Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzulässiger Einzelstrafe (KWKG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 125/82 (S)
Datum
19.08.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob Revision gegen das OLG-Urteil. Die Wiedereinsetzung wurde verworfen, da die Revision rechtzeitig begründet war. Inhaltlich gab der BGH der Revision teilweise statt: Der Strafausspruch wurde aufgehoben und die Sache wegen unzulässiger Einzelbestrafung eines KWKG-Verstoßes zur neuen Strafzumessung zurückverwiesen; Verwertungsrügen blieben überwiegend ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist unzulässig, wenn die Revision rechtzeitig begründet wurde und kein rechtfertigender Ausnahmefall vorliegt.

2

Frühere polizeiliche Angaben eines Zeugen, der sich in der Hauptverhandlung nicht mehr erinnert, dürfen nur nach formeller Verlesung der Niederschrift gemäß § 253 Abs. 1 StPO zusammen mit den neuen Erklärungen verwertet werden; ein Verwertungsverstoß ist unschädlich, wenn das Urteil auf weiteren, gleichgewichtigen Überzeugungsgründen beruht.

3

Die Auswahl eines Sachverständigen liegt im Ermessen des Tatrichters; bloße Vermutungen genügen nicht, um einen Ermessensmissbrauch darzulegen.

4

Ein Dauerdelikt nach § 129a StGB berechtigt nicht dazu, ein damit in Tateinheit stehendes minderschweres Delikt (z. B. einen Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz) zusätzlich als selbständige Einzelstrafe neben den wegen § 129a verhängten Strafen anzusetzen; bei Überschneidungen ist die Strafzumessung entsprechend zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, 10. Februar 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 125/82 (S) BESCHLUSS in der Strafsache gegen den ███████████████████ Norbert Erich K ██, geboren am ███ ███ 1950 in ███, wegen Verabredung zum Mord u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeklagten und des Generalbundesanwalts, zu Nr. 3 auf dessen Antrag, gemäß §§ 46, 349 Abs. 2 und 4 StPO am 19. August 1982 einstimmig

Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten, ihm zur Ergänzung seines Vorbringens zu einer Verfahrensrüge Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Februar 1982 zu gewähren, wird verworfen.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das bezeichnete Urteil a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist des schweren Raubes in drei Fällen, davon einmal in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung, der Verabredung zum schweren Raub und der Verabredung zum Mord, zum erpresserischen Menschenraub, zur Geiselnahme, zur Nötigung von Verfassungsorganen und zum Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, alle fünf Taten jeweils begangen in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung, diese begangen in Tateinheit mit nicht genehmigter Beförderung von Kriegswaffen im Bundesgebiet;

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen.

Gründe

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

1. Der Wiedereinsetzungsantrag (Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Busch vom 19. Januar 1982) geht ins Leere. Da die Revision rechtzeitig begründet wurde, ist eine Frist nicht versäumt. Auch die Rüge, auf die sich das Gesuch bezieht, ist rechtzeitig erhoben. Eine besondere Verfahrenslage, die das aus den genannten Gründen unzulässige Gesuch (BGHSt 1, 44; 14, 330, 332; BGH, Beschluss vom 15. November 1977 – 1 StR 30/77) ausnahmsweise rechtfertigen könnte, liegt nicht vor. Im Übrigen hat der Senat das mit dem Gesuch verspätet Vorgebrachte bei seiner Entscheidung berücksichtigt.

2. Die Rügen, mit denen die Revision die Verletzung von Verfahrensrecht geltend macht, dringen nicht durch. Zu erörtern ist lediglich folgendes:

