Revision verworfen: Verurteilung wegen Totschlags bei verminderter Zurechnungsfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 12/50
- Datum
- 05.12.1950
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Es verstößt nicht gegen prozessuale Vorschriften, wenn die Urteilsformel nur den gesetzlichen Grundtatbestand nennt, während für die Strafzumessung bedeutsame Vorschriften in den Urteilsgründen behandelt werden.
Zur Verurteilung wegen Totschlags genügt die Überzeugung des Gerichts, dass der Täter den Tod des Opfers als Folge seiner Handlung gewollt hat; diese Überzeugung kann auf zureichenden, widerspruchsfreien Einzelfeststellungen beruhen.
Vollständige Unzurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass Einsichts- und Steuerungsvermögen derart ausgeschaltet sind, dass jegliches Einsichts- oder Bestimmungsvermögen fehlt; ein verbleibendes Maß an Einsichts- oder Bestimmungsvermögen schließt § 51 Abs. 1 StGB aus.
Zornesreizung als strafmildernder Umstand (§ 213 StGB) verlangt eine unmittelbare, heftige Gemütsbewegung; geplantes Mitführen einer geladenen Waffe und zielgerichtetes Handeln sprechen gegen das Vorliegen eines solchen Affektzustands.
Vorinstanzen
Schwurgericht Aachen, 12. Juni 1950
Rubrum
Beglaubigte Abschrift.
St.R. 1
Im Namen des Volkes!
In der Strafsache gegen den Gärtner Friedrich W, aus I., U.-Straße O, geb. am ███ wegen Totschlags hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung vom 5. Dezember 1950, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Engels als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Aachen vom 12. Juni 1950 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte hat die Mutter seiner geliebten Selma K.) erschossen, weil sie ihrer Tochter den weiteren Verkehr verboten hatte und dem Angeklagten in schroffer Form die Tür wies. Das Schwurgericht hat ihn als vermindert zurechnungsfähig unter Zubilligung mildernder Umstände wegen Totschlags zu 4 Jahren Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
1. Zu Unrecht beanstandet die Revision, dass in der Urteilsformel neben dem § 212 nicht auch der § 213 StGB. angeführt ist, obwohl das Schwurgericht dem Angeklagten mildernde Umstände auf Grund dieser Bestimmung zugestanden hat. Denn das vom Schwurgericht geübte Verfahren, im Urteilsspruch zwar zur rechtlichen Bezeichnung der Tat die den gesetzlichen Grundtatbestand enthaltende, nicht aber auch eine lediglich für die Strafzumessung bedeutsame anderweite Gesetzesvorschrift erläuternd anzuführen, verstößt gegen keine Prozessnorm, insbesondere nicht gegen den von der Revision für verletzt gehaltenen § 260 Abs. 4 StPO. Diese Bestimmung war zudem für das hier in Frage kommende Gebiet durch Art. der Verordnung des Zentraljustizamtes für die Britische Zone vom 22. August 1947 (VOBl.BZ. S. 122) aufgehoben worden und stand somit zur Zeit der Urteilsverkündung vor dem Schwurgericht gar nicht in Kraft.
2. Die Feststellung des angefochtenen Urteils, der Angeklagte habe Frau K.) vorsätzlich getötet, beruht entgegen der Auffassung der Revision nicht auf verfahrensrechtlich fehlerhaften Erwägungen.
Der Angeklagte hatte die Pistole zunächst gegen die Mutter seiner Geliebten gerichtet, als diese selbst hinzukam und sich schützend vor ihre Mutter stellte. Den Wohnungsnachbarn ████ der ebenfalls zu Hilfe geeilt war, verwies er vom Tatort mit der Drohung, sonst schieße er ihn auch über den Haufen, indem er dabei die Pistole gegen [REDACTED] richtete. Als er diesen so vertrieben hatte, brachte er die Waffe erneut gegen Frau K.) in Anschlag und stand mit verbissenem Gesicht schussbereit da. Auf die Bitte der Geliebten, er solle das sein lassen, antwortete er, er könne nicht anders. Sofort nachdem Frau K.) ihre Tochter zur Seite gedrängt hatte, gab der Angeklagte, der Erfahrung im Umgang mit Schusswaffen besaß, den tödlichen Schuss auf sie ab.
Wenn das Schwurgericht aus diesen zureichenden und in sich widerspruchslosen Einzelfeststellungen die Überzeugung schöpft, der Angeklagte habe den Tod der Frau K.) als Folge seines Schusses gewollt, so kann dagegen mit Rechtsgründen nicht angekämpft werden. Diese richterliche Überzeugung trägt bereits die Verurteilung wegen Totschlags.
Was das Schwurgericht darüber hinaus hinsichtlich der Absichten des Angeklagten für den Zeitpunkt feststellt, als er kurz vor der Tat zu Hause die Pistole holte, berührt nicht den Bestand, sondern nur das Maß der Schuld. Dass der Angeklagte schon damals nicht etwa sich selbst, sondern, falls die von ihm beabsichtigte Aussprache mit Frau K.) nicht zu seiner Zufriedenheit verlief, diese töten wollte, folgert das Schwurgericht nicht allein daraus, dass der Angeklagte die Absicht, gleich nach dem Zusammentreffen mit Frau K.) wieder nach Hause zurückzukehren, äußerte, sondern auch aus der auf Grund der Hauptverhandlung gewonnenen Überzeugung, dass er diese Absicht auch wirklich hatte. Ob das Schwurgericht durch die daneben beiläufig geäußerte Auffassung, auch aus dem Fehlen ei-
ner Erinnerung an den unmittelbar nach der Tat verübten Selbstmordversuch ergebe sich ohne weiteres, dass die Selbstmordabsicht beim Verlassen der Wohnung noch keine feste Form angenommen habe, die Grenzen möglicher tatrichterlicher Würdigung überschreitet, kann demgegenüber unerörtert bleiben; denn dass der Angeklagte die Waffe geholt hatte, um sie gegebenenfalls gegen Frau K.) und nicht um sie gegen sich selbst zu richten, stand für das Schwurgericht, wie dargelegt, auch schon ohne diese Hilfserwägung fest.
