Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen unklarer Feststellungen zum Tötungsvorsatz und Verdeckungsmord

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 124/89
Datum
02.06.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen Mordes (bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit) verurteilt worden; seine Revision hatte Erfolg. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht nicht ausreichend darlegte, ob und wann Tötungsvorsatz vorlag und ob die Tat als Verdeckungsmord zu werten ist. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil wegen Mordes muss darlegen, ob der Täter bereits bei den vorangegangenen Gewalttaten Tötungsvorsatz besaß oder dieser erst später entstand.

2

Die Annahme eines Verdeckungsmordes erfordert eine tragfähige Begründung, insbesondere wenn der Tathergang zugleich auf andere Motive (z.B. sexuelle Motivation) schließen lässt.

3

Ist der Eintritt des Todes zeitlich unklar, hat das Gericht dies aufzuklären, weil der Todeszeitpunkt für die Beurteilung des Vorsatzes und der Verwirklichung von Mordmerkmalen von Bedeutung ist.

4

Bleibt unklar, welches von mehreren möglichen Mordmerkmalen (z.B. Verdeckungsabsicht oder niedrige Beweggründe) verwirklicht ist, sind die Grundsätze zur Tatsachenalternativität zu beachten; unzureichende Feststellungen können die Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 17. November 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

3 StR 124/89 in der Strafsache gegen den Maurer Volker K., geboren am ██ ██ 1959, wegen Mordes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers sowie des Generalbundesanwalts am 2. Juni 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 17. November 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes, begangen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB), zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Das Landgericht stellt fest, der zur Tatzeit 28 Jahre alte Angeklagte, dessen Verlobte das mit ihm bestehende Verlöbnis aufgelöst hatte, habe in der Nacht zum 15. Januar 1988 in alkoholisiertem Zustand (möglicherweise 2,6 ‰ Blutalkoholgehalt), die wegen seiner persönlichen Probleme bestehende Aggressivität und Wut durch ein Gespräch mit der

76-jährigen, im selben Haus wie er wohnenden Frau Else Br[REDACTED] abbauen oder sich ihr sexuell nähern wollen. Nachdem er die Tür zur Wohnung dieser alten Frau gewaltsam eingedrückt hatte, habe er Frau █████████ heftig und brutal geschlagen, habe sich auf ihren Brustkorb gekniet oder gestellt, ihr das Nacht- sowie das Unterhemd über den Kopf hinweg ausgezogen und sich ihr in nicht näher aufklärbarer Weise sexuell genähert. Er habe, nachdem er sein Opfer in dessen Schlafzimmer gezerrt und auf ein Bett geworfen hatte, weiterhin brutal auf Frau █████████ eingeschlagen, an ihrem Geschlechtsteil manipuliert und sei mit seinen Fingern oder einem festen Gegenstand derart in ihre Scheide eingedrungen, dass der Scheideneingang an mehreren Stellen regelrecht zerfetzt worden sei. Er habe sich dann entschlossen, Frau ███████ zu töten, damit diese seine Straftaten nicht anzeigen könne, und er habe diesen Entschluss durch 23 Stiche mit einem langen Schraubenzieher in die Tat umgesetzt. Das Landgericht würdigt die Straftat als einen Verdeckungsmord. „Sonstige niedrige Beweggründe“ im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB konnte es nicht feststellen.

In der Beweiswürdigung setzt sich das Urteil mit der von den Feststellungen in mancher Hinsicht abweichenden Einlassung des Angeklagten auseinander. Sie widerlegt die Behauptung des Angeklagten, er sei erst durch Hilfeschreie der Frau ███████████ auf sie aufmerksam geworden und diese habe ihn zunächst angegriffen. Für widerlegt hält die Strafkammer auch die vom Angeklagten für das eigentliche Tatgeschehen geltend gemachte Erinnerungslücke. Im Urteil wird auch dargelegt, warum die Strafkammer der Überzeugung ist, dass der Angeklagte Frau Br[REDACTED] sexuell genötigt hat.

Demgegenüber befasst sich das Urteil nicht mit der Frage, ob der Angeklagte von vornherein mit Tötungsvorsatz handelte. Sowohl die Sachverhaltsschilderung im Urteil (namentlich UA S. 22, 23), die Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten und der Beweiswürdigung (UA S. 27 ff.), wie schließlich auch die Ausführungen zur rechtlichen Bewertung der Tat (UA S. 35 ff.) lassen ein Eingehen auf diese Frage vermissen; lediglich der Feststellung, der Angeklagte habe sich kurz nach 2.00 Uhr unmittelbar bevor er seinem Opfer 23 Stiche mit dem Schraubenzieher versetzte, entschlossen, dieses zu töten (UA S. 24), sowie der in die rechtliche Wertung eingeflochtenen Beweiswürdigung dazu, dass er hierbei mit direktem Tötungsvorsatz handelte (UA S. 36/37), lässt sich entnehmen, dass die Strafkammer wohl – ohne dies ausdrücklich festzustellen – davon ausging, die vorangegangenen Misshandlungen habe er noch nicht mit Tötungsvorsatz begangen. Dabei drängt das äußerst massive Vorgehen des Angeklagten gegen die alte Frau zur Auseinandersetzung mit der danach naheliegenden Frage eines bereits dabei vorliegenden Tötungsvorsatzes. Sowohl die von der Strafkammer als heftig und brutal gekennzeichneten Schläge, die sich als eine massive Anwendung von Gewalt mit Verletzungen am ganzen Körper des Opfers darstellen, das Knien oder Stellen des „gut 80 kg schweren“ Angeklagten (UA S. 7) auf den Brustkorb

