlenangabe aus dem Urteil ergibt (BGH NStZ 1983, 326).
Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht.
Bei der Tat des Angeklagten zum Nachteil seiner Tochter Monika ist zwar der Tatzeitraum, nämlich ab Anfang 1976 bis Mitte 1977, hinreichend begrenzt, wenn das Urteil dahin verstanden wird, dass die sexuellen Verfehlungen des Angeklagten vor Monikas 14. Geburtstag (vgl. § 176 StGB) am 26. Mai 1977 endeten. Der Mindestschuldumfang ist aber so ungenau festgestellt, dass dem Landgericht keine ausreichend sichere Tatsachengrundlage für die Bemessung der Strafe zur Verfügung stand. So fehlt jede Feststellung, wie oft der Angeklagte in „einigen Monaten“ (UA S. 4) das Kind an der Brust und im Genitalbereich streichelte und wie oft er seinen Finger in die Scheide seiner Tochter einführte. Mit den Worten, der Angeklagte habe in „etwa zehn“ Fällen den Geschlechtsverkehr mit Monika ausgeführt, ist ebenfalls keine Mindestzahl angegeben.
Hinzu kommt die gewichtige Unklarheit, ob er das Kind dabei in allen Fällen unter Einsatz seiner überlegenen Kraft vergewaltigte.
Bei der Verurteilung des Angeklagten wegen der Tat zum Nachteil seines Kindes Dagmar hat das Landgericht schon den Tatbeginn nicht klar festgestellt. Möglicherweise sieht es schon in dem anfänglichen Streicheln ab Mitte 1977, bei dem der Angeklagte sich zurückhielt (UA S. 6), sexuelle Handlungen im Sinne der §§ 174 Abs. 1, 176 Abs. 3 Nr. 1, 184c Nr. 1 StGB, obwohl es nicht darlegt, dass diese im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut „von einiger Erheblichkeit“ waren (vgl. BGH NStZ 1983, 553). Ausweislich der Urteilsgründe ist dem Landgericht auch nicht bewusst gewesen, dass die Strafbarkeit nach § 176 Abs. 3 StGB mit Dagmars 14. Geburtstag am 21. Juni 1983 endete.
Aber selbst wenn man den Tatzeitraum ab Anfang 1980 bis 20. Juni 1983 beziehungsweise im Hinblick auf §§ 174 Abs. 1 Nr. 3, 178 StGB bis August 1984 eingrenzt, so dass dann Zweifel über die Rechtskraftwirkung des Urteils nicht auftreten können, ist eine genaue Feststellung der Zahl der verschiedenen Einzelakte des Tatgeschehens zur Strafzumessung unabdingbar. Dem Urteil ist weder eine Mindestzahl der sexuellen Verfehlungen insgesamt oder der Akte des Streichelns im Genitalbereich oder der unter Einsatz der überlegenen Körperkraft durchgeführten Manipulationen mit dem Finger in der kindlichen Scheide zu entnehmen, noch ergibt sich aus ihm, in welchen Zeitabständen ungefähr (wöchentlich, monatlich) der Angeklagte sich an Dagmar verging. Die Feststellung, dass es „immer wieder“ (UA S. 7) geschehen sei, ist zu unbestimmt.
Weil das Urteil insgesamt aufzuheben ist, braucht auf das Revisionsvorbringen zur Strafzumessung nicht eingegangen zu werden. Es ist lediglich darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung bei der Zumessung der Strafe nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB auch die Wirkungen einzubeziehen sind, die für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, z. B. durch den möglichen Verlust eines gesicherten Arbeitsplatzes.
| Ruß | Zschockelt | Detter | |||
| Gribbohm | Kutzer |