Treffer
BGH Urteil

Revision teilw. stattgegeben: Kohlendiebstahl aufgehoben, Reifenverurteilung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 125/51
Datum
29.03.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Diebstahls von zwei Säcken Kohlen und zwei Ersatzreifen verurteilt; er legte Revision ein. Der BGH hob die Verurteilung wegen Kohlendiebstahls auf, weil Menge und Wert unbedeutend waren und das Sonderdelikt des § 370 Ziff.5 StGB greift; zudem war die Verfolgung verjährt. Die Verurteilung wegen der Reifen blieb bestehen; die Sache wurde zur Neubildung der Gesamtstrafe zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei entwendeten Gegenständen des hauswirtschaftlichen Verbrauchs ist die Tat als unbedeutend anzusehen, wenn Menge und Wert unter der maßgeblichen Bagatellgrenze (als Anhaltspunkt der einwöchige Betrag der Arbeitslosenunterstützung) liegen; in diesem Fall schließt die einschlägige Sondervorschrift die Verfolgung wegen Diebstahls aus.

2

Fehlt vor der ersten richterlichen Vernehmung eine zur Unterbrechung der Verjährung geeignete richterliche Handlung, ist die Strafverfolgung verjährt; die Verjährung ist vom Revisionsgericht zu beachten.

3

Die Vollendung eines Diebstahls kann bereits mit der Wegschaffung der Sache in die eigene Wohnung eintreten; eine spätere Rückgabe beseitigt die Vollendung nicht, sodass eine strafmildernde Berücksichtigung nur in Betracht kommt, wenn die Rückgabe vor Vollendung erfolgt.

4

Materiell-rechtliche Rügen sind bei Revision zu prüfen, wenn sie bereits im Revisionsschriftsatz oder der Revisionsanzeige bezeichnet sind; das Revisionsgericht berücksichtigt solche Verstöße gegebenenfalls von Amts wegen, auch wenn eine nachträgliche Begründung verspätet eingereicht wurde.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 14. November 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Heinrich ██ aus ███ (Straße C), geboren am █ 1920 in Hatt, wegen Diebstahls hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. März 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter,

Oberregierungsrat [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Geschäftsstellenleiter, [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 14. November 1950 insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen Kohlendiebstahls verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird das Verfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt.

Im Übrigen wird die Revision verworfen. Doch wird die Sache zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe und Entscheidung über die weiteren Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Gegen den Angeklagten sind wegen Diebstahls von zwei Säcken Kohlen und von zwei Ersatzreifen Gefängnisstrafen von drei und zwei Monaten ausgesprochen worden. Diese Strafen sind auf eine Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr sechs Monaten zurückgeführt worden, die mit anderen Strafen zur Gesamtstrafe verbunden worden ist. Der Angeklagte hat das Urteil wegen der beiden Diebstähle und wegen der Bildung der Gesamtstrafe angefochten und Verletzung des sachlichen Rechts gerügt. Das Rechtsmittel ist nur zum Teil begründet.

Der Erstrichter hat festgestellt, der Angeklagte habe Anfang 1950 nach Überkletterung der Umzäunung eines Lagerplatzes in der Lagerhausstraße in Duisburg an einem Eimer Kohlen entwendet und in zwei Säcken weggebracht. Die genaue Art und Weise dieses Sachverhalts ist nicht ermittelt worden. Der Angeklagte ist unter Verneinung der Anwendbarkeit der Bestimmungen der §§ 248a, 370 Ziff. 5 StGB wegen schweren Diebstahls verurteilt worden.

Die nachträgliche Begründung der Revision ist erst am 9. Januar 1951, also verspätet, eingereicht worden, nachdem das Urteil am 19. Dezember 1950 zugestellt worden ist. Jedoch enthält bereits der Schriftsatz, mittels dessen Revision eingelegt wurde, die Rüge. Daher müssen etwaige materiellrechtliche Verstöße von Amts wegen berücksichtigt werden.

Ein solcher liegt in der Anwendung des § 243 Ziff. 2 StGB auf die Entwendung der Kohlen. Die Ausführungen des Urteils über deren Menge und Wert tragen die getroffene Entscheidung für die Frage der Geringfügigkeit nicht.

Im Sinne des § 370 Ziff. 5 StGB ist es als ein beachtliches Anzeichen anzusehen, ob der Wert der in Betracht kommenden Gegenstände über den Mindestsatz des einwöchigen Betrags der Arbeitslosenunterstützung des Täters hinausgeht (vgl. RG JW 1937, 2510 Nr. 5). Das war hier nicht der Fall. Der Wert der weggenommenen Kohlen, die zu den Gegenständen des hauswirtschaftlichen Verbrauchs gehören, lag unter dieser Grenze, war daher unbedeutend. Auch deren Menge war gering. Der Angeklagte hatte sie zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt: er wollte in der damaligen Winterzeit seinen zwei kleinen Kindern ein warmes Heim verschaffen.

Demnach ist der Tatbestand des § 370 Ziff. 5 StGB gegeben. Dieser schließt als Sonderdelikt die Verurteilung wegen Diebstahls, auch wegen schweren Diebstahls, aus. Das angefochtene Urteil konnte deshalb insoweit nicht bestehen bleiben.

Da zwischen der Tatbegehung und dem 16. September 1950, dem Tag der ersten richterlichen Vernehmung des Angeklagten, keine zur Unterbrechung der Verjährung geeignete richterliche Handlung vorgenommen wurde, ist die Verfolgung wegen der vorliegenden Übertretung verjährt. Dieses der Fortsetzung der Strafverfolgung entgegenstehende Hindernis musste vom Revisionsgericht beachtet werden. Als Folge ergab sich bezüglich der Kohlenentwendung die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Einstellung des Verfahrens.

Im Übrigen lässt die Entscheidung des Erstrichters keinen Rechtsfehler erkennen.

Seine Auffassung, dass der Angeklagte wegen des Diebstahls der Fahrzeugreifen nicht straflos sei, ist zu billigen. Die Reifen hatte der Angeklagte nach der richterlichen Feststellung in seine eigene Wohnung verbracht und erst einige Zeit später dem Lagerhausinhaber zurückgegeben. Mit der Verbringung der Reifen in die Wohnung des Angeklagten war aber der Diebstahl bereits vollendet. Für die Anwendung des § 46 Ziff. 2 StGB zu seinen Gunsten ist daher kein Raum. Insoweit musste deshalb das Rechtsmittel als unbegründet verworfen werden.

Auch die auf Grund tatrichterlichen Ermessens innerhalb des Rahmens des § 74 StGB getroffene Gesamtstrafenbildung kann – entgegen der Meinung der Revision – nicht als rechtsfehlerhaft erachtet werden, obwohl das Rechtsmittel ohne Grund auf den nicht ersichtlichen Unterschied in der Behandlung beider dem Diebstahl beschuldigten Angeklagten hinweist.

Weil wegen der Gesamtstrafe jedoch die Einzelstrafe von zwei Monaten Gefängnis neu zu bilden ist, erfordert dies die Zurückverweisung in diesem Umfang.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.

gez.

KraussDr. Engels
Dr. KoenigerDr. Sauer
Revision teilw. stattgegeben: Kohlendiebstahl aufgehoben, Reifenverurteilung bestätigt — Themis