der von ihm zu Boden geschlagenen 76-jährigen Frau, das weitere brutale und heftige Schlagen in deren bereits blutende Wunden und das mit den Fingern oder einem festen Gegenstand bewirkte Zerfetzen des Scheideneingangs an mehreren Stellen (UA S. 22/23), machen eine Prüfung eines dieses Vorgehen tragenden oder es begleitenden Tötungsvorsatzes unabweisbar. Hätte der Angeklagte von vornherein mit Tötungsvorsatz gehandelt oder hätte sich bei einem zunächst mit bloßem Körperverletzungsvorsatz begonnenen Vorgehen in dessen Verlauf, aber bereits vor dem Zustechen mit dem Schraubenzieher, ein Tötungsvorsatz eingestellt, dann wäre ein sich daran anschließendes Zustechen mit Verdeckungsabsicht zwar auch nicht ohne weiteres ausgeschlossen. Die Feststellung einer solchen Absicht – das Hinzutreten dieser besonderen Motivation oder der Wechsel von einem nicht klar festgestellten vorangegangenen Beweggrund zu diesem bedürfte aber umso mehr einer tragfähigen Begründung, weil er sich dann umso weniger von selbst versteht. Die im Urteil enthaltene Schilderung des Tatgeschehens, die den Eindruck vermittelt, die Strafkammer sei, bewusst oder nicht, vom Ausschluss eines bereits vor dem Zustechen beim Angeklagten vorhandenen Tötungsvorsatzes ausgegangen, lässt diesen Mangel jeglicher Begründung für die Feststellung, der Angeklagte habe von dem im Urteil genannten bestimmten Zeitpunkt an mit Verdeckungsabsicht getötet, weniger hervortreten; denn es leuchtet psychologisch eher ein, dass dem Bewusstwerden, eine schwerwiegende Körperverletzung, möglicherweise eine „Sexualtat“, begangen zu haben, die Absicht nachfolgt, eine Anzeige und Identifizierung durch das Tatopfer mittels dessen Tötung zu verhindern. Dieser zusätzliche Begründungsmangel des Urteils wird deutlicher, wenn man davon

auszugehen hat, der Angeklagte habe, möglicherweise, bereits vorher töten wollen. Dabei ist auch zu bedenken, dass der äußere Tathergang, jedenfalls vom Beginn des Manipulierens des Angeklagten an dem Geschlechtsteil der auf dem Rücken liegenden Frau an (UA S. 23), über das teilweise Zerfetzen des Scheideneingangs bis zu dem Stechen in deren Schamdreieck und in die linke Brustdrüse, für eine durchgehend sexuelle Intention spricht, die einen dazwischenliegenden Übergang zu einer Verdeckungsabsicht eher unwahrscheinlich macht, einen solchen jedenfalls nicht als so einleuchtend erscheinen lässt, dass seine Feststellung einer ausdrücklichen Begründung entbehren könnte.

Die aufgezeigten Mängel des Urteils führen notwendig zu dessen Aufhebung. Die zur neuen Verhandlung und Entscheidung berufene Strafkammer wird auch der im angefochtenen Urteil (UA S. 25) nicht sicher geklärten Frage, wann der Tod des Opfers eingetreten ist, ihre Aufmerksamkeit widmen müssen, und zwar unter dem Blickpunkt, ob Frau ██████████ etwa schon tot war, als der Angeklagte erstmals mit Tötungsvorsatz auf sie einwirkte (vgl. in diesem Zusammenhang BGHR StPO § 261 Tatsachenalternativität 2). Jedenfalls dann, wenn sie nicht wiederum zur Feststellung eines Verdeckungsmordes kommen sollte, wird sie versuchen müssen festzustellen, ob andere Mordmerkmale vorliegen, ob der Angeklagte also etwa zur Befriedigung des Geschlechtstriebs oder sonst aus niedrigen Beweggründen getötet hat. Für den denkbaren Fall, dass ungewiss bleibt, ob ein Täter das eine oder das andere (rechtsethisch und psychologisch gleichartige) Tatbestandsmerkmal verwirklicht hat, wobei die Verwirklichung jedenfalls eines

der beiden Merkmale feststeht, wird auf KK-Hürxthal, StPO 2. Aufl. § 261 Rdn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung hingewiesen.

Der Generalbundesanwalt hat, auf der Grundlage des Schuldspruchs wegen Verdeckungsmords, Aufhebung des Strafausspruchs beantragt. Dagegen, ob dieser Antrag auf der bezeichneten Grundlage – dem vorliegenden Fall gerecht wird, in dem der Angeklagte sich ersichtlich seiner eigenen Gefährlichkeit unter erheblichem Alkoholeinfluss bewusst war, bestehen Bedenken. Die Frage einer Strafmilderung stellt sich nach einer etwaigen erneuten Verurteilung wegen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangenen Mordes auf Grund der neu zu treffenden Feststellungen aber voraussichtlich wiederum anders.

KutzerRußHarms
KrauthRissing-van Saan
Revision: Aufhebung wegen unklarer Feststellungen zum Tötungsvorsatz und Verdeckungsmord — Themis