Beeidigung bei nochmaliger Zeugenvernehmung und Pflicht zur Beleuchtung abgestellter Fahrzeuge
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 12/53
- Datum
- 30.04.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine vorschriftsmäßige Beeidigung nach § 67 StPO liegt nicht vor, wenn der Richter den Zeugen lediglich auf einen früher geleisteten Eid hinweist; der Zeuge muss die Richtigkeit seiner weiteren Aussage unter Berufung auf diesen Eid ausdrücklich versichern.
Bei nochmaliger Vernehmung eines Zeugen ist entweder eine erneute Vereidigung oder eine ausdrückliche Versicherung der Richtigkeit der weiteren Aussage unter Berufung auf einen früher geleisteten Eid erforderlich; der Nacheid beendet dagegen eindeutig die frühere Vernehmung.
Ein Kraftfahrer, der sein Fahrzeug ohne eigene Lichtquelle abstellt, darf nicht darauf vertrauen, dass Beleuchtungsverhältnisse (z. B. durch aufkommenden Nebel) unverändert bleiben; bei längerer Abstellung muss er die Fortdauer der Beleuchtung überwachen (§ 24 StVO).
Ergibt das Sitzungsprotokoll nach § 274 StPO nicht erkennbar, welche Teile einer Zeugenaussage eidlich erbracht wurden, kann der Verfahrensverstoß die Aufhebung des Urteils rechtfertigen, weil unklar bleibt, welche Angaben im Urteil verwertet wurden.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 27. Oktober 1952
Rubrum
Für die Amtliche Sammlung bestimmt!
1. Gesetz: StPO § 67 (Beeidigung)
Aktenzeichen: 3 StR 12/53
Urteil des Bundesgerichtshofs
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Karl-Heinz █████ aus ██████, dort geboren am ███ 1920, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. April 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Maass als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
1. Rechtsatz: Eine vorschriftsmäßige Beeidigung liegt nicht vor, wenn der Richter den Zeugen lediglich auf den früher geleisteten Eid hinweist. Der Zeuge muss seinerseits die Richtigkeit seiner neuen Aussage unter Berufung auf diesen Eid ausdrücklich versichern.
2. Gesetz: StGB §§ 222, 230; StVO § 24.
Der Kraftfahrer, der sein Fahrzeug ohne eigene Lichtquelle in der Nacht auf einer Straße abstellt, darf nicht darauf vertrauen, dass die Wetterungsverhältnisse unverändert bleiben (in der Nacht aufkommender Nebel, der die Beleuchtung des Fahrzeugs unzureichend macht).
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 27. Oktober 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung an Stelle einer verwirkten Gefängnisstrafe von 60 Tagen zu einer Geldstrafe von 600 DM verurteilt worden.
Der Angeklagte hat am 22. Dezember 1951 früh zwischen 2 und 3 Uhr in Remscheid auf einer öffentlichen Straße, die einen Teil der Bundesstraße 229 bildet und stark befahren wird, einen beladenen Lastkraftwagen abgestellt. Die Beleuchtung des Wagens schaltete er ab, nachdem er ihn unter eine Straßenlaterne gefahren hatte. Gegen Morgen war leichter Nebel aufgekommen. Um 6 Uhr und 6 Uhr näherten sich je ein Motorradfahrer dem Lastkraftwagen. Beide nahmen ihn erst im letzten Augenblick wahr und konnten einen Zusammenstoß nur durch plötzliches Abbiegen zur Straßenmitte vermeiden. Dadurch kamen die Motorräder auf der schlüpfrigen Straßendecke ins Schleudern; beide Fahrer stürzten. Der eine erlitt leichtere Verletzungen, der andere einen Schädelbasisbruch, an dessen Folgen er noch am selben Tage starb.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts; sie führt zur Aufhebung des Urteils.
1.) Die Verfahrensrüge greift durch. Nach der Sitzungsniederschrift wurden u. a. die Zeugen HC____), GC____ und ████████ vernommen und anschließend auf ihre Aussage vereidigt. Die Niederschrift enthält dann den Vermerk, dass diese Zeugen „nochmals vorgerufen und unter Hinweis auf den geleisteten Eid zur Sache vernommen“ wurden. Die Revision rügt Verletzung des § 67 StPO und macht geltend, dass der Hinweis auf den geleisteten Eid nicht genüge, dass vielmehr die Zeugen ihrerseits die weitere Aussage unter Berufung auf den Eid hätten machen müssen. Es sei auch nicht mehr festzustellen, welche Aussagen der Zeugen eidlich und welche uneidlich gemacht worden seien.