a) Soweit sich der Zeuge ███ in der Hauptverhandlung auch nach einem Vorhalt nicht mehr an die Einzelheiten des auf Seite 27 der Urteilsabschrift geschilderten Treffens erinnern konnte (UA S. 210), hätten seine früher vor der Polizei gemachten Angaben nur nach formlicher Verlesung der damaligen Niederschrift gemäß § 253 Abs. 1 StPO zusammen mit den nunmehr hierzu abgegebenen Erklärungen des Zeugen zur Grundlage der Urteilsfindung gemacht werden dürfen (vgl. BGHSt 14, 310; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 249 Rn 51, 55; Paulus in KMR 7. Aufl. § 244 Rdn 70, 71; Mayr in KK § 249 Rdn 49). Indes hat sich der Fehler nicht zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt. Das Oberlandesgericht hat seine Überzeugung von dessen Mitgliedschaft in der „Bewegung 2. Juni“ nicht allein auf die Angaben des Zeugen ████████ gestützt. Es hat vielmehr ersichtlich mit gleichem Gewicht entsprechende Äußerungen des Angeklagten, die er gegenüber dritten Personen gemacht hat, und weitere Anzeichen in seinem äußeren Verhalten gewertet (UA S. 211 f.). Der Senat schließt im Hinblick auf den Gesamtzusammenhang der Erwägungen des Oberlandesgerichts im Rahmen der Beweiswürdigung aus, dass es ohne die früheren Antworten des Zeugen ██████████ auf einige Fragen, an deren Gegenstand er sich in der Hauptverhandlung nicht mehr erinnerte, zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre. Auf der Verwertung jener Angaben beruht das Urteil deshalb nicht.

b) Auch die Verwertung von Angaben des Zeugen ███ bei seiner früheren polizeilichen Vernehmung (UA S. 202) stößt auf die dargelegten Bedenken. Die hierauf gestützte Rüge scheitert indes schon daran, dass die Revision nicht angibt, welche Feststellungen des Urteils unter Verwendung unzulässig eingeführter früherer Angaben des Zeugen – sie betrafen nur einzelne im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung gestellte Fragen – getroffen worden sein sollen. Im Gegensatz zu den Bekundungen des Zeugen ████████ ergibt sich hierzu aus dem Urteil nichts Näheres.

c) Die Auswahl eines Sachverständigen liegt im Ermessen des Tatrichters. Bei den Behauptungen auf den Seiten 3 f. im Schriftsatz des Rechtsanwalts Dr. █████ vom 3. November 1981, mit denen ein Ermessensmissbrauch dargelegt werden soll, handelt es sich ersichtlich um haltlose Vermutungen.

3. Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Annahme des Oberlandesgerichts richtet, der Angeklagte habe sich der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Gesetzesverletzungen schuldig gemacht. Sie deckt jedoch einen Rechtsfehler insofern auf, als das Oberlandesgericht zu Unrecht annimmt, der festgestellte Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz stelle eine rechtlich selbständige Straftat dar, welche die Verhängung einer besonderen Einzelstrafe zulasse.

Zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, dass die Dauerstraftat nach § 129a StGB nicht die Kraft hat, mit schwererer Strafe als sie selbst bedrohte Delikte – hier die Raubtaten und die Verbrechensverabredungen – miteinander zur Tateinheit zu verbinden (UA S. 483). Es hat deshalb für diese je für sich mit dem Vergehen nach § 129a StGB in Tateinheit stehenden Verbrechen mit Recht fünf Einzelstrafen verhängt. Ebenso durfte es jedoch nicht auch in Bezug auf das Vergehen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz verfahren. Es führt selbst aus, dass der zur Tatzeit geltende § 16 KWKG die geringere Strafandrohung enthielt als § 129a Abs. 1 StGB, aus dem es deshalb die Strafe entnimmt (UA S. 501). Dieser Zumessungsakt wäre nicht zu beanstanden, wenn nur § 129a Abs. 1 StGB und § 16 KWKG in Rede stünden. Hier liegt es aber so, dass das Dauerdelikt nach § 129a StGB mit fünf anderen Straftaten in Tateinheit steht. Durch deren Aburteilung als Einzeltaten wird auch das tateinheitlich begangene Dauerdelikt und das zu ihm ebenfalls im Verhältnis der Tateinheit stehende minderschwere Delikt nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz mitab geurteilt (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1973, 556 und bei Holtz MDR 1982, 102).

4. Nach alledem kommt eine Einzelstrafe wegen des Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz in Tateinheit mit den Vergehen nach § 129a StGB nicht in Betracht. Im Hinblick auf die Strafzumessungserwägungen auf Seite 501 der Urteilsabschrift hebt der Senat den gesamten Strafausspruch auf. Die Einziehungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

SchmidtLaufhütteKutzer
Dr. SchauenburgDr. Gribbohm
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