Revisionen verworfen: Verurteilung wegen Sittlichkeitsverbrechens (§176 StGB) bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 125/51
- Datum
- 08.12.1950
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Überprüfung der freien Beweiswürdigung durch die Revision ist auf Rechtsfehler beschränkt; reine Unterschiede in der Würdigung des Beweisergebnisses rechtfertigen eine Aufhebung nicht.
Der Tatrichter darf aus den gesamten, festgestellten Umständen auf Bewusstseins- und Willenlosigkeit schließen; eine zwingende Bestellung eines medizinisch-psychologischen Sachverständigen besteht nicht, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel vorliegen.
Lehnt die Verteidigung die tatrichterliche Würdigung medizinischer Wirkungen (z.B. Alkoholwirkung) ab, hätte sie ein Sachverständigengutachten zu beantragen; das Unterlassen lässt eine erfolgreiche Sachrüge nur zu, wenn ein Rechtsfehler feststellbar ist.
Die Urteilsgründe müssen die für die Schuld maßgeblichen Tatsachen angeben; eine knappe Darstellung genügt, wenn sich aus der Gesamtdarstellung mit der erforderlichen Klarheit die erforderliche subjektive Tatseite (bedingter Vorsatz) ergibt.
Fehlt eine rechtliche Obhutssituation des Täters für die geschützte Person, so ist der Tatbestand des §221 StGB nicht gegeben; die Auslegung des Begriffs des "Verlassens in hilfloser Lage" kann im Einzelfall offenbleiben, wenn Tatbestandsvoraussetzungen fehlen.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 8. Dezember 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes.
In der Strafsache gegen den Friseur ████████ aus ██████, ██ geb. ██ 1927, wegen Sittlichkeitsverbrechens hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Juni 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Dotterweich als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 8. Dezember 1950 werden verworfen.
Die Kosten der staatsanwaltschaftlichen Revision werden der Staatskasse auferlegt; der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Ziff. 2 StGB zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt, wegen des ihm weiter zur Last gelegten Vergehens der Aussetzung jedoch freigesprochen worden. Er macht mit seiner Revision die Verletzung des sachlichen Rechts geltend, außerdem die Verletzung von Erfahrungssätzen bei der Auswertung der festgestellten Tatsachen. Die Staatsanwaltschaft erhebt gleichfalls die Sachrüge wegen Nichtanwendung des § 221 StGB und wegen zu milder Bestrafung im Falle der Verurteilung.
Beiden Rechtsmitteln war der Erfolg zu versagen.
Der Angriff des Angeklagten richtet sich gegen 1) die erstrichterliche Beweiswürdigung mit der Behauptung, sie verstoße gegen anerkannte Grundsätze der allgemeinen Lebenserfahrung, insbesondere der medizinisch-psychologischen Wissenschaft. Die Beweiswürdigung liegt auf dem Gebiet des Verfahrensrechts, weil sie zu den dem Tatrichter nach § 261 StPO obliegenden Aufgaben gehört. Sie ist im allgemeinen der Nachprüfung des Revisionsrichters entzogen. Nur soweit Rechtsfehler geltend gemacht werden, ist die Revision zulässig. Solche werden hier behauptet.
Der Erstrichter hatte die Frage zu untersuchen, ob sich die Zeugin ██ in einem bewußtlosen oder willenlosen Zustand befand, als sie vom Angeklagten mißbraucht wurde. Er hat sie in eingehender Würdigung und Erörterung des gesamten Beweisergebnisses, namentlich aller für die Entscheidung wesentlichen Einzelumstände, bejaht. Er hat Bewußtlosigkeit und Willenlosigkeit infolge sinnloser Trunkenheit angenommen. Ein Urteil dieser Art stand dem Erstrichter auf Grund seiner Sachkunde zu. Seine Folgerung, das Benehmen der ██ sei nur mit völligem Bewußtseinsverlust zu erklären, aus diesem sei mindestens auf Willenlosigkeit zu schließen, ist nach der Lebenserfahrung möglich, sogar naheliegend. Absolut zwingend mußte sie nicht sein. Anhaltspunkte, die Anlaß zu einer anderen Beurteilung, vor allem zu Zweifeln über den Zustand der ██ hätten geben können, waren nicht vorhanden. Infolgedessen war das Landgericht nicht verpflichtet, von sich aus eine weitere Aufklärung des Sachverhalts durch Vernehmung eines medizinischen oder psychologischen Sachverständigen herbeizuführen.