Die Rüge ist begründet. Gemäß der Beweiswirkung des Sitzungsprotokolls (§ 274 StPO) muss davon ausgegangen werden, dass die Zeugen die Richtigkeit ihrer weiteren Aussagen nicht unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichert haben. Sie sind vom Richter lediglich auf diesen Eid hingewiesen worden. Damit war der Vorschrift des § 67 StPO nicht genügt, so dass es für den zweiten Teil der Aussage an einer ordnungsmäßigen Beeidigung fehlt. Die Sitzungsniederschrift ist zwar auslegungsfähig. Mangels irgendwelcher Anhaltspunkte kann die Niederschrift aber nicht in Erweiterung ihres Wortlauts dahin verstanden werden, dass die Zeugen den Hinweis des Richters mit einer zustimmenden Erklärung beantwortet hätten.
Die Entscheidung des Reichsgerichts in DRZ 1931 Nr. 535 betraf einen anderen Sachverhalt. Dort war in der Niederschrift beurkundet worden, dass die Zeugin „die Richtigkeit ihrer Aussage versichert habe“. Diesen Vermerk konnte das Reichsgericht als die Beurkundung einer Versicherung nach § 67 StPO werten, weil die bloße Versicherung der Richtigkeit einer Aussage verfahrensrechtlich ohne jede Bedeutung ist und nicht anzunehmen war, dass die Niederschrift einen nichtssagenden Vermerk enthielt. Eine solche Auslegung ist hier nicht möglich, weil der Hinweis des Richters an sich der Vorschrift des § 67 StPO entspricht. Denn der Richter muss, wenn er den Zeugen nicht nochmals vereidigen will, die Richtigkeit der Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern lassen. Er wird also regelmäßig den Zeugen zur Versicherung auffordern. Nur diese Aufforderung ist hier beurkundet.
Eine nochmalige Beeidigung oder eine Versicherung nach § 67 StPO war auch notwendig. Daran ändert nichts, dass die Zeugen an demselben Verhandlungstage und ohne vorherige Entlassung erneut zur Sache gehört worden sind. Es handelt sich auch in diesem Falle um eine „nochmalige Vernehmung“ im Sinne des § 67 StPO. Die Frage mochte zweifelhaft sein, solange der Zeuge im Strafprozess regelmäßig den Voreid zu leisten hatte. Hier war es im Einzelfall oft schwierig festzustellen, ob und wodurch die erste Vernehmung abgeschlossen war; denn nur unter dieser Voraussetzung handelte es sich um eine nochmalige Vernehmung, auf die sich der Eid nicht ohne weiteres erstreckte (vgl. die Entscheidungen: RGSt 19, 273; 46, 196; 63, 1, die je nach den Verfahrensvorgängen zu verschiedenen Ergebnissen kamen). Seit der Einführung des Nacheides kann diese Frage nicht mehr entstehen. Durch die Leistung des Nacheides wird die bisherige Vernehmung endgültig und zweifelsfrei abgeschlossen. Das war im Übrigen in der Rechtsprechung schon anerkannt, als der Nacheid noch die Ausnahme bildete (vgl. RG JW 1930, 3416; RG HRR 1935 Nr. 771; RG HRR 1939 Nr. 1389).
Dass das Urteil auf dem festgestellten Verfahrensverstoß beruht, lässt sich nicht ausschließen. Da die Zeugen einen Teil ihrer Aussagen entgegen der Vorschrift des § 59 StPO nicht beeidigt haben und nicht feststeht, welcher Teil im Urteil verwertet wurde, sind die Feststellungen möglicherweise durch den Verfahrensverstoß beeinflusst. Das Urteil muss daher mit diesen Feststellungen aufgehoben werden.
2.) Die Sachrüge gegen den Schuldspruch könnte nach den bisherigen Feststellungen keinen Erfolg haben.
