Revision: Aufhebung der Einziehung eines Pkw wegen Unvereinbarkeit mit Gleichbehandlung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 124/92
- Datum
- 06.05.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung nach § 74 StGB ist unzulässig, wenn sie mit dem vom Tatrichter ausdrücklich verfolgten Ziel einer Gleichbehandlung der Mitangeklagten nicht vereinbar ist.
Der Revisionssenat kann eine Einziehungsanordnung aufheben, wenn unter den besonderen Umständen des Falles ausgeschlossen ist, dass eine erneute tatrichterliche Entscheidung zu einer Reduzierung der Hauptstrafe bei gleichzeitiger Beibehaltung der Einziehung führen würde.
Soweit die Prüfungen der Revision keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, ist die Revision in diesen Punkten als unbegründet zu verwerfen.
Werden beim Rechtsmittel nur teilweise Erfolg und überwiegend Zurückweisungen erzielt, kann dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels auferlegt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 9. Dezember 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 124/92 vom 6. Mai 1992 in der Strafsache gegen Alfred ████ (Österreich), dort geboren am █████ 1969, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Mai 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten Wetzstein wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 9. Dezember 1991 insoweit aufgehoben, als die Einziehung des sichergestellten, diesem Angeklagten gehörenden Pkw Mazda 323 angeordnet worden ist.
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen dargelegt hat, verträgt sich die nur den Angeklagten Wetzstein treffende, bei der Bemessung der Hauptstrafe zu berücksichtigende Einziehung des Pkw nach § 74 Abs. 1 und 2 Nr. 1 StGB nicht mit dem vom Landgericht ausdrücklich angestrebten Ziel, den Angeklagten in den Rechtsfolgen mit dem Mitangeklagten im Wesentlichen gleichzubehandeln.
Der Senat schließt unter den besonderen Umständen des Falles aus, dass eine neue tatrichterliche Entscheidung zur Ermäßigung der Hauptstrafe unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Einziehung des Pkw führen würde.
Gründe
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Ruf | Blauth | Winkler | |||
| Zschockelt | Miebach |