Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Einziehung eines Pkw wegen Unvereinbarkeit mit Gleichbehandlung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 124/92
Datum
06.05.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat die Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben und die vom Landgericht angeordnete Einziehung seines Pkw (Mazda 323) aufgehoben. Begründend stellte der Senat fest, dass die Einziehung mit dem ausdrücklich verfolgten Ziel, den Angeklagten gegenüber dem Mitangeklagten gleichzubehandeln, nicht vereinbar ist. Die übrige Revision wurde verworfen; der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einziehung nach § 74 StGB ist unzulässig, wenn sie mit dem vom Tatrichter ausdrücklich verfolgten Ziel einer Gleichbehandlung der Mitangeklagten nicht vereinbar ist.

2

Der Revisionssenat kann eine Einziehungsanordnung aufheben, wenn unter den besonderen Umständen des Falles ausgeschlossen ist, dass eine erneute tatrichterliche Entscheidung zu einer Reduzierung der Hauptstrafe bei gleichzeitiger Beibehaltung der Einziehung führen würde.

3

Soweit die Prüfungen der Revision keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, ist die Revision in diesen Punkten als unbegründet zu verwerfen.

4

Werden beim Rechtsmittel nur teilweise Erfolg und überwiegend Zurückweisungen erzielt, kann dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels auferlegt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 9. Dezember 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 124/92 vom 6. Mai 1992 in der Strafsache gegen Alfred ████ (Österreich), dort geboren am █████ 1969, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Mai 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten Wetzstein wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 9. Dezember 1991 insoweit aufgehoben, als die Einziehung des sichergestellten, diesem Angeklagten gehörenden Pkw Mazda 323 angeordnet worden ist.

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen dargelegt hat, verträgt sich die nur den Angeklagten Wetzstein treffende, bei der Bemessung der Hauptstrafe zu berücksichtigende Einziehung des Pkw nach § 74 Abs. 1 und 2 Nr. 1 StGB nicht mit dem vom Landgericht ausdrücklich angestrebten Ziel, den Angeklagten in den Rechtsfolgen mit dem Mitangeklagten im Wesentlichen gleichzubehandeln.

Der Senat schließt unter den besonderen Umständen des Falles aus, dass eine neue tatrichterliche Entscheidung zur Ermäßigung der Hauptstrafe unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Einziehung des Pkw führen würde.

Gründe

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

RufBlauthWinkler
ZschockeltMiebach
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