Wenn die Verteidigung der Meinung war, die Auffassung der Anklage über den Zustand der ██ treffe nicht zu, hätte sie die Einholung eines Gutachtens hierüber beantragen können. Das ist jedoch – wie die Sitzungsniederschrift ausweist – nicht geschehen. Da die Beurteilung der Wirkung des Alkoholgenusses auf die genannte Zeugin durch den Erstrichter einen Rechtsfehler nicht erkennen läßt, kann die Revision mit ihrem Vorbringen, der hierzu geäußerten Auffassung des Urteils stünden medizinisch-psychologische Erkenntnisse entgegen, in diesem Rechtszug nicht gehört werden.
Beachtlicher ist ihr Einwand gegen die Feststellung des subjektiven Tatbestandes. Die Urteilsgründe müssen die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben. Sie befassen sich hier bei der Schuld des Angeklagten nur mit einem knappen Satz. Da er selber tagsüber und abends viel Alkohol zu sich genommen hatte, wäre eine nähere Stellungnahme dazu angezeigt gewesen, daß trotzdem sein Bewußtsein, mit der willenlosen ██ gegen ihren Willen geschlechtlich zu verkehren, vorlag. Immerhin ist die innere Tatseite durch den Hinweis auf die beschwichtigenden Worte des Angeklagten und durch die Bemerkung, er werde die ██ nicht verletzen, sowie durch die Feststellung, daß bedingter Vorsatz genüge, ausreichend gekennzeichnet. Aus den gesamten Ausführungen des Urteils ergibt sich mit einer die Schuldfeststellung rechtfertigenden Klarheit, der Angeklagte habe mit der Willenlosigkeit der ██ und ihrer fehlenden Einwilligung in den Geschlechtsverkehr gerechnet. Ein Verstoß gegen § 267 StPO ist demnach nicht zu entnehmen.
Da auch die Anwendung des Strafgesetzes auf den Sachverhalt rechtlich bedenkenfrei ist, mußte die Revision des Angeklagten verworfen werden.
Ebensowenig ist die staatsanwaltschaftliche Revision begründet.
Die bestrittene Frage, ob der in § 221 StGB aufgestellte Begriff des Verlassens in hilfloser Lage nur auf Gefährdung des Lebens zutrifft oder schon auf Gefährdung der Gesundheit, kann dahingestellt bleiben. Denn es fehlt bereits an dem Tatbestandsmerkmal, daß die ██ unter der Obhut des Angeklagten stand oder daß er für ihre Unterbringung zu sorgen hatte. Zweifellos war das noch nicht der Fall, als sie sich mit ihm vom Tanzsaal ins Freie begab. Fraglich könnte höchstens sein, ob dieser Fall eingetreten ist, nachdem der Angeklagte die Zeugin zurück ausgezogen hatte. Daran könnte gedacht werden, wenn sie infolge ihrer Trunkenheit schutzbedürftig geworden wäre (vgl. RGSt 66, 71). Bei der unmittelbaren Nähe eines bewohnten Gebäudes und einer großen Anzahl von Personen bestehen indes schon objektiv Bedenken gegen diese Annahme. Nähere tatsächliche Feststellungen, ob bei der gegebenen Sachlage eine Gefährdung der hilflosen Zeugin ██ zu besorgen war, sind im angefochtenen Urteil nicht getroffen, weil das Urteil das Bewußtsein des Angeklagten von einer solchen Gefährdung verneint hat. In dieser Beurteilung ist im Hinblick auf die Örtlichkeit, in der die Zeugin allein gelassen wurde, und auf die Möglichkeit, daß der Angeklagte daran dachte, die ██ könne sich notfalls selbst helfen, ein Rechtsfehler nicht zu erblicken.
Auch der gegen die Strafzumessung gerichtete Revisionsangriff der Staatsanwaltschaft, der einen Rechtsverstoß nicht einmal behauptet, mußte ohne Erfolg bleiben.
Demnach war die staatsanwaltschaftliche Revision ebenfalls zu verwerfen.
Der Kostenaussprach beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
| Dr. Koeniger | Neumann | Dr. Engels | |||
| Krauss | Dr. Dotterweich |