Ob bereits die unzweckmäßige Art der Aufstellung des Wagens unter der Laterne keine ausreichende Beleuchtung gewährleistete, kann auf sich beruhen. Bei der Beurteilung ist von der Feststellung auszugehen, dass jedenfalls der aufkommende Morgennebel in Verbindung mit der Art der Aufstellung die Beleuchtung unzureichend werden ließ. Die Revision meint, dass der Angeklagte nur dann fahrlässig gehandelt habe, wenn schon an den Vortagen Frühnebel aufgetreten sei und wenn der Angeklagte dies gewusst hätte. Diese Ansicht kann nicht gebilligt werden. Die Strafkammer hat mit Recht angenommen, dass der Angeklagte sich nicht darauf verlassen durfte, die Sichtverhältnisse würden so, wie sie beim Verlassen des Wagens vorlagen, bis zum Morgen anhalten. Der Angeklagte hatte von vornherein vor, den Wagen mehrere Stunden ohne eigene Beleuchtung stehenzulassen. Nach § 24 StVO müssen grundsätzlich auch abgestellte Fahrzeuge durch eigene Lichtquellen erkennbar gemacht werden; nur wenn sie durch andere Lichtquellen ausreichend beleuchtet sind, ist es zulässig, die eigenen Lichtquellen auszuschalten. Von dieser Erlaubnis darf aber der Kraftfahrer nur Gebrauch machen, wenn sichergestellt ist, dass die Beleuchtungsverhältnisse bis zum Eintritt der Helligkeit unverändert bleiben und nicht unzureichend werden.
Für kurze Zeitspannen wird der Kraftfahrer im Allgemeinen darauf vertrauen dürfen, dass sich die Beleuchtungsverhältnisse nicht verschlechtern. Wird aber das Fahrzeug für längere Zeit abgestellt, dann muss er die Fortdauer der Beleuchtungsverhältnisse überwachen und in angemessenen Zeitabständen nachprüfen. Jede andere Auffassung würde der Gefährdung des Straßenverkehrs in nicht tragbarer Weise Vorschub leisten. Die Sicherheit dieses Verkehrs muss der Bequemlichkeit und Sparsamkeit des Kraftfahrers vorgehen.
Der Hinweis der Revision, dass dann in den Wintermonaten ein Kraftwagen niemals unbeleuchtet unter einer Laterne abgestellt werden dürfe, ist verfehlt. Es kommt insoweit auf die näheren Umstände des Einzelfalls an. Die frühere Rechtsprechung hatte sogar angenommen, dass der Kraftfahrer sich grundsätzlich nicht darauf verlassen dürfe, die Straßenlaterne, unter der er sein Fahrzeug abstelle, werde bei Eintritt der Dunkelheit angezündet oder die ganze Nacht hindurch brennen; er müsse also die Beleuchtungsverhältnisse stets in ausreichender Weise überwachen. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob dieser Rechtsprechung nach Einführung der Laternenkennzeichnung gemäß Bild 35 und 36 der Anlage 1 zur Straßenverkehrsordnung noch uneingeschränkt zu folgen wäre. Hier mag auch die Erfahrung, dass die städtische Straßenbeleuchtung weitgehend sicher gewährleistet ist, gewisse Einschränkungen der Überwachungspflicht tragbar erscheinen lassen. Für die Einflüsse des Wetters gilt das nicht. Seine Unbeständigkeit in mitteleuropäischen Breiten entspricht einer allgemeinen Erfahrung, auf die sich der Kraftfahrer einstellen muss. Er muss auch allgemein mit dieser Unbeständigkeit rechnen, so dass es nicht, wie die Revision meint, darauf ankommen kann, ob auch an den Vortagen Morgennebel geherrscht hat.
Nach allem bestehen, wenn man von den Feststellungen der Strafkammer ausgeht, gegen den Schuldspruch keine Bedenken.
Zum Strafausspruch sei auf § 230 StGB hingewiesen.
3.) Die Feststellungen der Strafkammer lassen vermuten, dass die Motorradfahrer im Nebel zu schnell gefahren sind, dass ihr Anhalteweg nicht mehr innerhalb der Sichtweite lag. Ein solches Mitverschulden ist zwar für die Schuldfrage unerheblich; bei der Strafzumessung war es jedoch zu berücksichtigen (vgl. BGHSt 3, 218). Ob dies geschehen ist, lässt das Urteil nicht klar erkennen, wenn auch die Anwendung des § 27b StGB darauf hindeutet.
| Busch | Rothberg | Baldus | |||
| Koeniger | Maass |