Dass das Schwurgericht die Motive des Selbstmordversuches in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich gewürdigt hat, wozu gemäß § 267 Abs. 1 StPO. keine Verpflichtung bestand, lässt eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht umso weniger erkennen, als die Revision entgegen der ihr nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. obliegenden Verpflichtung nicht angegeben hat, noch auch sonst ersichtlich ist, durch Benutzung welcher Beweismittel die Motive eines Selbstmordversuches hätten aufgeklärt werden können, dessen der Täter selbst sich überhaupt nicht zu erinnern erklärt.
Entgegen der Ansicht der Revision ergeben die Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht, dass das Schwurgericht zum Nachteil des Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB. verkannt hätte. Das Schwurgericht führt zunächst aus, dass bei dem Angeklagten im Augenblick der Tat eine Bewusstseinsstörung und eine weitgehende Enthemmung und Aufhebung der Selbststeuerung eingesetzt hätte, so dass seine Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, zur Tatzeit erheblich vermindert gewesen sei. Wenn das Urteil nunmehr fortfährt, das vorher durchdachte und geordnete Verhalten des Angeklagten lasse jedoch erkennen, dass eine vollige Bewusstseinsstörung nicht vorgelegen habe, so dass eine Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB. nicht gegeben gewesen sei, so kann das nach dem Zusammenhang nur bedeuten, die Bewusstseinsstörung des Angeklagten habe nicht einen solchen Grad erreicht, dass jegliches Einsichts- oder Bestimmungsvermögen ausgeschaltet gewesen wäre. Lag aber bei dem Angeklagten somit nach der Überzeugung des Schwurgerichts ein gewisses Maß von Einsichts- und Bestimmungsvermögen noch vor, so war für eine Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB. in der Tat kein Raum.
Schließlich lassen auch die Strafzumessungsgründe einen zum Nachteil des Angeklagten ausschlagenden Rechteirrtum nicht hervortreten.
Im Ergebnis zutreffend hat das Schwurgericht insbesondere den gesetzlichen Milderungsgrund der Zornesreizung (§ 213 erster Halbsatz StGB.) für nicht gegeben erachtet.
Zwar konnte es dem Angeklagten, der möglicherweise wegen der Schwangerschaft seiner Geliebten ein besonderes Anrecht auf sie zu haben glaubte, nicht verwehrt werden, eine Aussprache mit ihrer Mutter zu versuchen, die sich aus ehrenwerten Gründen der weiteren Fortführung des Verhältnisses entgegenstellte, – und zwar auch dann nicht, wenn seine Geliebte ihm erklärt hatte, das habe keinen Zweck. Er hatte aber kein Recht, die Aussprache mit Gewalt zu erzwingen.
Wenn Frau K.) den Angeklagten gleich mittels der Tür nach draußen schob und (mit im einzelnen von ihm wegen ihres Dialekts unverstandenen Worten) schimpfend erklärte, er solle die Selma nicht weiter belästigen und ihre Wohnung nicht mehr betreten, so liegt darin keine Misshandlung, und soweit eine Beleidigung darin liegt, hatte sie der Angeklagte durch sein gewaltsames Eindringen selbst verschuldet.
Überdies hat auch nicht körperliches Missbehagen oder das Gefühl verletzter Ehre den Angeklagten nach den Feststellungen des Schwurgerichts zu der Tat getrieben, sondern die Gemütsbewegung darüber, dass sein Verhältnis zu dem Mädchen, wie er aus der schroffen, unmissverständlichen Verhaltensweise der Mutter erkannte, endgültig gelöst war. Der Angeklagte hat somit nicht aus Zorn getötet. Zudem ist er auch nicht auf der Stelle zur Tat hingerissen worden, wenngleich der Tötungsvorsatz erst am Tatort seine endgültige Form annahm; vielmehr hat er die Tat so, wie er sie für eben diesen Fall einer Ergebnislosigkeit der Aussprache vorher geplant hatte, mittels der zu diesem Zwecke mitgebrachten geladenen Waffe ausgeführt.
Die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils besagen ausdrücklich, dass das Schwurgericht sich der doppelten Milderungsmöglichkeit sowohl wegen anderer für vorliegend erachteter mildernder Umstände (§ 213 2. Halbsatz StGB.) als auch aus dem Gesichtspunkt der verminderten Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB.) bewusst gewesen ist. Es hat die erkannte Strafe unter Abwägung sowohl der entlastenden, als auch der strafschärfenden Tatumstände bemessen, ohne dass dabei ein Rechtsfehler zutage tritt.
Für eine Anrechnung der seit der Urteilsverkündung erlittenen weiteren Untersuchungshaft besteht kein hinreichender Anlass.
| Dr. Geier | Dr. Engels | ||
| Dr. Busch | Krauss |