Aufhebung wegen fehlerhafter Beweiswürdigung bei Verurteilung nach §176 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 12/55
- Datum
- 31.03.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Hauptbelastungszeugen ist es unzulässig, die zu beweisende Tat bereits als gegeben vorauszusetzen; die Beweiswürdigung muss ohne derartige Vorannahmen erfolgen.
Der für eine Überzeugungsbildung erforderliche Grad richterlicher Gewissheit muss erkennbar erreicht und begründet werden; bloße Formulierungen wie "unwahrscheinlich" genügen nicht.
Legt ein sachverständiges Gutachten die allgemeine Unglaubwürdigkeit eines Zeugen nahe, hat das Gericht konkret darzulegen, warum es dessen Aussage dennoch verwertet.
Bei erheblich voneinander abweichenden Zeugenaussagen muss das Gericht die Widersprüche und deren Vereinbarkeit eingehend erörtern; eine pauschale Zurückweisung genügt nicht für eine tragfähige Verurteilung.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt a. M., 9. Oktober 1954
Rubrum
In der Strafsache gegen den Straßenbahnarbeiter Heinrich ███ aus ███, ███ geboren am ██ 1.903 in ██ (Schlesien), wegen Unzucht mit einem Kinde hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. März 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Maas, Bundesrichter Dr. Wiefels, Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als █████████ ███ der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt a. M. vom 9. Oktober 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist nach § 176 Nr. 3 StGB zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden; die Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt. Seine Sachbeschwerde ist begründet.
Das angefochtene Urteil beruht teilweise auf Erwägungen über die Glaubwürdigkeit der kindlichen Belastungszeugen, die rechtlich nicht zu billigen sind.
Die Strafkammer führt aus, nach ihrer Überzeugung habe der Angeklagte der damals neunjährigen Edith ███████, die er im Schlosspark auf den Schoß genommen hatte, einmal „in wollüstiger Absicht mit seiner Hand über dem Rock kurz an deren Geschlechtsteil gestrichen“.
Dies begründet sie u. a. mit einigen für sich allein nicht zu beanstandenden Erwägungen tatsächlicher Art. Zu bemängeln sind die Urteilsgründe jedoch in den folgenden Punkten:
1. Die belastende Feststellung beruht vorwiegend auf der Aussage der Edith █████. Diese ist auch nach Meinung der kriminalpsychologischen Sachverständigen allgemein unglaubwürdig. Der Grund dafür ist im Urteil angedeutet, jedoch nicht näher angegeben. Die Strafkammer glaubt ihr die belastende Aussage dennoch, und zwar deshalb, weil das Kind „besorgt war“, seine Beteiligung und „Schuld an der Tat“ als möglichst gering hinzustellen; deshalb sei es „unwahrscheinlich“, dass es eine unsittliche Handlung des Angeklagten „entgegen dem tatsächlichen Geschehen darstelle“.
Diese Begründung ist widersprüchlich und rechtlich nicht haltbar; denn dieser Gedankengang des Gerichts beruht im Gegenteil darauf, dass das Kind, entgegen der Wahrheit, das Verhalten des Angeklagten anders darstellt, als es in Wirklichkeit war. Das Landgericht nimmt an, dass Edith das Verhalten des Angeklagten „entgegen dem tatsächlichen Geschehen“ schildert.
Im Übrigen bezeichnet der Ausdruck „unwahrscheinlich“ nicht den zur Bildung einer sicheren richterlichen Überzeugung rechtlich erforderlichen Grad von Gewissheit. Die Strafkammer musste sich fragen, ob sie gewiss ist, dass Edith in diesem Falle und insoweit die Wahrheit gesagt und nur noch weitere unsittliche Handlungen des Angeklagten verschwiegen hat. Art und Form der Darstellung dieser Erwägung im Urteil, die die Einlassung des Angeklagten widerlegen soll, sprechen gegen eine solche Überzeugung des Gerichts.
Vor allem aber ist es denkfehlerhaft, bei der Prüfung eines Zeugen die Tat, deren Ermittlung die Glaubwürdigkeit der Aussage erst dienen soll, als in irgendeiner Form bereits begangen vorauszusetzen und daraus Gesichtspunkte für die Glaubwürdigkeit des Zeugen abzuleiten. Das mag – mit gebotener Vorsicht – zulässig sein, wenn die Schuld des Angeklagten in anderer Weise schon erwiesen ist. In Bezug auf eine Hauptbelastungszeugin, als welche das Landgericht die Edith █████ offensichtlich ansieht, ist es bei der hier dargestellten Beweislage rechtlich ausgeschlossen, eine erst zu ermittelnde Tatsache schon zur Prüfung des Beweiswerts des Zeugen heranzuziehen.
Schon deswegen ist Aufhebung und Zurückverweisung geboten. Die erwähnte Teilunglaubwürdigkeit der Edith █████ ist für den Schuldspruch ersichtlich von Bedeutung.
2. Unrichtig ist es ferner, wenn die Strafkammer ausführt, sie folge den belastenden Aussagen der übrigen 15-jährigen Zeugen, soweit „ihre Aussagen mit der der Zeugin ██ übereinstimmen“. Dem steht entgegen, dass keine solche Übereinstimmung besteht. Vier der Knaben haben ausgesagt, der Angeklagte habe der Edith unter dem Rock an den Geschlechtsteil gefasst, zum Teil sogar mehrfach, einmal an anderer Stelle des Parks auch an die Brust. Diese erheblich abweichenden Bekundungen wiederum glaubt die Strafkammer nicht; sie hält es für möglich, dass die Knaben aus 20 m Entfernung „einen harmlosen Griff des Angeklagten als Griff an den Geschlechtsteil des Mädchens auffassten“. Nur ███ hat auch von einem Griff über der Kleidung gesprochen. Es ist aber unerfindlich, warum er dann nicht auch insoweit, oder sogar erst recht, einen harmlosen Griff des Angeklagten verkannt haben kann.
Unter diesen Umständen ist es unverständlich, worauf die Strafkammer die Ansicht stützt, die Knaben hätten „aus dem Vorfall nicht mehr gemacht, als sie tatsächlich beobachteten“, und sie hätten „ihrer – also der Knaben – Überzeugung nach die Wahrheit gesagt“. Es bedarf keiner Darlegung, dass das, was ein Zeuge für zutreffend hält, noch nicht der Wirklichkeit zu entsprechen braucht. Haben sich die Knaben jedoch getäuscht, so haben sie einem harmlosen Vorfall eine strafbare Bedeutung gegeben und ihn also aufgebauscht. Das geht schon aus dem Herbeirufen der Polizei hervor.
Wenn mit den Worten „ihrer Überzeugung nach“ aber die Überzeugung der sachverständigen Sachverständigen gemeint sein sollte, so wäre diese Ausdrucksweise so missverständlich und mehrdeutig, dass schon darin ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten liegt.
Aus diesen mehrfachen Gründen können diese Aussagen diejenige der Edith ███ █████ nicht stützen. Die Verurteilung kann daher mit der gegenwärtigen Begründung nicht bestehen bleiben.
3. Die neue Hauptverhandlung bietet Gelegenheit zur Prüfung, ob das Teehäuschen „einsam und abgelegen“ im Park steht oder vielmehr, wie der Verteidiger vorträgt, nur 20 m von einer Hauptverkehrsstraße und 15 m von einem vielbegangenen Weg abliegt und von überall her gut einzusehen ist.
| Koeniger | Maas | Wiefels | |||
| Jagusch | Wirtzfeld | Dr. |